TE OGH 1999/2/24 9ObA289/98k

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Veröffentlicht am 24.02.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Othmar Roniger und Dr. Heinz Nagelreiter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Eva-Maria B*****, Trafikantin, *****, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Monika P*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Peter Spörk, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen S 1,165.147,- s. A. (Revisionsinteresse S 912.608,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. August 1998, GZ 9 Ra 162/98d-33, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Von der Revisionswerberin wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG aufgezeigt:Von der Revisionswerberin wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG aufgezeigt:

Entgegen ihrer Auffassung geht es hier nicht um die Frage, ob der Arbeitgeber im Mankofall das Verschulden des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmer seine Schuldlosigkeit beweisen muß, weil nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen nicht einmal feststeht, daß von der Beklagten im Ausmaß des Klagebegehrens überhaupt ein Mankofall verursacht wurde. Den Kausalzusammenhang muß - auch im Fall des § 1298 ABGB (wobei auf den besonders gelagerten Fall eines ärztlichen Behandlungsfehlers hier nicht eingegangen werden muß) - stets der Geschädigte beweisen (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 16/11 und 16/27; Schwimann/Harrer, ABGB2 VII § 1298 Rz 18;Entgegen ihrer Auffassung geht es hier nicht um die Frage, ob der Arbeitgeber im Mankofall das Verschulden des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmer seine Schuldlosigkeit beweisen muß, weil nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen nicht einmal feststeht, daß von der Beklagten im Ausmaß des Klagebegehrens überhaupt ein Mankofall verursacht wurde. Den Kausalzusammenhang muß - auch im Fall des Paragraph 1298, ABGB (wobei auf den besonders gelagerten Fall eines ärztlichen Behandlungsfehlers hier nicht eingegangen werden muß) - stets der Geschädigte beweisen (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 16/11 und 16/27; Schwimann/Harrer, ABGB2 römisch VII Paragraph 1298, Rz 18;

Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 504; Kerschner, DHG Rz 24 zu § 2;Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 504; Kerschner, DHG Rz 24 zu Paragraph 2 ;,

derselbe in DRdA 1996, 524 [526], jeweils mwN; 9 Ob 114/98z; 6 Ob 3/98d; RIS-Justiz RS0106890).

Dem Geschädigten wird häufig der prima-facie-Beweis zu Hilfe kommen (Koziol aaO; Schwarz-Löschnigg aaO); dieser Beweis ist der Klägerin jedoch nicht gelungen. Zur Frage des prima-facie-Beweises sind aber nur die Grundsätze revisibel, nicht aber die Frage, ob ein typischer Geschehensablauf für den Kläger spricht, oder die Frage, ob ein anderer Geschehensablauf vom Beklagten wahrscheinlich gemacht werden konnte. Diese Fragen gehören zur unanfechtbaren Beweiswürdigung (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 22 vor § 266; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503; RIS-Justiz RS0040196).Dem Geschädigten wird häufig der prima-facie-Beweis zu Hilfe kommen (Koziol aaO; Schwarz-Löschnigg aaO); dieser Beweis ist der Klägerin jedoch nicht gelungen. Zur Frage des prima-facie-Beweises sind aber nur die Grundsätze revisibel, nicht aber die Frage, ob ein typischer Geschehensablauf für den Kläger spricht, oder die Frage, ob ein anderer Geschehensablauf vom Beklagten wahrscheinlich gemacht werden konnte. Diese Fragen gehören zur unanfechtbaren Beweiswürdigung (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 22 vor Paragraph 266 ;, Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 503 ;, RIS-Justiz RS0040196).

Anmerkung

E53180 09B02898

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00289.98K.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19990224_OGH0002_009OBA00289_98K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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