TE OGH 1999/2/18 10ObS39/99d

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Scherz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Erich K*****, Außendienstmitarbeiter, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Rabl und Dr. Wolfgang Aigner, Rechtsanwälte OEG in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Dezember 1998, GZ 11 Rs 258/98k-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17. Juli 1998, GZ 17 Cgs 295/97d-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittel selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:

Die Beantwortung der Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, gehört nach ständiger Rechtsprechung des Senates zum Tatsachenbereich (SSV-NF 8/86 ua, zuletzt 10 ObS 407/98w). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen auf Grund der aufgenommenen Beweise resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Auch die Frage, ob außer einem bereits vorliegenden noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 7/12 ua). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Beweis- und Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN ua). Die Revisionsausführungen, mit denen dargetan werden soll, daß entgegen der Annahme der Tatsacheninstanzen die Schulterbeschwerden auf den Arbeitsunfall zurückzuführen seien, stellen den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung dar.

Da in der Berufung keine Rechtsrüge enthalten war, kann auch die Revision nicht auf den Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO gestützt werden (stR seit SSV-NF 1/28).Da in der Berufung keine Rechtsrüge enthalten war, kann auch die Revision nicht auf den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO gestützt werden (stR seit SSV-NF 1/28).

Dem Einwand, das erst im Berufungsverfahren vorgelegte Privatgutachten habe zur Dartuung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit gedient und daher nicht gegen das Neuerungsverbot verstoßen, ist zu erwidern, daß sich dieses Gutachten nicht auf den Berufungsgrund selbst bezogen, sondern nur auf die von den Sachverständigen verschieden beantwortete Frage der Unfallkausalität, daß es also lediglich zur Widerlegung der getroffenen Feststellungen angeboten wurde (RIS-Justiz RS0041812; Rechberger/Kodek ZPO Rz 3 zu § 482).Dem Einwand, das erst im Berufungsverfahren vorgelegte Privatgutachten habe zur Dartuung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit gedient und daher nicht gegen das Neuerungsverbot verstoßen, ist zu erwidern, daß sich dieses Gutachten nicht auf den Berufungsgrund selbst bezogen, sondern nur auf die von den Sachverständigen verschieden beantwortete Frage der Unfallkausalität, daß es also lediglich zur Widerlegung der getroffenen Feststellungen angeboten wurde (RIS-Justiz RS0041812; Rechberger/Kodek ZPO Rz 3 zu Paragraph 482,).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.

Anmerkung

E53073 10C00399

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00039.99D.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19990218_OGH0002_010OBS00039_99D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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