TE OGH 1999/2/23 1Ob12/99t

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Herbert P*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Oktober 1998, GZ 43 R 753/98y-51, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Hernals vom 4. August 1998, GZ 2 P 4235/95p-45, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht sprach dem einstweiligen Sachwalter des Betroffenen für dessen Vertretung in einem Verwaltungsstrafverfahren S 3.248,74 zu, wies aber das Mehrbegehren des Sachwalters auf Zuspruch weiterer Kosten im Betrag von S 28.461,60 - für die Vertretung des Betroffenen in einem Führerscheinentziehungsverfahren - ab.

Das Rekursgericht sprach dem einstweiligen Sachwalter auch die ihm vom Erstgericht verwehrten Kosten von S 28.461,60 zu und verfügte, daß der Betroffene den gesamten Entlohnungsanspruch binnen 14 Tagen zu bezahlen habe. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Betroffenen gegen diesen Beschluß des Gerichts zweiter Instanz erhobene Revisionsrekurs, mit dem er die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung anstrebt, ist nicht zulässig.

Nach § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Die Rechtsmittelbeschränkung deckt sich mit der des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO. Von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlaß. Die Bemessung der Kosten eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters gehört zu den nicht weiter bekämpfbaren Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz (1 Ob 2007/96w mwN; 1 Ob 600/95; EFSlg 76.506). Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über die Kosten oder die Belohnung eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters abgesprochen wird; auch bei der Bestimmung der Kosten eines Rechtsanwalts, der im Rahmen einer Sachwalterschaft tätig wird, handelt es sich um eine Entscheidung über den Kostenpunkt (1 Ob 2007/96w mwN). Ist ein Rechtsmittel absolut unzulässig, dann ist die Erhebung eines solchen selbst dann ausgeschlossen, wenn eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zu lösen wäre.Nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Die Rechtsmittelbeschränkung deckt sich mit der des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO. Von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlaß. Die Bemessung der Kosten eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters gehört zu den nicht weiter bekämpfbaren Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz (1 Ob 2007/96w mwN; 1 Ob 600/95; EFSlg 76.506). Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über die Kosten oder die Belohnung eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters abgesprochen wird; auch bei der Bestimmung der Kosten eines Rechtsanwalts, der im Rahmen einer Sachwalterschaft tätig wird, handelt es sich um eine Entscheidung über den Kostenpunkt (1 Ob 2007/96w mwN). Ist ein Rechtsmittel absolut unzulässig, dann ist die Erhebung eines solchen selbst dann ausgeschlossen, wenn eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu lösen wäre.

Der jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs des Betroffenen ist zurückzuweisen.

Anmerkung

E52978 01A00129

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00012.99T.0223.000

Dokumentnummer

JJT_19990223_OGH0002_0010OB00012_99T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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