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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Leiter, in der Beschwerdesache des J in S, vertreten durch Mag. Heimo Fresacher, Rechtsanwalt in 9400 Wolfsberg, Herrengasse 1/4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 2. Mai 2006, Zl. 7-G-GRM- 122/1/06, betreffend Zurückweisung eines Ansuchens um Betriebsanlagengenehmigung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer beantragte am 13. Februar 2001 bei der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg (BH) die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schießstätte auf näher bezeichneten Grundstücken laut den vorgelegten Projektunterlagen.
Der dem Verfahren beigezogene medizinische Amtssachverständige äußerte sich nach Einsichtnahme in die Projektunterlagen und Durchführung eines Ortsaugenscheines dahingehend, es müsse aus medizinischer Sicht gefordert werden, dass kein Schuss ein Lärmereignis von mehr als 60 dB beim nächsten Nachbarn verursache, wobei insgesamt tagsüber der Dauerschallpegel nicht über 50 dB steigen dürfe, da dies der Grenzwert für konzentrative Arbeiten sei. Es sei deshalb in einem entsprechenden Projekt darzulegen, durch welche Maßnahmen die medizinisch geforderten Grenzwerte eingehalten werden könnten.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmtechnik wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der BH in Kenntnis gesetzt, dass die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmminderung nicht ausreichten, um die von den Sachverständigen geforderten Spitzenpegel einzuhalten. Die nach dem lärmtechnischen Gutachten möglichen Abhilfemaßnahmen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, und er wurde aufgefordert, bis 15. Juni 2001 schriftlich bekannt zu geben, ob und bis wann das Projekt nachgebessert werde. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist oder wenn eine Nachbesserung nicht beabsichtigt sei, werde auf Basis der vorgelegten Projektunterlagen und der erstatteten Amtsgutachten der Antrag abgewiesen werden.
Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit Schreiben vom 18. Juni 2001 mit, er werde die Planänderungen ehebaldigst nachreichen.
Die BH forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Jänner 2003 zur Nachreichung der Unterlagen bis spätestens 31. Juli 2003 unter Hinweis auf die Zurückweisung des Antrages bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist auf.
In seinem Antwortschreiben vom 13. Februar 2003 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe den Termin aus näher genannten Gründen nicht einhalten können, und ersuchte um Verlängerung bis 31. Dezember 2005.
Mit Schreiben vom 10. September 2004 forderte die BH den Beschwerdeführer auf, die mit Verbesserungsauftrag verlangten Unterlagen bis spätestens 29. Oktober 2004 nachzureichen, widrigenfalls der Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung der Schießstätte zurückgewiesen werden würde.
Nach neuerlichem Antrag auf Fristverlängerung wurde diese dem Beschwerdeführer mit Schreiben der BH vom 5. November 2004 bis zum 30. Oktober 2005 gewährt.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2005 beantragte der Beschwerdeführer eine neuerliche Fristerstreckung bis zum 30. Oktober 2006.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Mai 2006 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH vom 22. März 2006, mit dem der Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung einer Schießstätte auf
Begründung
näher bezeichneten Grundstücken zurückgewiesen worden war, als unbegründet ab
Verwaltungsgeschehens darauf, dass dem Beschwerdeführer für den Fall des fruchtlosen Ablaufes der Frist für die Vorlage des Lärmschutzprojektes bis spätestens 29. (offenkundig richtig: 30.) Oktober 2005 die Zurückweisung seines Antrages auf gewerbebehördliche Genehmigung der Schießstätte in Aussicht gestellt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Als "Beschwerdepunkt" (gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) bringt der Beschwerdeführer vor:
"Durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer in gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, insbesondere
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auf die richtige Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG,
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auf Wahrung seines Eigentumsrechtes,
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auf Begründung des Bescheides gemäß § 58 Abs. 2 AVG, da dem Standpunkt des Beschwerdeführers nicht vollinhaltlich Rechnung getragen worden ist,
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auf sein Recht, sich gemäß § 43 Abs. 2 AVG über behandelte Tatsachen und Ergebnisse sämtlicher Erhebungen zu äußern,
sodass der Bescheid der belangten Behörde sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide."
Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung:
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. den hg. Beschluss vom 11. August 2006, Zl. 2006/02/0183, mwN).
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Instanzenzug den Antrag des Beschwerdeführers auf gewerbebehördliche Genehmigung zurückgewiesen, also eine meritorische Entscheidung über den Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung verweigert. Der Beschwerdeführer wäre demnach durch den angefochtenen Bescheid allenfalls in seinem Recht auf meritorische Erledigung seines Antrages auf gewerbebehördliche Genehmigung der in Rede stehenden Schießstätte unmittelbar verletzt. Dieses Recht ist aber von dem in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkt nicht erfasst. Bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung im "Recht auf richtige Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG", "Recht auf Begründung des Bescheides gemäß § 58 Abs. 2 AVG" und "Recht, sich gemäß § 43 Abs. 2 AVG über behandelte Tatsachen und Ergebnisse sämtlicher Erhebungen zu äußern" handelt es sich um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt. Was das "Recht auf Wahrung seines Eigentumsrechtes" betrifft, behauptet der Beschwerdeführer damit nicht, in einem einfach-gesetzlich geregelten Recht verletzt zu sein, sondern in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht. Auch damit ist dem § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG nicht entsprochen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 18. Oktober 2006
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006040109.X00Im RIS seit
25.01.2007