TE OGH 1999/2/23 4Ob14/99h

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.1999
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Pimmer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Toni K***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz & Dr. Christian Reimitz, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) ***** P***** GmbH & Co KG, und

2.) P***** GmbH, ***** beide vertreten durch Dr. Maximilian Ganzert und andere Rechtsanwälte in Wels, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 480.000,-- S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 17. Dezember 1998, GZ 6 R 249/98z-12, mit dem der Beschluß des Landesgerichtes Steyr vom 5. November 1998, GZ 3 Cg 129/98s-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt wie folgt lautet:

"Einstweilige Verfügung

Zur Sicherung des Anspruches der klagenden Partei wider die beklagte Partei auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen wird der beklagten Partei bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteiles verboten, im geschäftlichen Verkehr bei der Werbung für Schneepflüge im Zusammenhang mit nicht von der Klägerin stammenden Schneepflügen die Wendung "überlegene Technik" zu verwenden.

Das darüber hinausgehende Sicherungsbegehren ("insbesondere insolange die Schneepflüge der Toni K***** GmbH & Co KG patentrechtlichen Schutz genießen") wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien ein Zehntel der mit 15.105,42 S (darin S 2.517,57 S USt) bestimmten Äußerungskosten, sohin 1.510,54 S, binnen 14 Tagen zu ersetzen; neun Zehntel ihrer Äußerungskosten haben die beklagten Parteien selbst zu tragen.

Die klagende Partei ist weiters schuldig, den beklagten Parteien ein Zehntel der mit 18.887,22 S (darin 3.147,87 S USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung, sohin 1.888,72 S, sowie ein Zehntel der mit

22. 671,-- S (darin 3.778,50 S USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses, sohin 2.267,10 S binnen 14 Tagen zu ersetzen; jeweils neun Zehntel dieser Kosten haben die beklagten Parteien selbst zu tragen.

Die klagende Partei hat jeweils neun Zehntel der Kosten ihres Rekurses und der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig, je ein Zehntel dieser Kosten endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin und die Erstbeklagte, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Zweibeklagte ist, sind Mitbewerber in der Erzeugung und im Betrieb von Schneepflügen.

Die Erstbeklagte gab in einer Pressemitteilung im Juli 1998 die Übernahme der Firma K***** Schneepflugbau bekannt und führte darin unter anderem aus, daß sie nun "für jeden Einsatzzweck eine bestens abgestimmte Schneepflugpalette mit hoher Qualität und bewährter, überlegener Technik anbiete".

Die Klägerin begehrte zur Sicherung ihres gleichlautenden Unterlassungsanspruches, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung bis zur Rechtskraft des über das Unterlassungsklagebegehren ergehenden Urteils zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr bei der Werbung für Schneepflüge im Zusammenhang mit nicht von ihr (mit vollem Firmenwortlaut genannt) stammenden Schneepflügen die Wendung "überlegene Technik" zu verwenden, insbesondere insolange die Schneepflüge der (wiederum mit vollem Firmenwortlaut genannten) Klägerin patentrechtlichen Schutz genießen. Die unzutreffende Alleinstellungswerbung der Beklagten richte sich gegen die Klägerin, die ihrerseits führender österreichischer Schneepflughersteller sei.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Sicherungsantrages. Die beanstandete Werbeaussage sei eine reklamehafte Übertreibung mit dem für jedermann erkennbaren Tatsachenkern, daß es sich dabei um qualitätsmäßig sehr gute Produkte handle. Eine Spitzenstellung behaupte nicht sie, sondern die Klägerin, ohne dies allerdings unter Beweis zu stellen. Auf irgendeinen patentrechtlichen Schutz von Schneepflügen der Klägerin komme es nicht an, zumal keine Patentverletzung behauptet werde.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Zwar sei die Berühmung mit überlegener Technik nicht bloß reklamehafte Übertreibung, sondern ernst zu nehmende Tatsachenbehauptung, doch ziele das klägerische Begehren nicht darauf ab, den Beklagten diese Alleinstellungswerbung schlechthin zu verbieten, vielmehr behaupte die Klägerin selbst eine Alleinstellung, ohne dies näher zu begründen und zu bescheinigen. Daß die Klägerin über Patente verfüge, sei allein kein Grund für die Annahme einer Spitzenstellung. Eine Umformulierung des Spruches in der Weise, daß den Beklagten lediglich eine Alleinstellungswerbung unter Weglassung der sich auf die Klägerin beziehenden "Teile" verboten wäre, verstoße gegen § 405 ZPO.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Zwar sei die Berühmung mit überlegener Technik nicht bloß reklamehafte Übertreibung, sondern ernst zu nehmende Tatsachenbehauptung, doch ziele das klägerische Begehren nicht darauf ab, den Beklagten diese Alleinstellungswerbung schlechthin zu verbieten, vielmehr behaupte die Klägerin selbst eine Alleinstellung, ohne dies näher zu begründen und zu bescheinigen. Daß die Klägerin über Patente verfüge, sei allein kein Grund für die Annahme einer Spitzenstellung. Eine Umformulierung des Spruches in der Weise, daß den Beklagten lediglich eine Alleinstellungswerbung unter Weglassung der sich auf die Klägerin beziehenden "Teile" verboten wäre, verstoße gegen Paragraph 405, ZPO.

Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000,-- S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Mit dem Hinweis auf "überlegene Technik" nähmen die Beklagten allerdings tatsächlich eine Spitzenstellung vor anderen Schneepflugherstellern in Anspruch. Eine solche Werbung sei wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspreche oder die Werbebehauptung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet sei. Ob eine Mitteilung im Einzelfall eine objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptung oder eine rein subjektive unüberprüfbare Meinungsäußerung (ein bloßes Werturteil) enthalte, müsse unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in den die Äußerung gestellt sei, der Form, in der sie gebracht werde, des Gegenstandes, den sie betreffe, und aller sonstigen Umstände, die für den Eindruck auf das angesprochene Publikum maßgebend sein könnten, beurteilt werden. Mit der Werbebehauptung "für jeden Einsatzzweck eine bestens abgestimmte Schneepflugpalette mit hoher Qualität und bewährter, überlegener Technik" (zu haben), erweckten die Beklagten, was die technische Beschaffenheit ihrer Geräte betreffe, die Vorstellung überdurchschnittlicher Qualität. Dies könne entgegen der Ansicht der Beklagten nicht mehr als rein subjektive, die persönliche Meinung des Werbenden zum Ausdruck bringende Meinungskundgebung beurteilt werden. Der Hinweis auf überlegene Technik enthalte vielmehr insoweit eine bestimmte, objektiv nachprüfbare Aussage im Sinn des § 2 UWG. Die Klägerin habe die Unrichtigkeit dieser Aussage behauptet, die Beklagten hätten in ihrer Äußerung zugestanden, bloß - ebenso wie die Klägerin - ein sehr gutes Produkt anzubieten. Folglich hätten sie eine Spitzenstellung in Anspruch genommen, die ihnen nach eigenem Vorbringen nicht zustehe. Daraus, daß die Klägerin eine solche Spitzenstellungswerbung der Beklagten dann nicht beanstande, wenn damit für ihre Geräte geworben werde, folge noch nicht, daß sie, um mit ihrem insoweit eingeschränkten Begehren zu obsiegen, die eigene Spitzenstellung unter Beweis stellen müßte. Mit der dementsprechenden Einschränkung habe die Klägerin bloß dem offenkundigen Umstand Rechnung getragen, daß die Gefahr, die Beklagten könnten für Geräte der Klägerin mit der Wendung "überlegene Technik" werben, aufgrund des Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Streitteilen nicht bestehe. Daß die klagende Partei über Patente verfüge, sei allein kein Grund für die Annahme ihrer Spitzenstellung; die Begrenzung des Sicherungsbegehrens durch den Halbsatz "insbesondere solange die Schneepflüge der Klägerin patentrechtlichen Schutz genießen", sage aber darüber nichts aus. Dieser Halbsatz erweitere den berechtigten klägerischen Anspruch um nichts, was diese zu fordern nicht berechtigt wäre. Er stehe daher der Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung nicht im Wege.Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000,-- S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Mit dem Hinweis auf "überlegene Technik" nähmen die Beklagten allerdings tatsächlich eine Spitzenstellung vor anderen Schneepflugherstellern in Anspruch. Eine solche Werbung sei wettbewerbsrechtlich zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspreche oder die Werbebehauptung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet sei. Ob eine Mitteilung im Einzelfall eine objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptung oder eine rein subjektive unüberprüfbare Meinungsäußerung (ein bloßes Werturteil) enthalte, müsse unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in den die Äußerung gestellt sei, der Form, in der sie gebracht werde, des Gegenstandes, den sie betreffe, und aller sonstigen Umstände, die für den Eindruck auf das angesprochene Publikum maßgebend sein könnten, beurteilt werden. Mit der Werbebehauptung "für jeden Einsatzzweck eine bestens abgestimmte Schneepflugpalette mit hoher Qualität und bewährter, überlegener Technik" (zu haben), erweckten die Beklagten, was die technische Beschaffenheit ihrer Geräte betreffe, die Vorstellung überdurchschnittlicher Qualität. Dies könne entgegen der Ansicht der Beklagten nicht mehr als rein subjektive, die persönliche Meinung des Werbenden zum Ausdruck bringende Meinungskundgebung beurteilt werden. Der Hinweis auf überlegene Technik enthalte vielmehr insoweit eine bestimmte, objektiv nachprüfbare Aussage im Sinn des Paragraph 2, UWG. Die Klägerin habe die Unrichtigkeit dieser Aussage behauptet, die Beklagten hätten in ihrer Äußerung zugestanden, bloß - ebenso wie die Klägerin - ein sehr gutes Produkt anzubieten. Folglich hätten sie eine Spitzenstellung in Anspruch genommen, die ihnen nach eigenem Vorbringen nicht zustehe. Daraus, daß die Klägerin eine solche Spitzenstellungswerbung der Beklagten dann nicht beanstande, wenn damit für ihre Geräte geworben werde, folge noch nicht, daß sie, um mit ihrem insoweit eingeschränkten Begehren zu obsiegen, die eigene Spitzenstellung unter Beweis stellen müßte. Mit der dementsprechenden Einschränkung habe die Klägerin bloß dem offenkundigen Umstand Rechnung getragen, daß die Gefahr, die Beklagten könnten für Geräte der Klägerin mit der Wendung "überlegene Technik" werben, aufgrund des Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Streitteilen nicht bestehe. Daß die klagende Partei über Patente verfüge, sei allein kein Grund für die Annahme ihrer Spitzenstellung; die Begrenzung des Sicherungsbegehrens durch den Halbsatz "insbesondere solange die Schneepflüge der Klägerin patentrechtlichen Schutz genießen", sage aber darüber nichts aus. Dieser Halbsatz erweitere den berechtigten klägerischen Anspruch um nichts, was diese zu fordern nicht berechtigt wäre. Er stehe daher der Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung nicht im Wege.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz im Interesse der Klärung eines Rechtsschutzbedürfnisses des Sicherungswerbers an der "Befrachtung" des Unterlassungs(Sicherungs-)begehrens mit "(Spitzenstellungs-)Werbung für die eigenen Leistungen oder Produkte" zulässig; er ist auch teilweise berechtigt.

Zunächst ist allerdings den Vorinstanzen beizupflichten, daß - gerade - die gebotene Gesamtbetrachtung der oben wiedergegebenen Werbeaussage der Beklagten diese Werbung nicht als übertriebene Reklame im Sinne einer marktschreierischen Werbung, sondern vielmehr als Tatsachenbehauptung einer überlegenen Technik ihrer Produkte gegenüber jenen der Mitbewerber, ua auch der Klägerin, sohin als Spitzenstellungswerbung ausweist. Da eine derartige Überlegenheit der Produkte der Beklagten unbestrittenermaßen nicht vorliegt, ist diese Werbeaussage nicht wahr und daher wegen Irreführung(seignung) gemäß § 2 UWG zu untersagen. Hiezu wird neben der zutreffenden Begründung der angefochtenen Entscheidung (§ 510 Abs 3 ZPO), gegen die der Revisionsrekurs keine stichhältigen Ausführungen enthält, auf die Entscheidung des erkennenden Senates 4 Ob 157/98m mwN verwiesen.Zunächst ist allerdings den Vorinstanzen beizupflichten, daß - gerade - die gebotene Gesamtbetrachtung der oben wiedergegebenen Werbeaussage der Beklagten diese Werbung nicht als übertriebene Reklame im Sinne einer marktschreierischen Werbung, sondern vielmehr als Tatsachenbehauptung einer überlegenen Technik ihrer Produkte gegenüber jenen der Mitbewerber, ua auch der Klägerin, sohin als Spitzenstellungswerbung ausweist. Da eine derartige Überlegenheit der Produkte der Beklagten unbestrittenermaßen nicht vorliegt, ist diese Werbeaussage nicht wahr und daher wegen Irreführung(seignung) gemäß Paragraph 2, UWG zu untersagen. Hiezu wird neben der zutreffenden Begründung der angefochtenen Entscheidung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), gegen die der Revisionsrekurs keine stichhältigen Ausführungen enthält, auf die Entscheidung des erkennenden Senates 4 Ob 157/98m mwN verwiesen.

Soweit sich die Beklagten allerdings im Revisionsrekurs - wie schon zuvor in der Rekursbeantwortung - gegen die im Verbotstenor enthaltene Bezugnahme auf den patentrechtlichen Schutz der klägerischen Schneepflüge wenden, kann diesem Einwand im vorliegenden Fall Berechtigung nicht abgesprochen werden. Die Klägerin erwähnt in der Klage - ohne Zusammenhang mit der vorliegenden Klage, nur allenfalls zur Dartuung eines (ohnedies nicht strittigen) Wettbewerbsverhältnisses der Streitteile - einen knapp zurückliegenden, rechtskräftig mit Versäumungsurteil abgeschlossenen Patenteingriffsstreit der Parteien und behauptet im übrigen, daß nicht der Erstbeklagten, sondern allenfalls ihr die führende Stellung als Schneepflughersteller zukomme, ohne diese Behauptung gehörig (daß dies auf allen maßgeblichen Gebieten mit großem Vorsprung zutreffe) unter Beweis zu stellen. Sie nimmt aber bei der Formulierung des Unterlassungsklage- und -sicherungsbegehrens in der Beschreibung des Verbotsinhaltes mit der Formulierung "insbesondere insolange die Schneepflüge der Klägerin patentrechtlichen Schutz genießen" auf einen patentrechtlichen Schutz ihrer Produkte Bezug, der - wiederum unstrittig - in keiner Weise Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Mit diesem "insbesondere" - Nebensatz wird nicht - zur Erläuterung des allgemeiner gehaltenen Verbots - der konkrete Verstoß herangezogen. Ein Rechtsschutzanspruch des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklägers auf Hervorhebung seiner eigenen Produkte gegenüber denen des - zu Recht - unterlassungspflichtigen Konkurrenten besteht auch nicht. Niemand darf die Gerichte unnütz oder gar unlauter benützen oder ein gesetzliches Verfahren zur Verfolgung eigennütziger nicht schutzwürdiger Ziele ausnützen (vgl Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht20 Rz 455 Einl. UWG). Das mit dem berechtigten Unterlassungsbegehren verfolgte Ziel wird ohne diesen Hinweis auf den Patentschutz klägerischer Produkte ebensogut erreicht. Neben der Sache liegendes, also überflüssiges und nur der Hervorhebung der klägerischen Leistungen/Produkte - also Werbezwecken der Klägerin - dienendes Beiwerk hat nicht Gegenstand eines gerichtlichen Unterlassungsausspruches zu sein. Im Sinne des berechtigten Eventualantrags der Revisionsrekurswerber ist daher der überflüssige Hinweis auf den patentrechtlichen Schutz der klägerischen Produkte aus dem Verbotstenor durch Teilabweisung auszuscheiden.Soweit sich die Beklagten allerdings im Revisionsrekurs - wie schon zuvor in der Rekursbeantwortung - gegen die im Verbotstenor enthaltene Bezugnahme auf den patentrechtlichen Schutz der klägerischen Schneepflüge wenden, kann diesem Einwand im vorliegenden Fall Berechtigung nicht abgesprochen werden. Die Klägerin erwähnt in der Klage - ohne Zusammenhang mit der vorliegenden Klage, nur allenfalls zur Dartuung eines (ohnedies nicht strittigen) Wettbewerbsverhältnisses der Streitteile - einen knapp zurückliegenden, rechtskräftig mit Versäumungsurteil abgeschlossenen Patenteingriffsstreit der Parteien und behauptet im übrigen, daß nicht der Erstbeklagten, sondern allenfalls ihr die führende Stellung als Schneepflughersteller zukomme, ohne diese Behauptung gehörig (daß dies auf allen maßgeblichen Gebieten mit großem Vorsprung zutreffe) unter Beweis zu stellen. Sie nimmt aber bei der Formulierung des Unterlassungsklage- und -sicherungsbegehrens in der Beschreibung des Verbotsinhaltes mit der Formulierung "insbesondere insolange die Schneepflüge der Klägerin patentrechtlichen Schutz genießen" auf einen patentrechtlichen Schutz ihrer Produkte Bezug, der - wiederum unstrittig - in keiner Weise Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Mit diesem "insbesondere" - Nebensatz wird nicht - zur Erläuterung des allgemeiner gehaltenen Verbots - der konkrete Verstoß herangezogen. Ein Rechtsschutzanspruch des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklägers auf Hervorhebung seiner eigenen Produkte gegenüber denen des - zu Recht - unterlassungspflichtigen Konkurrenten besteht auch nicht. Niemand darf die Gerichte unnütz oder gar unlauter benützen oder ein gesetzliches Verfahren zur Verfolgung eigennütziger nicht schutzwürdiger Ziele ausnützen vergleiche Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht20 Rz 455 Einl. UWG). Das mit dem berechtigten Unterlassungsbegehren verfolgte Ziel wird ohne diesen Hinweis auf den Patentschutz klägerischer Produkte ebensogut erreicht. Neben der Sache liegendes, also überflüssiges und nur der Hervorhebung der klägerischen Leistungen/Produkte - also Werbezwecken der Klägerin - dienendes Beiwerk hat nicht Gegenstand eines gerichtlichen Unterlassungsausspruches zu sein. Im Sinne des berechtigten Eventualantrags der Revisionsrekurswerber ist daher der überflüssige Hinweis auf den patentrechtlichen Schutz der klägerischen Produkte aus dem Verbotstenor durch Teilabweisung auszuscheiden.

Die im Vergleich zum aufrechterhaltenen Unterlassungsausspruch geringfügige Teilabweisung wird vom erkennenden Senat - mangels anderer Anhaltspunkte nach freiem Ermessen - mit einem Zehntel des gesamten Sicherungsanspruches bewertet. Dementsprechend hat die Klägerin den Beklagten jeweils ein Zehntel der Kosten der Äußerung, der Rekursbeantwortung und des Revisionsrekurses zu ersetzen, während die Beklagten jeweils neun Zehntel dieser Kosten selbst zu tragen haben. Weiters hat die Klägerin jeweils neun Zehntel der Kosten ihres Rekurses und der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig und jeweils ein Zehntel dieser Kosten endgültig selbst zu tragen (§ 393 Abs 1 EO sowie §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 43 Abs 1, 50 Abs 1, 52 ZPO).Die im Vergleich zum aufrechterhaltenen Unterlassungsausspruch geringfügige Teilabweisung wird vom erkennenden Senat - mangels anderer Anhaltspunkte nach freiem Ermessen - mit einem Zehntel des gesamten Sicherungsanspruches bewertet. Dementsprechend hat die Klägerin den Beklagten jeweils ein Zehntel der Kosten der Äußerung, der Rekursbeantwortung und des Revisionsrekurses zu ersetzen, während die Beklagten jeweils neun Zehntel dieser Kosten selbst zu tragen haben. Weiters hat die Klägerin jeweils neun Zehntel der Kosten ihres Rekurses und der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig und jeweils ein Zehntel dieser Kosten endgültig selbst zu tragen (Paragraph 393, Absatz eins, EO sowie Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40,, 43 Absatz eins,, 50 Absatz eins,, 52 ZPO).

Anmerkung

E53003 04A00149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00014.99H.0223.000

Dokumentnummer

JJT_19990223_OGH0002_0040OB00014_99H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten