TE OGH 1999/2/23 7Ob38/99k

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Dr. Huber und Hon-Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr. Friedrich Aichberger und Dr. Friederike Wallentin, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Mag. Christian Z*****, vertreten durch Dr. Stefan Petrofsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 109.997,39 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 1. Oktober 1998, GZ 12 R 59/98d-33, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Oktober 1997, GZ 25 Cg 128/95t-29, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.112,-- (darin S 1.352,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei hat als Haftpflichtversicherer des dem Beklagten gehörenden PKW Marke Mercedes 280 SE mit dem polizeilichen Kennzeichen W ***** aufgrund eines Verkehrsunfalles am 4. Jänner 1993 auf der Kreuzung F*****straße-B*****gasse an den Unfallsgegner Thomas N*****, dessen Schaden an Prozeßkosten des Gegners, eigenen Prozeßkosten incl. Barauslagen sowie an einen weiteren Geschädigten, die Firma P*****, insgesamt S 109.997,39 bezahlt. Im Unfallszeitpunkt war der Beklagte trotz Zugangs einer qualifizierten Mahnung mit der Folgeprämie für das Quartal 8/92 bis 10/92 sowie auch 11/92 bis 1/93 säumig. Diese Prämien wurden vom Beklagten erst nach dem Unfall bezahlt. Den Beklagten trifft das Alleinverschulden am Zustandekommen des gegenständlichen Unfalles, weil er ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, einen Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat und dabei mit dem Fahrzeug des Zeugen N***** kollidierte. Ein fahrtechnisches Fehlverhalten oder eine überhöhte Geschwindigkeit des Letzteren liegt nicht vor.

Die klagende Partei begehrte unter Berufung auf ihre Leistungsfreiheit vom Beklagten die Refundierung der von ihr geleisteten S 109.997,39 sA.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete das Alleinverschulden des Thomas N***** am Zustandekommen des gegenständlichen Unfalles ein. Dieser habe mit überhöhter Geschwindigkeit versucht, das Fahrzeug des Beklagten rechts zu überholen, obwohl dieser bereits einen Fahrstreifenwechsel begonnen habe.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Beklagte habe trotz qualifizierter Mahnung Folgeprämien nicht bezahlt, sodaß die Klägerin im Unfallszeitpunkt leistungsfrei gewesen sei. Zufolge Alleinverschuldens des Beklagten am Zustandekommen des gegenständlichen Unfalles sei die klagende Partei zur Leistung an den Unfallsgegner bzw an einen weiteren Geschädigten verpflichtet gewesen.

Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es sprach aus, daß die Erhebung der ordentlichen Revision zulässig sei. Der in der Berufung gegen das im zweiten Rechtsgang erflossene klagsstattgebende Ersturteil zur Tatsachenrüge gemachte Hinweis: "Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Berufungsausführungen in ON 23 verwiesen ...", "da keinerlei neue Beweisergebnisse vorliegen, (werden) sämtliche Ausführungen vollinhaltlich aufrecht erhalten", entspreche nicht dem Gesetz. Jede Rechtsmittelschrift stelle einen in sich geschlossenen, selbständigen Schriftsatz dar und könne nicht durch die Bezugnahme auf den Inhalt anderer, in derselben oder einer anderen Sache erstatteten Schriftsatz ersetzt oder ergänzt werden. Dementsprechend zeige die vorliegende Berufung nicht auf, daß das im zweiten Rechtsgang zusätzlich eingeholte Beweismittel, nämlich ein kraftfahrtechnisches Sachverständigengutachten, bedenklich sein solle und welche anderen Feststellungen aufgrund welcher Beweismittel zu treffen gewesen wären. Das Berufungsgericht übernahm daher die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer zutreffenden und nachvollziehbaren Beweiswürdigung. Zur Frage des Prämienverzuges sei im übrigen bereits in dem den ersten Rechtsgang abschließenden Aufhebungsbeschluß abschließend Stellung genommen worden. Die ordentliche Revision sei zuzulassen gewesen, weil der zu SZ 69/209 veröffentlichten Entscheidung im Gegensatz zur früheren Judikatur zu entnehmen sei, daß unter gewissen Voraussetzungen derartige Verweise, wie sie der Berufungswerber mache, doch zulässig seien.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision ist unzulässig, weil in ihr keine Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO releviert werden und war daher zurückzuweisen.Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision ist unzulässig, weil in ihr keine Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO releviert werden und war daher zurückzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes weicht die Entscheidung 10 ObS 2303/96s (= SZ 69/209) nicht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die besagt, daß die bestimmten Erklärungen hinsichtlich der Berufungsgründe, des Umfanges der Anfechtung und des Berufungsantrages nicht durch bloße Verweisung auf einen anderen Schriftsatz ersetzt werden können, ab. Vielmehr wird in der zitierten Entscheidung dazu nur ausgeführt: "Es ist nämlich unzulässig, den Inhalt eines anderen (Rechtsmittel oder sonstigen) Schriftsatzes zum Inhalt eines Rechtsmittels zu machen. Vielmehr können nur solche Ausführungen berücksichtigt werden, die im Rechtsmittel selbst oder zumindest ausdrücklich gegenüber dem Rechtsmittelgericht gemacht werden (SZ 23/89, 35/66, RZ 1966, 185, EFSlg 39.585). Wenn auch in diesem Zusammenhang der letzte Nebensatz nicht rechtlich relevant ist, ist aus dem davor Gesagten sowie aus der zitierten Rechtsprechung zu entnehmen, daß eine Verweisung, wie sie der Beklagte bei der Tatsachenrüge vorgenommen hat, unbeachtlich ist und damit die Tatsachenrüge als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt anzusehen ist.

Da der vom Berufungsgericht angenommene Widerspruch in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliegt, war die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf § 508 Abs 2 ZPO. Der klagenden Partei waren, da sie auf die Unzulässigkeit der Revision hinwies, Kosten zuzuerkennen.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 508, Absatz 2, ZPO. Der klagenden Partei waren, da sie auf die Unzulässigkeit der Revision hinwies, Kosten zuzuerkennen.

Anmerkung

E53034 07A00389

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00038.99K.0223.000

Dokumentnummer

JJT_19990223_OGH0002_0070OB00038_99K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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