TE OGH 1999/2/18 10ObS411/98h

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Scherz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Peter P*****, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. September 1998, GZ 25 Rs 94/98d-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Juni 1998, GZ 45 Cgs 348/96g-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:Die Begründung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Soweit sich der Revisionswerber auf das Berufsbild des Tankwartes an einer Bedienungstankstelle beruft, ist darauf hinzuweisen, daß die Vorinstanzen ohnehin davon ausgingen, daß der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit an jener Tankstelle in M*****, an der er im Beobachtungszeitraum des § 255 Abs 2 ASVG die überwiegende Zahl an Beitragsmonaten erwarb, neben dem Betanken von Fahrzeugen und dem Inkasso auch kleinere Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen durchführte. Diese waren jedoch in zeitlicher Hinsicht wie auch, was den Gegenstand dieser Arbeiten betrifft, nur von untergeordneter Bedeutung; größere Reparaturarbeiten wurden von ihm an der Tankstelle in M***** generell nicht vorgenommen.Soweit sich der Revisionswerber auf das Berufsbild des Tankwartes an einer Bedienungstankstelle beruft, ist darauf hinzuweisen, daß die Vorinstanzen ohnehin davon ausgingen, daß der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit an jener Tankstelle in M*****, an der er im Beobachtungszeitraum des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG die überwiegende Zahl an Beitragsmonaten erwarb, neben dem Betanken von Fahrzeugen und dem Inkasso auch kleinere Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen durchführte. Diese waren jedoch in zeitlicher Hinsicht wie auch, was den Gegenstand dieser Arbeiten betrifft, nur von untergeordneter Bedeutung; größere Reparaturarbeiten wurden von ihm an der Tankstelle in M***** generell nicht vorgenommen.

Die Ausübung einer bloßen Teiltätigkeit des erlernten Berufes, die sich qualitativ nicht hervorhebt und bloß untergeordnet ist, vermag aber den vorher bestandenen Berufsschutz nicht aufrechtzuerhalten (SSV-NF 9/40). Unter diesem Gesichtspunkt ist aber dem Berufungsgericht keine Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag vom Kläger konkret ausgeübte Tätigkeit eines Tankwartes für ungeeignet hielt, den Berufsschutz eines Kraftfahrzeugmechanikers zu bewahren, weil von ihm nur kleinere Kraftfahrzeugreparaturarbeiten in zeitlich untergeordnetem Umfang verrichtet wurden. Die Tätigkeit des Klägers als Tankwart an einer Tankstelle in M***** kann in ihrer Gesamtheit nicht mehr als Ausübung des seinerzeit erlernten Berufes angesehen werden (SSV-NF 4/80, 9/35; 10 ObS 309/98h). Der Kläger übte als Tankwart keine Tätigkeit aus, für die qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich waren, welche jenen im erlernten Beruf eines Kraftfahrzeugmechanikers gleichzuhalten sind. Für die Frage des Berufsschutzes ist nicht entscheidend, welche berufliche Qualifikation der Arbeitgeber vom Kläger bei Begründung des Arbeitsverhältnisses verlangte. Selbst darauf, daß der Kläger aufgrund seiner Kraftfahrzeugmechanikerlehre tatsächlich entsprechende qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten eines Kraftfahrzeugmechanikers hatte, käme es nur dann an, wenn er diese als Tankwart auch in einem Ausmaß einsetzen hätte müssen, wie dies üblicherweise von gelernten Facharbeitern ihrer Berufsgruppe erwartet wird. Dies war jedoch nach den zu beurteilenden Feststellungen der Vorinstanzen bei der vom Kläger überwiegend ausgeübten Tätigkeit nicht der Fall (SSV-NF 2/98, 4/166, 8/103, 9/35; ARD 4824/19/97).

Soweit der Revisionswerber davon ausgeht, daß er als Tankwart "weitgehend" Arbeiten eines Kraftfahrzeugmechanikers ausgeübt hat, entfernt er sich in unzulässiger Weise von den bindenden Tatsachenfeststellungen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 zu § 471).Soweit der Revisionswerber davon ausgeht, daß er als Tankwart "weitgehend" Arbeiten eines Kraftfahrzeugmechanikers ausgeübt hat, entfernt er sich in unzulässiger Weise von den bindenden Tatsachenfeststellungen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 zu Paragraph 471,).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E53080 10C04118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00411.98H.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19990218_OGH0002_010OBS00411_98H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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