Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Februar 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter in der Strafsache gegen Leopold D***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB über die "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" gegen Beschlüsse im Verfahren zum AZ 16 U 557/97g des Bezirksgerichtes Mödling nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 65 Abs 1 OGHGeo) denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Februar 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter in der Strafsache gegen Leopold D***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127 StGB über die "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" gegen Beschlüsse im Verfahren zum AZ 16 U 557/97g des Bezirksgerichtes Mödling nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 65, Absatz eins, OGHGeo) den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die von Leopold D***** erhobene "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Der Beschuldigte Leopold D***** erhebt gegen Beschlüsse im Verfahren zum AZ 16 U 557/97g des Bezirksgerichtes Mödling, zuletzt vom 15. Jänner 1999, AZ Jv 42-17/99 (ON 16 des Vr-Aktes), durch die er sich beschwert erachtet, "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes".
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, denn zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist ausschließlich der Generalprokurator befugt (Mayerhofer StPO4 § 33 E 1a, 2, Foregger/Kodek StPO7 § 292 Anm 5, 14 Os 88/90, 15 Os 96/96 ua).Die Nichtigkeitsbeschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, denn zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist ausschließlich der Generalprokurator befugt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 33, E 1a, 2, Foregger/Kodek StPO7 Paragraph 292, Anmerkung 5, 14 Os 88/90, 15 Os 96/96 ua).
Ungeachtet dessen wurde dieser Antrag des Beschuldigten der Generalprokuratur zur Einsicht übermittelt, sodaß die Möglichkeit der Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes durch den vom Gesetzgeber bezeichneten Antragsteller gegeben ist.
Anmerkung
E53050 15D00219European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00021.99.0222.000Dokumentnummer
JJT_19990222_OGH0002_0150OS00021_9900000_000