TE OGH 1999/2/18 10ObS33/99x

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Scherz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hermann H*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Dieter Havranek, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram und Dr. Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung und Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. November 1998, GZ 8 Rs 191/98i-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 1. April 1998, GZ 32 Cgs 37/98t-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger nahm am 13. 6. 1985 eine Beschäftigung als Turbinenarbeiter im Zellstoffwerk M***** auf. Er arbeitete am 14. 6. 1985 von 6.00 Uhr Früh bis 15.00 Uhr. In der Zeit zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr half der Kläger im Strandbad M***** beim Aufstellen von Bänken und Tischen für ein Fest, welches vom Betriebsrat des Zellstoffwerkes M***** organisiert worden war. Der Kläger spielte dort auch Fußball. Beim Laufen trat plötzlich eine völlige Instabilität des linken Knies auf und der Kläger kam zu Sturz.

Mit Bescheid vom 20. 1. 1998 lehnte die Beklagte eine Anerkennung des Unfalls des Klägers vom 14. 6. 1985 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen aus diesem Unfall ab, weil sich der Unfall nicht im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit einer die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet habe.

Das auf Feststellung, daß der Unfall vom 14. 6. 1985 ein Arbeitsunfall sei, und auf Leistung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klagebegehren wies das Erstgericht mit der Begründung ab, daß die Tatsache, daß eine Festveranstaltung des Betriebsrates stattgefunden habe, noch keinen hinreichenden Zusammenhang zwischen der versicherungspflichtigen Tätigkeit und dem Unfall darstelle. Der Kläger habe die Verletzung beim Fußballspielen in der Freizeit erlitten, weshalb kein Arbeitsunfall vorliege.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es schloß sich der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes an und führte ergänzend aus, daß selbst ausgehend vom Vorbringen des Klägers in seiner Berufung, wonach ein mehr oder minder zwingender Auftrag an die Dienstnehmer ergangen sei, an diesem Betriebsfest teilzunehmen, auch Essen und Trinken auf Kosten des Betriebes bereitgestellt worden seien und der Kläger den Auftrag erhalten habe, gemeinsam mit anderen Arbeitskollegen Tische und Bänke aufzustellen, verbleibe, daß der Kläger auch nach seinen eigenen Behauptungen während des Aufstellens von Geräten, Bänken etc zwischendurch mit zwei oder drei dort anwesenden Kindern Ball gespielt und sich dabei eine Knieverletzung zugezogen habe. Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens in der Berufung bestehe kein Unfallversicherungsschutz. Selbst wenn sich der Kläger zur Teilnahme an der Gemeinschaftsveranstaltung verpflichtet gefühlt habe, sei jedenfalls die Tätigkeit, bei der die Verletzung eingetreten sei, nicht unter Unfallversicherungsschutz gestanden. Das Ballspielen mit anwesenden Kindern sei nicht Teil einer betrieblichen Veranstaltung gewesen. Für die unfallbringende Verrichtung sei somit im wesentlichen allein das Privatinteresse des Klägers maßgebend gewesen, sodaß möglicherweise vorhandene betriebliche Interessen (bezüglich Teilnahme an der Festveranstaltung) nur eine Gelegenheitsursache für den Unfall gebildet hätten. Das Ballspielen des Klägers sei ausschließlich in seinem privaten Interesse erfolgt und habe somit jedenfalls nicht zum geschützten persönlichen Lebensbereich gezählt. Eine relevante Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht liege daher schon aufgrund dieser Erwägungen nicht vor.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern bzw aufzuheben.

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei ist verspätet, weil nach der Aktenlage die Zustellung der Revision an die beklagte Partei am Mittwoch, den 30. 12. 1998, erfolgte und die Revisionsbeantwortung erst am Donnerstag, den 28. 1. 1999, zur Post gegeben wurde. Die Revisionsbeantwortung war daher zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Zusammenfassend ist den Revisionsausführungen folgendes entgegenzuhalten:Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Zusammenfassend ist den Revisionsausführungen folgendes entgegenzuhalten:

Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß das Fußballspielen in der Freizeit aus persönlichen Gründen erfolgt, den privaten unversicherten Interessen dient und zu den sogenannten eigenwirtschaftlichen Handlungen gehört, die grundsätzlich nicht von der Unfallversicherung geschützt werden. Für Verrichtungen, die sowohl in privatem wie auch in betrieblichem Interesse liegen - sogenannte gemischte Tätigkeiten - besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Wenn für die unfallbringende Verrichtung im wesentlich allein die privaten Interessen des Versicherten maßgebend sind, so ist der Unfall kein Arbeitsunfall; die ebenfalls vorhandenen betrieblichen Interessen sind hier nur Nebenzweck des Handelns und bilden für den Unfall nur eine Gelegenheitsursache (SSV-NF 7/79 mwN ua).

Selbst ausgehend von dem Vorbringen des Klägers, er habe sich im zeitlichen Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit (Aufstellen von Bänken und Tischen) zwischendurch beim Fußballspielen mit Kindern eine Knieverletzung zugezogen, ereignete sich der Unfall nicht im Rahmen einer geschützten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zu Regenerationszwecken. Beim vorliegenden Fußballspiel des Klägers mit zufällig anwesenden Kindern handelte es sich vielmehr um eine private, dem ungeschützten Bereich zuzuordnende eigenwirtschaftliche Betätigung. Daran vermag auch der Umstand, daß die vom Kläger eingelegte Arbeitspause auch seiner Erholung und Entspannung gedient haben mag, nichts zu ändern. Aber auch der Hinweis des Klägers auf den Unfallversicherungsschutz bei Wegunfällen vermag nicht zu überzeugen, weil auch bei Wegunfällen ein Unfallversicherungsschutz immer dann zu verneinen ist, wenn sich der Unfall in einer Phase des Weges ereignete, der ausschließlich eigenwirtschaftlichen (persönlichen) Interessen dient (vgl SSV-NF 10/102 mwN).Selbst ausgehend von dem Vorbringen des Klägers, er habe sich im zeitlichen Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit (Aufstellen von Bänken und Tischen) zwischendurch beim Fußballspielen mit Kindern eine Knieverletzung zugezogen, ereignete sich der Unfall nicht im Rahmen einer geschützten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zu Regenerationszwecken. Beim vorliegenden Fußballspiel des Klägers mit zufällig anwesenden Kindern handelte es sich vielmehr um eine private, dem ungeschützten Bereich zuzuordnende eigenwirtschaftliche Betätigung. Daran vermag auch der Umstand, daß die vom Kläger eingelegte Arbeitspause auch seiner Erholung und Entspannung gedient haben mag, nichts zu ändern. Aber auch der Hinweis des Klägers auf den Unfallversicherungsschutz bei Wegunfällen vermag nicht zu überzeugen, weil auch bei Wegunfällen ein Unfallversicherungsschutz immer dann zu verneinen ist, wenn sich der Unfall in einer Phase des Weges ereignete, der ausschließlich eigenwirtschaftlichen (persönlichen) Interessen dient vergleiche SSV-NF 10/102 mwN).

Da somit auch nach dem Vorbringen des Klägers in seinen Rechtsmittelschriften ein Arbeitsunfall im Sinne der §§ 175 ff ASVG nicht vorliegt, hat das Berufungsgericht die vom Kläger gerügte Verletzung der Anleitungspflicht zutreffend als nicht entscheidungsrelevant beurteilt.Da somit auch nach dem Vorbringen des Klägers in seinen Rechtsmittelschriften ein Arbeitsunfall im Sinne der Paragraphen 175, ff ASVG nicht vorliegt, hat das Berufungsgericht die vom Kläger gerügte Verletzung der Anleitungspflicht zutreffend als nicht entscheidungsrelevant beurteilt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

Anmerkung

E53070 10C00339

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00033.99X.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19990218_OGH0002_010OBS00033_99X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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