TE OGH 1999/2/23 1Ob271/98d

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Veröffentlicht am 23.02.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** G***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Fichtenbauer, Dr. Klaus Krebs und Dr. Edeltraud Bernhart-Wagner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Susanne G*****, vertreten durch Dr. Werner Masser, Dr. Ernst Grossmann, Dr. Eduard Klingsbigl, Dr. Robert Lirsch und Mag. Florian Masser, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 800.548,40 sA, infolge Revision der klagenden Partei (Revisionsstreitwert S 318.944,72) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. Mai 1998, GZ 4 R 249/97h-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 8. September 1997, GZ 5 Cg 383/95h-18, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, daß das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 63.984,80 (darin S 8.455,80 Umsatzsteuer und S 13.250,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile waren gemeinsam mit einem Dritten Gesellschafter einer Reisebürogesellschaft mbH. Alle drei Gesellschafter übernahmen für einen von dieser Gesellschaft aufgenommenen Bankkredit die Wechselbürgschaft. Mit Wechselzahlungsauftrag vom 22. 6. 1992 wurden sie als Wechselbürgen zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 3,124.354,17 samt 11,5 % Zinsen seit 8. 5. 1992 verhalten.

Die klagende Partei begehrte von der Beklagten die Zahlung von S 800.548,40 im Regreß unter Mitbürgen. Sie habe in teilweiser Erfüllung ihrer Judikatschuld 1,9 Mio S bezahlt. Im Innenverhältnis sei jeder der drei Wechselbürgen nur zur Zahlung von je S 1,099.451,60 verpflichtet. Den über die Haftungsquote der klagenden Partei hinausgehenden Betrag habe ihr die Beklagte als Mitbürgin zu erstatten.

Die Beklagte wendete ein, ihr stehe eine Gegenforderung von 2 Mio S zu, die sie zur Aufrechnung gegen die Klagsforderung einwende. Die Schuld, für welche die drei Bürgen anteilig einzustehen hätten, habe S 3,787.576,95 betragen. Hievon hätte die klagende Partei (im Innenverhältnis) jedenfalls ein Drittel, also S 1,262.525,65, zahlen müssen; lediglich den Mehrbetrag ihrer Zahlung von S 637.474,35 könne sie allenfalls je zur Hälfte im Regreßweg von den beiden Mitbürgen einfordern, sodaß der klagenden Partei gegenüber der Beklagten bestenfalls ein Regreßanspruch von S 318.737,18 zustehe.

Das Erstgericht sprach aus, daß die Klagsforderung mit S 637.681,90 zu Recht und die Gegenforderung der Beklagten nicht zu Recht bestünden, erkannte demgemäß die Beklagte schuldig, der klagenden Partei S 637.681,90 sA zu zahlen, und wies das Mehrbegehren von S 162.866,50 sA ab. Zur Regreßforderung führte es aus, alle drei Bürgen und die Gesellschaft seien von der Gläubigerin mit Wechselklage auf die Wechselsumme von S 3,787.576,95 samt 11,75 % Zinsen seit 8. 5. 1992 - im Verfahren gegen die Bürgen allerdings auf S 3,124.354,17 (sA) eingeschränkt - belangt worden. Die dort beklagte und nunmehr klagende Partei sei im Wechselverfahren schuldig erkannt worden, zur ungeteilten Hand mit der Gesellschaft (als Hauptschuldnerin) und den beiden anderen Bürgen die Wechselsumme von S 3,124.354,17 samt 11,75 % Zinsen seit 8. 5. 1992 und die mit S 71.060,88 bestimmten Prozeßkosten zu bezahlen. Die Gläubigerin und die klagende Partei hätten in der Folge vereinbart, daß die Restforderung für den Fall der Zahlung von 1,9 Mio S bis 31. 10. 1992 durch diese gegen sie erlösche. Am 30. 10. 1992 habe die klagende Partei aufgrund der Inanspruchnahme im Wechselmandatsverfahren tatsächlich 1,9 Mio S bezahlt. Mit dieser Zahlung habe die klagende Partei gegen die beiden Mitbürgen Rückgriffsansprüche gemäß § 1459 ABGB erworben. Im Zweifel sei eine Haftung der Mitbürgen im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen gegeben. Gemäß § 896 ABGB sei die Geltendmachung des Regresses aber nur insoweit zulässig, „als die Ausgleichsansprüche der Mitbürgen als Mitschuldner reichen“. Die klagende Partei sei deshalb regreßberechtigt, weil sie mehr als den im Innenverhältnis endgültig auf sie entfallenden Teil bezahlt habe. Sie könne demnach den Anteil der übrigen Mitbürgen am bereits regreßfähigen Teil ersetzt verlangen. Da die Ausgleichspflichtigen bei vollständiger Abstattung der Schuld für die ganze Schuld nur anteilsmäßig einzustehen hätten, hafteten sie auch bei einer den Kopfteil des Zahlenden zwar übersteigenden, aber nicht den ganzen Schaden vergütenden Leistung diesem nur anteilsmäßig. Die offene Forderung habe zum 30. 10. 1992 unter Bedachtnahme auf die Zinsen insgesamt S 3,298.355 betragen. Jeder der drei Wechselverpflichteten sei daher (im Innenverhältnis) für S 1,099.451,60 haftbar. Da der Kläger etwa 58 % der ganzen Schuld bezahlt habe, könne er von der mithaftenden Beklagten nur die entsprechende Quote (58 %) deren Kopfteils (S 1,099.451,60) verlangen. Dies führe, da die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe, zum Zuspruch von S 637.681,90.Das Erstgericht sprach aus, daß die Klagsforderung mit S 637.681,90 zu Recht und die Gegenforderung der Beklagten nicht zu Recht bestünden, erkannte demgemäß die Beklagte schuldig, der klagenden Partei S 637.681,90 sA zu zahlen, und wies das Mehrbegehren von S 162.866,50 sA ab. Zur Regreßforderung führte es aus, alle drei Bürgen und die Gesellschaft seien von der Gläubigerin mit Wechselklage auf die Wechselsumme von S 3,787.576,95 samt 11,75 % Zinsen seit 8. 5. 1992 - im Verfahren gegen die Bürgen allerdings auf S 3,124.354,17 (sA) eingeschränkt - belangt worden. Die dort beklagte und nunmehr klagende Partei sei im Wechselverfahren schuldig erkannt worden, zur ungeteilten Hand mit der Gesellschaft (als Hauptschuldnerin) und den beiden anderen Bürgen die Wechselsumme von S 3,124.354,17 samt 11,75 % Zinsen seit 8. 5. 1992 und die mit S 71.060,88 bestimmten Prozeßkosten zu bezahlen. Die Gläubigerin und die klagende Partei hätten in der Folge vereinbart, daß die Restforderung für den Fall der Zahlung von 1,9 Mio S bis 31. 10. 1992 durch diese gegen sie erlösche. Am 30. 10. 1992 habe die klagende Partei aufgrund der Inanspruchnahme im Wechselmandatsverfahren tatsächlich 1,9 Mio S bezahlt. Mit dieser Zahlung habe die klagende Partei gegen die beiden Mitbürgen Rückgriffsansprüche gemäß Paragraph 1459, ABGB erworben. Im Zweifel sei eine Haftung der Mitbürgen im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen gegeben. Gemäß Paragraph 896, ABGB sei die Geltendmachung des Regresses aber nur insoweit zulässig, „als die Ausgleichsansprüche der Mitbürgen als Mitschuldner reichen“. Die klagende Partei sei deshalb regreßberechtigt, weil sie mehr als den im Innenverhältnis endgültig auf sie entfallenden Teil bezahlt habe. Sie könne demnach den Anteil der übrigen Mitbürgen am bereits regreßfähigen Teil ersetzt verlangen. Da die Ausgleichspflichtigen bei vollständiger Abstattung der Schuld für die ganze Schuld nur anteilsmäßig einzustehen hätten, hafteten sie auch bei einer den Kopfteil des Zahlenden zwar übersteigenden, aber nicht den ganzen Schaden vergütenden Leistung diesem nur anteilsmäßig. Die offene Forderung habe zum 30. 10. 1992 unter Bedachtnahme auf die Zinsen insgesamt S 3,298.355 betragen. Jeder der drei Wechselverpflichteten sei daher (im Innenverhältnis) für S 1,099.451,60 haftbar. Da der Kläger etwa 58 % der ganzen Schuld bezahlt habe, könne er von der mithaftenden Beklagten nur die entsprechende Quote (58 %) deren Kopfteils (S 1,099.451,60) verlangen. Dies führe, da die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe, zum Zuspruch von S 637.681,90.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es die Klagsforderung mit S 318.737,18 sA zu Recht und mit S 481.811,22 sA sowie die Gegenforderung der Beklagten als nicht zu Recht bestehend erkannte, verurteilte diese daher zur Zahlung von S 318.737,18 samt 6 % Zinsen seit 31. 10. 1992, wies das Mehrbegehren von insgesamt S 481.811,22 samt 6 % Zinsen seit 31. 10. 1992 ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Zum einzigen Revisionsstreitpunkt, zur Frage des Ausmaßes der Regreßberechtigung der klagenden Partei, führte es aus:

Der Gesetzeswortlaut der §§ 896, 1359 ABGB gebe keinen unmittelbaren Aufschluß über die richtige Berechnungsmethode beim Regreß unter Mitbürgen. Lehre und Judikatur gingen einhellig davon aus, daß derjenige, der mehr als den auf ihn entfallenden Teil gezahlt habe, Rückgriff nehmen könne. Es sei sachgerecht, als regreßfähigen Teilbetrag den über den Kopfteil des Zahlenden hinausgehenden Mehrbetrag zu verstehen; die vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung SZ 27/35 angewandte Berechnungsmethode, nach der sich die Höhe der Regreßforderung nach dem Prozentsatz richte, der der Zahlung der Gesamtschuld entspreche, sei daher abzulehnen. Im vorliegenden Fall sei aber von einer Gesamtschuld der Mitbürgen im Betrag von S 3,787.576,95 auszugehen, weil die Wechselsumme auf diesen Betrag gelautet habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Gläubigerin nur S 3,124.354,17 gegen die Wechselbürgen eingeklagt habe. Die Beklagte sei im Verfahren erster Instanz von einer Gesamtschuld der Mitbürgen von S 3,787.576,95 ausgegangen; die klagende Partei habe dem nur entgegengehalten, daß die Mitbürgen zur Zahlung von S 3,124.354,17 sA verurteilt worden seien. Da weitere Ausführungen - über die Erlassung einer Schuld etc - fehlten, sei die von der Beklagten genannte Höhe der Gesamtschuld als von der klagenden Partei gemäß § 267 Abs 1 ZPO zugestanden anzusehen. Ein Drittel der zuvor genannten Gesamtschuld betrage S 1,262.525,65. Mit Rücksicht auf die Zahlung von 1,9 Mio S durch die klagende Partei ergebe sich demgemäß ein regreßfähiger Teilbetrag von S 637.474,35. Da neben der Beklagten noch ein weiterer Mitbürge vorhanden sei, könne die klagende Partei nur die Hälfte dieses Betrags im Regreßweg fordern.Der Gesetzeswortlaut der Paragraphen 896,, 1359 ABGB gebe keinen unmittelbaren Aufschluß über die richtige Berechnungsmethode beim Regreß unter Mitbürgen. Lehre und Judikatur gingen einhellig davon aus, daß derjenige, der mehr als den auf ihn entfallenden Teil gezahlt habe, Rückgriff nehmen könne. Es sei sachgerecht, als regreßfähigen Teilbetrag den über den Kopfteil des Zahlenden hinausgehenden Mehrbetrag zu verstehen; die vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung SZ 27/35 angewandte Berechnungsmethode, nach der sich die Höhe der Regreßforderung nach dem Prozentsatz richte, der der Zahlung der Gesamtschuld entspreche, sei daher abzulehnen. Im vorliegenden Fall sei aber von einer Gesamtschuld der Mitbürgen im Betrag von S 3,787.576,95 auszugehen, weil die Wechselsumme auf diesen Betrag gelautet habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Gläubigerin nur S 3,124.354,17 gegen die Wechselbürgen eingeklagt habe. Die Beklagte sei im Verfahren erster Instanz von einer Gesamtschuld der Mitbürgen von S 3,787.576,95 ausgegangen; die klagende Partei habe dem nur entgegengehalten, daß die Mitbürgen zur Zahlung von S 3,124.354,17 sA verurteilt worden seien. Da weitere Ausführungen - über die Erlassung einer Schuld etc - fehlten, sei die von der Beklagten genannte Höhe der Gesamtschuld als von der klagenden Partei gemäß Paragraph 267, Absatz eins, ZPO zugestanden anzusehen. Ein Drittel der zuvor genannten Gesamtschuld betrage S 1,262.525,65. Mit Rücksicht auf die Zahlung von 1,9 Mio S durch die klagende Partei ergebe sich demgemäß ein regreßfähiger Teilbetrag von S 637.474,35. Da neben der Beklagten noch ein weiterer Mitbürge vorhanden sei, könne die klagende Partei nur die Hälfte dieses Betrags im Regreßweg fordern.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.

Es entspricht ständiger und von der Lehre gebilligter Rechtsprechung, daß ein Mitbürge dann - und erst dann - regreßberechtigt ist, wenn er mehr als den im Innenverhältnis auf ihn entfallenden Teil bezahlt hat (EvBl 1998/167; NZ 1994, 130; 3 Ob 5/90; SZ 62/51; ZVR 1963/16; Gschnitzer in Klang, IV/12 313; Gamerith in Rummel ABGB2, jeweils Rz 3 zu § 896 und zu § 1359). Demgemäß kann - in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - der in SZ 27/35 vertretenen Rechtsansicht, ein Mitschuldner könne einen Mithaftenden nur auf die Quote in Anspruch nehmen, die dem Verhältnis seiner Teilleistung zur gesamten Schuld entspricht, in dieser verallgemeinernden Aussage nicht beigetreten werden. Die unreflektierte Übernahme dieser Auffassung würde in vielen Fällen - so auch im vorliegenden Fall - zum Ergebnis führen, daß der Mitschuldner, der gezahlt hat, bei Inanspruchnahme seines Regreßrechts letztlich den im Innenverhältnis auf ihn entfallenden Anteil gar nicht beglichen hätte. Im vorliegenden Fall liefe dies nämlich auf eine Drittelung des von der klagenden Partei bezahlten Betrags von 1,9 Mio S hinaus. Das wäre indes nicht sachgerecht und widerspräche auch der ständigen Judikatur, ein Mitbürge sei erst dann regreßberechtigt, wenn er mehr als den im Innenverhältnis auf ihn entfallenden Teil bezahlte (in diesem Sinne auch Reidinger, Die Berechnung des internen Ausgleiches zwischen zwei Bestellern von Teilsicherheiten, in JBl 1990, 73 [76]). Der regreßfähige Teil der von der klagenden Partei erbrachten Geldleistung richtet sich danach, inwieweit - nach Maßgabe des Innenverhältnisses zwischen den Gesamtschuldnern - damit auch bereits eine teilweise Befreiung der übrigen Mitbürgen eingetreten ist. Mit dem Ausmaß einer solchen Befreiung ist die Höhe der Regreßforderung absolut beschränkt (Mader, Zum Rückgriffsanspruch nach § 1359 ABGB, in JBl 1988, 287 [290]; Reidinger aaO 77). Begrenzt ist der von dem in Anspruch genommenen Mitbürgen zu leistende Regreßbetrag aber auch mit dem Teil, der im Innenverhältnis zwischen den Mitbürgen auf den Regreßverpflichteten entfällt, sofern - was hier gar nicht beshauptet wurde - nicht die Quote eines verpflichtungs- oder zahlungsunfähigen Mitschuldners den übrigen nach Maßgabe ihrer sonstigen Haftungsanteile zur Last fällt (§ 896 ABGB; Gamerith aaO Rz 8; Apathy aaO Rz 8 je mwN). Das ist im vorliegenden Fall ein Drittel der gesamten Schuld (NZ 1994, 130; SZ 62/66; SZ 57/114; SZ 56/21; 1 Ob 663/79 ua). Innerhalb dieser Grenzen kann der Regreßberechtigte gegen jeden der aus dem Rückgriff Verpflichteten seine Forderung geltend machen; er ist auch nicht darauf beschränkt, den von ihm geleisteten Mehrbetrag auf mehrere Regreßverpflichtete - wie hier - gleichmäßig aufzuteilen. Bis zu dem Betrag, der dem auf ihn entfallenden Kopfteil entspricht, haftet jeder Regreßverpflichtete ungeachtet weiterer Rückgriffsschuldner (vgl Mader aaO 288). Das Vorhandensein eines weiteren Mitbürgen kann daher - im Gegensatz zur Auffassung des Gerichts zweiter Instanz - die der klagenden Partei gegen die Beklagte nach den voranstehenden Grundsätzen ermittelte Regreßforderung nicht mindern und etwa auf den halben Betrag beschränken.Es entspricht ständiger und von der Lehre gebilligter Rechtsprechung, daß ein Mitbürge dann - und erst dann - regreßberechtigt ist, wenn er mehr als den im Innenverhältnis auf ihn entfallenden Teil bezahlt hat (EvBl 1998/167; NZ 1994, 130; 3 Ob 5/90; SZ 62/51; ZVR 1963/16; Gschnitzer in Klang, IV/12 313; Gamerith in Rummel ABGB2, jeweils Rz 3 zu Paragraph 896 und zu Paragraph 1359,). Demgemäß kann - in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - der in SZ 27/35 vertretenen Rechtsansicht, ein Mitschuldner könne einen Mithaftenden nur auf die Quote in Anspruch nehmen, die dem Verhältnis seiner Teilleistung zur gesamten Schuld entspricht, in dieser verallgemeinernden Aussage nicht beigetreten werden. Die unreflektierte Übernahme dieser Auffassung würde in vielen Fällen - so auch im vorliegenden Fall - zum Ergebnis führen, daß der Mitschuldner, der gezahlt hat, bei Inanspruchnahme seines Regreßrechts letztlich den im Innenverhältnis auf ihn entfallenden Anteil gar nicht beglichen hätte. Im vorliegenden Fall liefe dies nämlich auf eine Drittelung des von der klagenden Partei bezahlten Betrags von 1,9 Mio S hinaus. Das wäre indes nicht sachgerecht und widerspräche auch der ständigen Judikatur, ein Mitbürge sei erst dann regreßberechtigt, wenn er mehr als den im Innenverhältnis auf ihn entfallenden Teil bezahlte (in diesem Sinne auch Reidinger, Die Berechnung des internen Ausgleiches zwischen zwei Bestellern von Teilsicherheiten, in JBl 1990, 73 [76]). Der regreßfähige Teil der von der klagenden Partei erbrachten Geldleistung richtet sich danach, inwieweit - nach Maßgabe des Innenverhältnisses zwischen den Gesamtschuldnern - damit auch bereits eine teilweise Befreiung der übrigen Mitbürgen eingetreten ist. Mit dem Ausmaß einer solchen Befreiung ist die Höhe der Regreßforderung absolut beschränkt (Mader, Zum Rückgriffsanspruch nach Paragraph 1359, ABGB, in JBl 1988, 287 [290]; Reidinger aaO 77). Begrenzt ist der von dem in Anspruch genommenen Mitbürgen zu leistende Regreßbetrag aber auch mit dem Teil, der im Innenverhältnis zwischen den Mitbürgen auf den Regreßverpflichteten entfällt, sofern - was hier gar nicht beshauptet wurde - nicht die Quote eines verpflichtungs- oder zahlungsunfähigen Mitschuldners den übrigen nach Maßgabe ihrer sonstigen Haftungsanteile zur Last fällt (Paragraph 896, ABGB; Gamerith aaO Rz 8; Apathy aaO Rz 8 je mwN). Das ist im vorliegenden Fall ein Drittel der gesamten Schuld (NZ 1994, 130; SZ 62/66; SZ 57/114; SZ 56/21; 1 Ob 663/79 ua). Innerhalb dieser Grenzen kann der Regreßberechtigte gegen jeden der aus dem Rückgriff Verpflichteten seine Forderung geltend machen; er ist auch nicht darauf beschränkt, den von ihm geleisteten Mehrbetrag auf mehrere Regreßverpflichtete - wie hier - gleichmäßig aufzuteilen. Bis zu dem Betrag, der dem auf ihn entfallenden Kopfteil entspricht, haftet jeder Regreßverpflichtete ungeachtet weiterer Rückgriffsschuldner vergleiche Mader aaO 288). Das Vorhandensein eines weiteren Mitbürgen kann daher - im Gegensatz zur Auffassung des Gerichts zweiter Instanz - die der klagenden Partei gegen die Beklagte nach den voranstehenden Grundsätzen ermittelte Regreßforderung nicht mindern und etwa auf den halben Betrag beschränken.

Dem Berufungsgericht kann aber auch nicht darin beigepflichtet werden, daß es die „Gesamtschuld“ der drei Bürgen mit dem Betrag von S 3,787.576,95 annahm. Die Gläubigerin hat zwar gegen die Hauptschuldnerin eine Wechselsumme in diesem Ausmaß eingeklagt, gegen die drei Mitbürgen allerdings - aus welchem Grunde immer - nur S 3,124.354,17 samt 11,75 % Zinsen seit 8. 5. 1992 geltend gemacht. Für die Annahme, daß die Schuld der Wechselbürgen jener der Hauptschuldnerin gleich wäre, fehlen alle Anhaltspunkte. Die Bürgen wurden jedenfalls in geringerem Maß in Anspruch genommen, sodaß von einer fälligen Wechselschuld im Betrag von S 3,124.354,17 sA auszugehen ist, für die die drei Bürgen gesamtschuldnerisch haften. Es trifft auch nicht zu, daß die klagende Partei der von der beklagten Partei im vorbereitenden Schriftsatz vom 11. 12. 1995 angestellten, von einer insgesamt aushaftenden Verbindlichkeit von S 3,787.576,95 ausgehenden Berechnung nichts entgegengesetzt hätte, bezeichnete die klagende Partei doch diese Berechnung in ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 12. 12. 1995 als unrichtig und verwies auf den von der Gläubigerin den Bürgen gegenüber geltend gemachten und ihr schließlich auch zugesprochenen Betrag von S 3,124.354,17 sA. Vom Zugeständnis einer höheren Schuld als der mit der Wechselklage gegen die drei Bürgen eingeklagten im Sinne des § 267 Abs 1 ZPO kann somit keine Rede sein.Dem Berufungsgericht kann aber auch nicht darin beigepflichtet werden, daß es die „Gesamtschuld“ der drei Bürgen mit dem Betrag von S 3,787.576,95 annahm. Die Gläubigerin hat zwar gegen die Hauptschuldnerin eine Wechselsumme in diesem Ausmaß eingeklagt, gegen die drei Mitbürgen allerdings - aus welchem Grunde immer - nur S 3,124.354,17 samt 11,75 % Zinsen seit 8. 5. 1992 geltend gemacht. Für die Annahme, daß die Schuld der Wechselbürgen jener der Hauptschuldnerin gleich wäre, fehlen alle Anhaltspunkte. Die Bürgen wurden jedenfalls in geringerem Maß in Anspruch genommen, sodaß von einer fälligen Wechselschuld im Betrag von S 3,124.354,17 sA auszugehen ist, für die die drei Bürgen gesamtschuldnerisch haften. Es trifft auch nicht zu, daß die klagende Partei der von der beklagten Partei im vorbereitenden Schriftsatz vom 11. 12. 1995 angestellten, von einer insgesamt aushaftenden Verbindlichkeit von S 3,787.576,95 ausgehenden Berechnung nichts entgegengesetzt hätte, bezeichnete die klagende Partei doch diese Berechnung in ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 12. 12. 1995 als unrichtig und verwies auf den von der Gläubigerin den Bürgen gegenüber geltend gemachten und ihr schließlich auch zugesprochenen Betrag von S 3,124.354,17 sA. Vom Zugeständnis einer höheren Schuld als der mit der Wechselklage gegen die drei Bürgen eingeklagten im Sinne des Paragraph 267, Absatz eins, ZPO kann somit keine Rede sein.

Die klagende Partei hat über den auf sie entfallenden Kopfteil hinaus einen Betrag von S 800.548,40 gezahlt. Dieser Betrag ist regreßfähig und übersteigt auch nicht jenen Betrag, zu dessen Zahlung die Beklagte an die Gläubigerin bei Bedachtnahme auf den auf sie im Innenverhältnis entfallenden Kopfteil (S 1,099.451,60) verpflichtet wäre. Demgemäß bestünde die mit der Klage geltend gemachte Forderung sogar mit dem eingeklagten Betrag von S 800.548,40 zu Recht. Die klagende Partei ließ aber das Urteil des Erstgerichts, das ihr die Klagsforderung nur mit dem Teilbetrag S 637.681,90 zuerkannte, im Ausspruch über die Abweisung des Mehrbegehrens in Rechtskraft erwachsen, sodaß in Stattgebung der Revision die Entscheidung der ersten Instanz wiederherzustellen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß dem durch die WGN 1997 dem § 23 RATG eingefügten Abs 9 zu bestimmen. Mit dem für die Erstattung der Berufungsbeantwortung zuzusprechenden vierfachen Einheitssatz sind auch alle mit der Verrichtung der Berufungsverhandlung verbundenen Leistungen abgegolten.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß dem durch die WGN 1997 dem Paragraph 23, RATG eingefügten Absatz 9, zu bestimmen. Mit dem für die Erstattung der Berufungsbeantwortung zuzusprechenden vierfachen Einheitssatz sind auch alle mit der Verrichtung der Berufungsverhandlung verbundenen Leistungen abgegolten.

Textnummer

E53151

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00271.98D.0223.000

Im RIS seit

25.03.1999

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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