TE OGH 1999/2/23 1N504/99

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Prettenhofer & Jandl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Rosa P*****, vertreten durch Dr. Friedrich Doschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, die mit außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Wien als Berufungsgericht vom 14. Oktober 1998, GZ 39 R 383/98g-21, zu 4 Ob 5/99k dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, über die Anzeige von Ablehnungsgründen des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Erich Kodek vom 20. Jänner 1999 den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit außerordentlicher Revision vorgelegte Rechtssache AZ 41 C 610/97d ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im 4. Senat angefallen, dessen Vorsitzender, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Erich Kodek, gemäß § 22 GOG mitteilte, daß die Erstrichterin Dr. Anneliese Kodek seine Tochter sei.Die vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit außerordentlicher Revision vorgelegte Rechtssache AZ 41 C 610/97d ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im 4. Senat angefallen, dessen Vorsitzender, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Erich Kodek, gemäß Paragraph 22, GOG mitteilte, daß die Erstrichterin Dr. Anneliese Kodek seine Tochter sei.

Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, daß bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg 10.760; 1 N 556/93; u.a.). Der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN ist daher gegeben.Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, daß bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg 10.760; 1 N 556/93; u.a.). Der Befangenheitsgrund des Paragraph 19, Ziffer 2, JN ist daher gegeben.

Anmerkung

E52990 01I05049

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:00100N00504.99.0223.000

Dokumentnummer

JJT_19990223_OGH0002_00100N00504_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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