TE OGH 1999/2/23 7Ob41/98z

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Dr. Huber und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Snezana M*****, vertreten durch Dr. Josef Lechner und Dr. Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in Steyr, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs-AG, *****, vertreten durch Dr. Tilman Schwager und Mag. Wolf-Rüdiger Schwager, Rechtsanwälte in Steyr, wegen S 405.000,-- sA, infolge Berichtigungsantrages der klagenden Partei den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 24. November 1998, 7 Ob 41/98z wird dahingehend berichtigt, daß Punkt 2.) des Spruchs zu entfallen hat.

Die Kosten des Berichtigungsantrages sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In Punkt 2.) des Spruchs der Entscheidung 7 Ob 41/98z wurde die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei zurückgewiesen. In der Begründung dazu wurde angeführt, daß der Beschluß, mit dem ihr die Einbringung eines Schriftsatzes binnen 4 Wochen freigestellt wurde, am 16. 3. 1998 zugestellt, der Schriftsatz aber erst am 14. 4. 1998, also nach Ablauf dieser Frist zur Post gegeben worden sei. Der letzte Tag der Frist zur Einbringung des Schriftsatzes war der 13. 4. 1998, der Ostermontag, also ein Feiertag. Die Frist endete nach § 126 Abs 2 ZPO erst am nächstfolgenden Werktag. Der von der klagenden Partei eingebrachte Schriftsatz war daher rechtzeitig, weshalb die Entscheidung gemäß § 419 ZPO zu berichtigen war.In Punkt 2.) des Spruchs der Entscheidung 7 Ob 41/98z wurde die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei zurückgewiesen. In der Begründung dazu wurde angeführt, daß der Beschluß, mit dem ihr die Einbringung eines Schriftsatzes binnen 4 Wochen freigestellt wurde, am 16. 3. 1998 zugestellt, der Schriftsatz aber erst am 14. 4. 1998, also nach Ablauf dieser Frist zur Post gegeben worden sei. Der letzte Tag der Frist zur Einbringung des Schriftsatzes war der 13. 4. 1998, der Ostermontag, also ein Feiertag. Die Frist endete nach Paragraph 126, Absatz 2, ZPO erst am nächstfolgenden Werktag. Der von der klagenden Partei eingebrachte Schriftsatz war daher rechtzeitig, weshalb die Entscheidung gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E53035 07AA0418

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00041.98Z.0223.000

Dokumentnummer

JJT_19990223_OGH0002_0070OB00041_98Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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