TE OGH 1999/2/18 10ObS31/99b

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Scherz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dietmar S*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Malte Berlin, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. November 1998, GZ 11 Rs 228/98y-26, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 23. April 1998, GZ 20 Cgs 340/96i-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Pensionsanspruch des Klägers (mangels Berufsschutzes) nach § 255 Abs 3 ASVG beurteilt werden muß, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Pensionsanspruch des Klägers (mangels Berufsschutzes) nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG beurteilt werden muß, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Den Revisionsausführungen ist in Kürze folgendes entgegenzuhalten:

Das Berufungsgericht hat die Feststellung des Erstgerichtes, daß der Kläger während des maßgeblichen Zeitraumes vor dem Stichtag als Hilfsarbeiter (also nicht als gelernter oder angelernter Facharbeiter) beschäftigt war, unter Verwerfung der Mängel- und der Beweisrüge übernommen. Hier ist bedeutsam, daß der qualifiziert vertretene Kläger einerseits die Prozeßbehauptung der beklagten Partei, er sei in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (ausschließlich) als Hilfsarbeiter tätig gewesen, nie bestritten hat, andererseits sogar - und zwar nach Durchführung des Beweisverfahrens unmittelbar vor dem Schluß der Verhandlung - auf Befragen durch den Vorsitzenden ausdrücklich erklärte, keinen Berufsschutz geltend zu machen. Wenngleich es zutrifft, daß die Frage ob einem Versicherten Berufsschutz zukommt, eine Rechtsfrage darstellt, die an Hand konkreter Feststellungen über Ausbildung, Tätigkeit, Kenntnisse und Fähigkeiten zu beantworten ist, so stellt doch die von einem gemäß § 40 Abs 1 ASGG qualifizierten Vertreter abgegebene Erklärung, es werde kein Berufsschutz geltend gemacht, nicht ausschließlich eine rechtliche Qualifikation dar, sondern in Wahrheit eine Erklärung über deren Tatsachengrundlage (vgl Rechberger, ZPO Rz 1 zu §§ 266, 267). Der Begriff Berufsschutz ist für Personen, die mit dem Pensionsversicherungsrecht vertraut sind und damit auch für die genannten qualifizierten Vertreter ein geläufiger und eindeutiger Rechtsbegriff, weshalb hier die dem Rechtsbegriff zugrunde gelegten Tatsachen als zugestanden gelten (vgl. Fasching, ZPR2 Rz 840 mwN). Damit konnte die Erklärung des Klägers, keinen Berufsschutz geltend zu machen, zumindest auf Grund freier Beweiswürdigung als Geständnis gewertet werden (§ 267 ZPO; vgl Rechberger-Simotta, Grundriß des öst. ZPR4 Rz 600). Verneint umgekehrt ein Versicherter die ausdrückliche Frage, ob er in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war, dann braucht er trotz § 39 Abs 2 Z 1 ASGG nicht angeleitet zu werden, Berufsschutz geltend zu machen (so bereits 10 ObS 344/98f; vgl auch 10 ObS 221/98t). Feststellungsmängel liegen daher nicht vor. Im übrigen wurde ein Berufsschutz des Klägers schon im Vorverfahren 20 Cgs 227/94v des Erstgerichtes ausdrücklich verneint.Das Berufungsgericht hat die Feststellung des Erstgerichtes, daß der Kläger während des maßgeblichen Zeitraumes vor dem Stichtag als Hilfsarbeiter (also nicht als gelernter oder angelernter Facharbeiter) beschäftigt war, unter Verwerfung der Mängel- und der Beweisrüge übernommen. Hier ist bedeutsam, daß der qualifiziert vertretene Kläger einerseits die Prozeßbehauptung der beklagten Partei, er sei in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (ausschließlich) als Hilfsarbeiter tätig gewesen, nie bestritten hat, andererseits sogar - und zwar nach Durchführung des Beweisverfahrens unmittelbar vor dem Schluß der Verhandlung - auf Befragen durch den Vorsitzenden ausdrücklich erklärte, keinen Berufsschutz geltend zu machen. Wenngleich es zutrifft, daß die Frage ob einem Versicherten Berufsschutz zukommt, eine Rechtsfrage darstellt, die an Hand konkreter Feststellungen über Ausbildung, Tätigkeit, Kenntnisse und Fähigkeiten zu beantworten ist, so stellt doch die von einem gemäß Paragraph 40, Absatz eins, ASGG qualifizierten Vertreter abgegebene Erklärung, es werde kein Berufsschutz geltend gemacht, nicht ausschließlich eine rechtliche Qualifikation dar, sondern in Wahrheit eine Erklärung über deren Tatsachengrundlage vergleiche Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraphen 266,, 267). Der Begriff Berufsschutz ist für Personen, die mit dem Pensionsversicherungsrecht vertraut sind und damit auch für die genannten qualifizierten Vertreter ein geläufiger und eindeutiger Rechtsbegriff, weshalb hier die dem Rechtsbegriff zugrunde gelegten Tatsachen als zugestanden gelten vergleiche Fasching, ZPR2 Rz 840 mwN). Damit konnte die Erklärung des Klägers, keinen Berufsschutz geltend zu machen, zumindest auf Grund freier Beweiswürdigung als Geständnis gewertet werden (Paragraph 267, ZPO; vergleiche Rechberger-Simotta, Grundriß des öst. ZPR4 Rz 600). Verneint umgekehrt ein Versicherter die ausdrückliche Frage, ob er in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war, dann braucht er trotz Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG nicht angeleitet zu werden, Berufsschutz geltend zu machen (so bereits 10 ObS 344/98f; vergleiche auch 10 ObS 221/98t). Feststellungsmängel liegen daher nicht vor. Im übrigen wurde ein Berufsschutz des Klägers schon im Vorverfahren 20 Cgs 227/94v des Erstgerichtes ausdrücklich verneint.

Da der Kläger mit gewissen Einschränkungen leichte Arbeiten vorwiegend in sitzender Körperhaltung verrichten kann, erweisen sich die vom Erstgericht genannten Verweisungstätigkeiten im Rahmen des § 255 Abs 3 ASVG als mit dem festgestellten Leistungskalkül vereinbar. In der Revision wird dagegen auch nichts mehr vorgebracht.Da der Kläger mit gewissen Einschränkungen leichte Arbeiten vorwiegend in sitzender Körperhaltung verrichten kann, erweisen sich die vom Erstgericht genannten Verweisungstätigkeiten im Rahmen des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG als mit dem festgestellten Leistungskalkül vereinbar. In der Revision wird dagegen auch nichts mehr vorgebracht.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.

Anmerkung

E53069 10C00319

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00031.99B.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19990218_OGH0002_010OBS00031_99B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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