Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Pimmer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Handelsgesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagten Parteien 1. Josef M*****, vertreten durch Dr. Manfred Klicnik, Rechtsanwalt in Linz, 2. Klaus B*****, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert 350.000 S) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 65.000 S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 25. November 1998, GZ 4 R 213/98s-15, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bloße Vertragsverletzungen, zu denen das Zuwiderhandeln gegen eine
vereinbarte Konkurrenzklausel gehört, begründen für sich allein noch
keinen Anspruch nach dem UWG. Ein solcher ist nur dann zu bejahen,
wenn zur Vertragsverletzung besondere, die Sittenwidrigkeit
begründende Umstände hinzutreten, die den Verstoß nicht mehr als
reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten
erscheinen lassen (ÖBl 1998, 22 = MR 1997, 163 = ARD 4935/25/98 -
Elektronik Aktuell mwN). Auch das Ausspannen von Kunden eines
Mitbewerbers ist für sich allein selbst dann noch nicht
wettbewerbswidrig, wenn es zielbewußt und systematisch erfolgt; erst
durch Hinzutreten besonderer Umstände, die den Wettbewerb
verfälschen, wie etwa das Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere
Weise, das Abwerben von Kunden während des aufrechten
Dienstverhältnisses, das Anschwärzen von Mitbewerbern oder die
Schädigung der Mitbewerber als einziges Ziel, wird ein
wettbewerbsrechtlich verpöntes Verhalten verwirklicht (stRsp ua ÖBl
1993, 13 = WBl 1993, 162 - Nissan-Kundendienst mwN; SZ 59/153 = WBl
1987, 13 = RdW 1987, 132 = ÖBl 1987, 125 - Montagetechnik; ÖBl 1995,
112 - Reinigungsarbeiten trotz Konkurrenzverbots; ÖBl 1997, 158 -
S-Powerfrauen; ÖBl 1998, 22 = MR 1997, 163 = ARD 4935/25/98 - Elektronik Aktuell mwN).
Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Daß allein das Versenden eines Werbeschreibens durch die Beklagten in der Absicht, neue Kunden für sich zu gewinnen und damit der Klägerin auszuspannen, noch nicht wettbewerbswidrig ist, gesteht die Revisionsrekurswerberin zu. Besondere Umstände, die den Bruch der Konkurrenzklausel durch den Zweitbeklagten sowie das Ausnützen dieses Vertragsbruches durch den Erstbeklagten nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen, liegen weder in der Textierung noch den sonstigen Umständen des Rundschreibens: Der Zweitbeklagte hat sich damit nicht gezielt ausschließlich an Kunden der Klägerin gewandt, sondern es ganz allgemein an seinen Bekanntenkreis gerichtet (von 58 Adressaten sind nur 20 Kunden der Klägerin, von denen acht erst durch den Zweitbeklagten gewonnen wurden). Er hat mit dem beanstandeten Rundschreiben weder verwerfliche Mittel angewendet, noch verwerfliche Ziele verfolgt oder es bewußt als wettbewerbliche Kampfmaßnahme eingesetzt und damit die Grenzen des lauteren Marktverhaltens nicht überschritten. Damit kommt aber auch eine wettbewerbsrechtliche Haftung des Erstbeklagten nicht in Betracht: Daß dieser über den bloßen Abschluß des Anstellungsvertrages hinaus den Vertragsbruch des Erstbeklagten bewußt gefördert oder sonst in irgendeiner Weise aktiv dazu beigetragen hätte, ist nicht erwiesen; eine Haftung nach § 18 UWG setzt aber eine unzulässige Handlung des Zweitbeklagten voraus, die - wie ausgeführt - nicht vorliegt.Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Daß allein das Versenden eines Werbeschreibens durch die Beklagten in der Absicht, neue Kunden für sich zu gewinnen und damit der Klägerin auszuspannen, noch nicht wettbewerbswidrig ist, gesteht die Revisionsrekurswerberin zu. Besondere Umstände, die den Bruch der Konkurrenzklausel durch den Zweitbeklagten sowie das Ausnützen dieses Vertragsbruches durch den Erstbeklagten nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen, liegen weder in der Textierung noch den sonstigen Umständen des Rundschreibens: Der Zweitbeklagte hat sich damit nicht gezielt ausschließlich an Kunden der Klägerin gewandt, sondern es ganz allgemein an seinen Bekanntenkreis gerichtet (von 58 Adressaten sind nur 20 Kunden der Klägerin, von denen acht erst durch den Zweitbeklagten gewonnen wurden). Er hat mit dem beanstandeten Rundschreiben weder verwerfliche Mittel angewendet, noch verwerfliche Ziele verfolgt oder es bewußt als wettbewerbliche Kampfmaßnahme eingesetzt und damit die Grenzen des lauteren Marktverhaltens nicht überschritten. Damit kommt aber auch eine wettbewerbsrechtliche Haftung des Erstbeklagten nicht in Betracht: Daß dieser über den bloßen Abschluß des Anstellungsvertrages hinaus den Vertragsbruch des Erstbeklagten bewußt gefördert oder sonst in irgendeiner Weise aktiv dazu beigetragen hätte, ist nicht erwiesen; eine Haftung nach Paragraph 18, UWG setzt aber eine unzulässige Handlung des Zweitbeklagten voraus, die - wie ausgeführt - nicht vorliegt.
Die außerordentliche Revision war deshalb mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision war deshalb mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Anmerkung
E53113 04A00369European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00036.99V.0223.000Dokumentnummer
JJT_19990223_OGH0002_0040OB00036_99V0000_000