TE OGH 1999/2/24 9ObA254/98p

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Veröffentlicht am 24.02.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Othmar Roniger und Dr. Heinz Nagelreiter als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Dkfm. DDr. Silvio U*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Nikolaus Reininger, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Karl F. Engelhart, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei V***** Aktiengesellschaft für feuerfeste Erzeugnisse, ***** vertreten durch Neudorfer, Griensteidl, Hahnkamper & Stapf, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen S 23,515.150 brutto sA und Feststellung (Streitwert S 11,044.764) bzw S 23.647.666,48 sA (Widerklage), infolge Revision der klagenden und widerbeklagten Partei (Revisionsinteresse S 34,559.914) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Dezember 1997, GZ 8 Ra 302/97h-148, womit infolge Berufung der klagenden und widerbeklagten Partei das Teiurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16. Jänner 1997, GZ 14 Cga 248/93d-120, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestätigung des Punktes

3. des Teilurteils des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht richtet, nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Endentscheidung vorbehalten.

II. denrömisch II. den

Beschluß

gefaßt:

Im übrigen, nämlich hinsichtlich der Bestätigung der Punkte 1. und 2. des Teilurteils durch das Berufungsgericht, wird der Revision Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird in diesem Umfang aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger trat am 1. 9. 1974 als Angestellter in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Seit 1. 1. 1976 war er Mitglied des Vorstandes der Beklagten und in dieser Funktion für das Finanz-, Personal- und Rechtsressort zuständig. Am 5. 6. 1989 erklärte der Kläger unter Berufung auf den dienstvertraglich vereinbarten Austrittsgrund der grundlegenden Änderung des Kreises der Aktionäre oder des Mehraktionärs der Gesellschaft seinen vorzeitigen Austritt.

Mit der am 18. 5. 1990 eingebrachten Klage (14 Cga 248/93d) begehrte der Kläger nach mehrfacher Ausdehnung S 1,470.000 sA als Erfolgsprämie für 1988, S 632.000 sA als anteilige Erfolgsprämie für 1989, kapitalisierte Zinsen aus den Erfolgsprämien von zusammen S 1,319.575 und zuletzt S 20,093.575 sA an bis Mai 1994 fällig gewordener Betriebspension und die Feststellung, daß die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Vorstandsdienstvertrag vom 6. 7. 1984 auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses weiter aufrecht und verbindlich seien, sodaß ihm insbesondere ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten wertgesicherten Ruhegenusses zustehe. Weiters stellte der Kläger im Laufe des Verfahrens einen Zwischenantrag auf Feststellung, daß der am 26. 1. 1987 vereinbarte Aufrechnungsverzicht rechtswirksam sei, nach wie vor Gültigkeit habe und die Aufrechnung aller wie immer gearteten behaupteten Forderungen der Beklagten gegen Forderungen des Klägers aus dem Dienstverhältnis einschließlich von Ruhegehaltsansprüchen nicht zulässig sei.

Die Beklagte erhebe grund- und haltlose Vorwürfe, die kein Leistungsverweigerungsrecht begründen könnten. Ein Großteil der den Vorwürfen zugrundeliegenden Handlungen, auf die Ersatzansprüche gestützt werden, sei mit Zustimmung, ausdrücklicher Genehmigung und jedenfalls mit Wissen des Vorstandes und des Aufsichtsrates erfolgt. Dem Kläger sei für alle Geschäftsjahre die Entlastung erteilt worden. Die Beklagte habe daher auf ihre Ansprüche verzichtet; sie seien auch verwirkt oder verfristet.

In seinem Dienstvertrag sei wie bei den anderen Vorstandsmitgliedern die Vereinbarung enthalten, daß es ausdrücklich verboten sei, behauptete Ansprüche der Beklagten gegen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis aufzurechnen, soferne nichts anderes schriftlich vereinbart oder der Anspruch der Beklagten aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung festgestellt worden sei. Zufolge dieses umfassenden Kompensationsausschlusses sei auf die von der Beklagten eingewendeten Gegenforderungen nicht einzugehen.

Die Beklagte wendete unter anderem ein, daß sie eine ganze Reihe von Gegenforderungen in einer den Klagebetrag übersteigenden Höhe habe. Der Kläger habe nicht das Wohl der Gesellschaft gefördert, sondern primär seinen eigenen finanziellen Vorteil. Eine Quelle seiner strafbaren Provisionseinkünfte sei die Veranlagung der Mittel der Beklagten in Wertpapieren gewesen. Er habe dazu nicht nur das Vermögen der Beklagten herangezogen, sondern auch veranlaßt, daß hohe Kredite aufgenommen worden seien. Die Beklagte habe nach Beendigung des Dienstverhältnisses von Umständen Kenntnis erlangt, die den Verdacht begründeten, daß der Kläger die ihm ressortmäßig zustehende Gestion systematisch dazu mißbraucht habe, um von Geschäftspartnern Zahlungen in die eigene Tasche (Provisionen, Kickbacks) zu erlangen. Der Anspruch des Klägers auf Ruhegenuß sei erloschen, weil er Handlungen gesetzt habe, die die Beklagte berechtigt hätten, seine vorzeitige Entlassung aus wichtigem Grund auszusprechen.

Mit Teil- und Zwischenurteil vom 31. 7. 1992 (ON 50) gab das Erstgericht dem Klagebegehren mit S 2,102.000 (Erfolgsprämie 1988 S 1,470.000 und anteilige Erfolgsprämie 1989 S 632.000) und dem vom Kläger gestellten Zwischenantrag auf Feststellung statt. Die Entscheidung über das Zinsenbegehren, die Betriebspension und die Prozeßkosten wurde der Endentscheidung vorbehalten.

Über Berufung der Beklagten änderte das Berufungsgericht mit Teilurteil vom 27. 9. 1993 (ON 56) das Ersturteil dahin ab, daß es das Klagebgehren von S 2,102.000 sA abwies und mit Beschluß die Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung aufhob und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftrug.

Mit Erkenntnis vom 13. 7. 1994 (ON 64) gab der Oberste Gerichtshof der Revision des Klägers zur Gänze und dem Rekurs des Klägers teilweise Folge, änderte die Berufungsentscheidung dahin ab, daß er das Teilurteil des Erstgerichtes wiederherstellte, den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes aufhob und selbst mit folgendem Zwischenurteil erkannte:

"Es wird festgestellt, daß gemäß den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen eine Aufrechnung von Ansprüchen der beklagten Partei aus Sorgfaltsverletzungen aller Art betreffenden Geschäftsführungsmaßnahmen gegen Ansprüche der klagenden Partei aus dem Anstellungsverhältnis ausgeschlossen ist, soferne im Einzelfall keine abweichende schriftliche Vereinbarung geschlossen wird oder der Anspruch der beklagten Partei aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung feststeht.

Das Feststellungsmehrbegehren wird abgewiesen."

Zur Begründung sei, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Entscheidung 7 ObA 77, 78/94 (veröffentlicht in WBl 1994/372 = Arb

11.226 = ecolex 1994, 778 = ARD 4592/10/94 ua) verwiesen.

Mit Teilurteil vom 2. 3. 1995 (ON 77) erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, dem Kläger von den Erfolgsprämien 1988 und 1989 abgeleitete kapitalisierte Zinsen von S 1,280.376 und kapitalisierte Zinseszinsen von S 39.199, zusammen S 1,319.575 sA zu zahlen. Die Entscheidung über das weitere Klagebegehren und die Kostenentscheidung wurde der Endentscheidung vorbehalten.

Der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 13. 10. 1995 nicht Folge (ON 83).

Die Beklagte brachte schließlich noch ergänzend vor, daß der Kläger mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. 5. 1995, 12 g Vr 3693/90, bestätigt vom Obersten Gerichtshof am 25. 4. 1996, 12 Os 184/95, rechtskräftig verurteilt worden sei. Rechtskräftig sei damit auch der Ausspruch, der Kläger habe der Beklagten im Faktum "L*****-V*****-C*****-Bank" einen Schaden von S 9,448.375 im Zeitraum Frühjahr 1985 bis Ende August 1987 zugefügt. Die C***** Internationale Handelsbank AG (im folgenden kurz C*****-Bank) habe am 31. 5. 1991 einen Betrag von S 15,058.058 zur Abgeltung aller Ansprüche der Beklagten überwiesen. Dieser habe sich aus dem oben genannten Schadenersatzbetrag, Zinsen sowie einem Kostenbeitrag für Aufklärung und Rechtsverfolgung zusammengesetzt. Die C*****-Bank habe gegen den Kläger insbesondere gemäß § 1042 ABGB einen Anspruch auf Rückersatz des vorgenannten Betrages, den sie zum Inkasso an die Beklagte abgetreten habe. Die Beklagte habe somit per 15. 3. 1996 gegen den Kläger neben ihren sonstigen Ansprüchen aus dem Faktum "L*****-V*****-C*****-Bank" auch einen Anspruch von S 9,448.375 zuzüglich 8,5 % Zinsen sowie anteiligen Kosten der Ausforschung und Rechtsverfolgung von zusammen S 15,058.058 zuzüglich 4 % Zinsen seit 1. 6. 1991 von S 2,884.454,67, somit S 17,942.512,67. Zusammen mit ihren sonstigen Gegenforderungen ergebe dies einen Gesamtbetrag von S 45,196.442,15, den sie gegen sämtliche Klageansprüche, auch jene laut den beiden Teilurteilen samt daraus erfließenden Zinsen compensando geltend mache (ON 92).Die Beklagte brachte schließlich noch ergänzend vor, daß der Kläger mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. 5. 1995, 12 g römisch fünf r 3693/90, bestätigt vom Obersten Gerichtshof am 25. 4. 1996, 12 Os 184/95, rechtskräftig verurteilt worden sei. Rechtskräftig sei damit auch der Ausspruch, der Kläger habe der Beklagten im Faktum "L*****-V*****-C*****-Bank" einen Schaden von S 9,448.375 im Zeitraum Frühjahr 1985 bis Ende August 1987 zugefügt. Die C***** Internationale Handelsbank AG (im folgenden kurz C*****-Bank) habe am 31. 5. 1991 einen Betrag von S 15,058.058 zur Abgeltung aller Ansprüche der Beklagten überwiesen. Dieser habe sich aus dem oben genannten Schadenersatzbetrag, Zinsen sowie einem Kostenbeitrag für Aufklärung und Rechtsverfolgung zusammengesetzt. Die C*****-Bank habe gegen den Kläger insbesondere gemäß Paragraph 1042, ABGB einen Anspruch auf Rückersatz des vorgenannten Betrages, den sie zum Inkasso an die Beklagte abgetreten habe. Die Beklagte habe somit per 15. 3. 1996 gegen den Kläger neben ihren sonstigen Ansprüchen aus dem Faktum "L*****-V*****-C*****-Bank" auch einen Anspruch von S 9,448.375 zuzüglich 8,5 % Zinsen sowie anteiligen Kosten der Ausforschung und Rechtsverfolgung von zusammen S 15,058.058 zuzüglich 4 % Zinsen seit 1. 6. 1991 von S 2,884.454,67, somit S 17,942.512,67. Zusammen mit ihren sonstigen Gegenforderungen ergebe dies einen Gesamtbetrag von S 45,196.442,15, den sie gegen sämtliche Klageansprüche, auch jene laut den beiden Teilurteilen samt daraus erfließenden Zinsen compensando geltend mache (ON 92).

Die Beklagte brachte hiezu ergänzend vor, daß es sich bei dem geltend gemachten Kapitalbetrag von S 9,448.375 um den Betrag handle, um welchen der Kläger die beklagte Partei im Faktum C*****-Bank vorsätzlich geschädigt habe. Die C*****-Bank habe durch Zahlung vom 31. 5. 1991 an die beklagte Partei diese Schuld des Klägers eingelöst und in der Folge zum Inkasso an die beklagte Partei rückabgetreten (Bd II AS 33).Die Beklagte brachte hiezu ergänzend vor, daß es sich bei dem geltend gemachten Kapitalbetrag von S 9,448.375 um den Betrag handle, um welchen der Kläger die beklagte Partei im Faktum C*****-Bank vorsätzlich geschädigt habe. Die C*****-Bank habe durch Zahlung vom 31. 5. 1991 an die beklagte Partei diese Schuld des Klägers eingelöst und in der Folge zum Inkasso an die beklagte Partei rückabgetreten (Bd römisch II AS 33).

Der Kläger stellte die strafgerichtliche Verurteilung außer Streit (ON 105, AS 740). Die möglichen Entlassungstatbestände seien der Beklagten allerdings bereits vor dem 5. 6. 1989, teils knapp danach, bekannt gewesen. Die Nichtgeltendmachung schließe das spätere "Nachschieben" aus. Die den Kläger belastenden Feststellungen im Strafurteil, auf die sich die Beklagte stütze, seien falsch. So folge die Beklagte auch im Faktum "L*****-V*****-C*****-Bank" den unrichtigen Feststellungen im Strafurteil. Gegen sämtliche Gegenforderungen der Beklagten werde Verjährung eingewendet. Die C*****-Bank habe keinen Anspruch gegen den Kläger. Eine wirksame Abtretung an die Beklagte liege nicht vor.

Mit der am 18. 3. 1996 eingebrachten Widerklage (14 Cga 66/96v) begehrte die Beklagte als Widerklägerin (im folgenden zur Vereinfachung weiterhin nur Beklagte genannt) vom Kläger als Widerbeklagten (im folgenden weiterhin nur Kläger genannt) den Betrag von S 23,647.666,48 sA, der aus dem Kapital von S 21,168.006,90 zuzüglich kapitalsierten Zinsen von S 6,085.922,58, zusammen S 27,253.929,48, abzüglich der dem Kläger aus den beiden Teilurteilen samt Zinsen folgenden Beträgen von insgesamt S 3,606.263 (S 2,102.000, S 1,319.575 und Zinsen S 184.688) resultiere. Dem Kapitalbetrag von S 21,168.006,90 lägen folgende Forderungen zugrunde:

  • -Strichaufzählung
    Schadenersatz, Kanzlei

H***** & Partner, Ausforschungskosten, S 69.876,90

  • -Strichaufzählung
    Schadenersatz, A*****

WirtschaftsprüfungsgmbH,

Aufklärungskosten                           S 4,390.000,--

- Schadenersatz, I*****-Veranlagungsgeschäft

Gartmore, nicht geschuldete Provisionen     S 3,495.130,--

- Machthabervorteile, W***** K*****-Bank,

Stille Einlage                              S 4,000.000,--

- Machthabervorteile, W***** K*****-Bank, Zinsenrückvergütung

                S 2,000.000,--

- Machthabervorteile, Schutzräume,

M*****-Bank                                 S 5,613.000,--

- Machthabervorteile, Schutzräume,

J*****                                      S 1,600.000,--

Dazu führte die Beklagte zu den gegen die Klage erhobenen Gegenforderungen wie bisher aus. Alternativ stützte die Beklagte ihr Widerklagebegehren, ohne es auszudehnen, auch noch auf die Schadenersatzforderung zum Faktum "L*****-V*****-C*****-Bank" von S 9,448.375.

Der Kläger bestritt das Widerklagebegehren und führte dazu wie im Hauptprozeß aus.

Mit Beschluß vom 14. 5. 1996 verband das Erstgericht die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung; führend ist der Prozeß 14 Cga 248/93d.

Mit Beschluß vom 14. 11. 1996 beschränkte das Erstgericht die Verhandlung und Entscheidung auf die restliche Klagsforderung und die Gegenforderung aus der Schadensgutmachung der C*****-Bank (ON 109, AS 5).

Mit Teilurteil vom 16. 1. 1997 (ON 120) stellte das Erstgericht fest, daß die eingewendete Gegenforderung der Beklagten bis zur Höhe der bisher zugesprochenen Klageforderungen von S 3,761.971,81 zu Recht bestehe (Punkt 1), wies die Klagebegehren a) von S 2,102.000 (Teil- und Zwischenurteil vom 31. 7. 1992) und b) von S 1,319.575 sA (Teilurteil vom 2. 3. 1995) ab (Punkt 2.), wies das weitere Klagebegehren von S 20,093.575 sA und das Feststellungsbegehren, daß die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Vorstandsdienstvertrag vom 6. 7. 1984, soweit sie sich auf die Zeit nach der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses des Klägers am 5. 6. 1989 beziehen, aufrecht und verbindlich seien, die Beklagte daher insbesondere dem Kläger den nach dem Verbraucherindex 1976 wertgesicherten Ruhegenuß von derzeit (Klageeinbringung Mai 1990) monatlich je S 306.799 auszuzahlen habe, ab (Punkt 3.), verurteilte den Kläger zur Zahlung von S 5,686.403,19 an die Beklagte (Punkt 4.) und behielt die Entscheidung über die Zinsen, alle weiteren Widerklagebegehren und die Kostenentscheidung der Endentscheidung vor (Punkt 5). Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ist hervorzuheben:

Grundlage der Vorstandstätigkeit des Klägers war nach Verlängerungen vom 24. 1. 1989 und 1. 2. 1989 der Dienstvertrag vom 6. 7. 1984, der unter anderem im Punkt 5) 2. Absatz folgenden Passus enthielt:

"Sie haben keinen Anspruch auf Ruhegenuß, wenn Sie kündigen, ausgenommen bei Kündigung zwecks Inanspruchnahme des Rechts auf vorzeitige Pensionierung, wenn Sie ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten oder wenn Sie Handlungen setzen, die uns berechtigen, die vorzeitige Entlassung aus wichtigem Grund auszusprechen."

Mit Schreiben vom 2. 6. 1989 legte der Kläger mit Wirkung vom 5. 6. 1989 seine gesellschaftliche Organfunktion als Vorstandsmitglied und stellvertretender Generaldirektor nieder und erklärte sein Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gemäß Punkt 5) 3. Absatz seines Dienstvertrages mit sofortiger Wirkung. An den Kläger wurde zwar die Abfertigung ausbezahlt, jedoch kein Ruhegenuß und keine Erfolgsprämien.

In einem Schreiben vom 15. 11. 1989 erklärte der Beklagtenvertreter an den (früheren) Klagevertreter, daß ein Anspruch des Klägers auf Ruhegenuß insbesondere aufgrund des Schadensfalles "B*****-Bank" nicht bestehe.

Auf der Grundlage einer Sachverhaltsdarstellung der Beklagten und der darauf folgenden Ermittlungen wurde gegen den Kläger ein Strafverfahren eingeleitet, das mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. 5. 1995, 12 g Vr 3683/90, Hv 5175/94, bestätigt durch das Urteil des OGH vom 25. 4. 1996, zu einer Verurteilung des Klägers wegen zweier Fakten zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren führte. Anfang 1990 erteilte der Aufsichtsrat der Beklagten den Auftrag, eine Sonderprüfung über allfällige Untreuehandlungen von Organen durchzuführen. Anlaß war eine Schadensgutmachung der M*****-Bank über S 90,000.000 Ende 1989 gewesen.Auf der Grundlage einer Sachverhaltsdarstellung der Beklagten und der darauf folgenden Ermittlungen wurde gegen den Kläger ein Strafverfahren eingeleitet, das mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. 5. 1995, 12 g römisch fünf r 3683/90, Hv 5175/94, bestätigt durch das Urteil des OGH vom 25. 4. 1996, zu einer Verurteilung des Klägers wegen zweier Fakten zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren führte. Anfang 1990 erteilte der Aufsichtsrat der Beklagten den Auftrag, eine Sonderprüfung über allfällige Untreuehandlungen von Organen durchzuführen. Anlaß war eine Schadensgutmachung der M*****-Bank über S 90,000.000 Ende 1989 gewesen.

Der Spruch des Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. 5. 1995 lautet auszugsweise wie folgt:

"Es haben in Wien

I.römisch eins.

Dkfm. DDr. Silvio U***** als Vorstandsmitglied und Leiter der "Finanz- und Personaldirektion" der V*****-Actien-Gesellschaft die ihm durch Rechtsgeschäft, nämlich Bestellung zum Vorstandsmitglied und Dienstvertrag, eingeräumte Befugnis über das Vermögen der genannten Aktiengesellschaft zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dadurch der V*****-Actien-Gesellschaft einen Vermögensnachteil zugefügt, wobei der Schaden S 500.000 überstieg, und zwar:

1.)

In der Zeit von Anfang 1985 bis zum 20. 11. 1986 dadurch, daß er für ein über die K*****-Bank und deren Direktor Manfred W***** abgewickeltes Anlagegeschäft eine "Rückvergütung", die vereinbarungsgemäß im Ausmaß von S 12,032.511 (DM 1,711.586,70) bezahlt wurde, forderte, zugestanden erhielt und nicht der V*****-Actien-Gesellschaft zukommen ließ;

2.)

In der Zeit vom Frühjahr 1985 bis Ende August 1987 dadurch, daß er Alfons L***** als scheinbaren Vermittler für ein Anlagegeschäft der I***** vorschob, hiedurch einen in Wahrheit nicht bestehenden Provisionsanspruch des Alfons L*****, der vereinbarungsgemäß im Ausmaß von S 9,448.375 (SFr 1,103.589,94 plus S 90.000) bezahlt wurde, konstruierte und diesen nicht der V***** AG zukommen ließ;

.....

hiedurch Dkfm. DDr. Silvio U***** das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2, 2. Deliktsfall StGB;hiedurch Dkfm. DDr. Silvio U***** das Verbrechen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2, 2. Deliktsfall StGB;

........

begangen und werden hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2

StGB zu folgenden Freiheitsstrafen verurteilt:

Dkfm. DDr. Silvio U***** im Ausmaß von 6 (sechs) Jahren;

......."

In den Entscheidungsgründen heißt es zum zweiten Faktum "L*****-V*****-C*****-Bank":

"Durch den Befugnismißbrauch des Erstangeklagten (= Kläger) entstand der V***** ein Vermögensschaden in der Höhe von S 9,448.375 (SFr 1,103.589,94 zuzüglich S 90.000). Der Zweitangeklagte (= Alfons L*****) gestand Anfang 1990 vor Dr. V***** und Mag. S***** sowie dem Rechtsvertreter der C*****-Bank, Dr. H*****, zu, daß ein Großteil der aus dem Anlagegeschäft I*****-C*****-Bank bezogenen Provisionen an den Erstangeklagten zurückgeflossen war. Er bevollmächtigte in dieser Kausa nach dem Geständnis den Wiener Rechtsanwalt Dr. F*****; der Zweitangeklagte und sein Rechtsvertreter verhandelten etwa ein Jahr lang mit der C*****-Bank über eine, insbesondere die Schadensgutmachung umfassende Einigung. Innerhalb dieses Jahres widerrief der Zweitangeklagte sein Geständnis weder vor Dr. F***** noch vor einer anderen Person; er tat dies seinem Rechtsvertreter gegenüber erstmals Anfang 1991. Die C*****-Bank hat mittlerweile ca S 15,000.000 als Schadenersatz aus dem Geschäftsfall (ds die zu Unrecht geleisteten Provisionen zuzüglich Verzugszinsen) an die V***** bezahlt."

Es konnte nicht festgestellt werden, daß der Beklagten die den Verurteilungen des Klägers zugrundeliegenden Tathandlungen vor dem 5. 6. 1989 bzw 15. 11. 1989 bekannt waren.

Das Anbot der C*****-Bank an die Beklagte vom 19. 12. 1996 wurde am gleichen Tag angenommen. Es lautete:

"1.) Wir haben am 31. 5. 1991 der Rechtsvorgängerin ihrer Gesellschaft, der V***** Aktiengesellschaft, einen Betrag von ATS 15,058.058 bezahlt. Mit diesem Betrag haben wir alle Ansprüche abgegolten, welche dem Konzern der V***** Aktiengesellschaft (einschließlich der "I*****") gegenüber Dkfm. DDr. Silvio U***** und Alfons L***** im Zusammenhang mit einem Veranlagungsgeschäft zustanden, welches unser Institut für I***** in den Jahren 1985 bis 1987 durchgeführt hatte.

2.) Mit nunmehr rechtskräftigem Strafurteil wurde Herr Dkfm. DDr. Silvio U***** wegen des Verbrechens der Untreue zum Schaden ihrer Gesellschaft in zwei Fällen verurteilt. Einer dieser Fälle stellt die Annahme von "Kick backs" mit einer Schadenssumme von S 9,448.375 aus dem obengenannten Veranlagungsgeschäft der I***** dar. Gegenüber Herrn Dkfm. DDr. U***** steht uns somit ein Anspruch auf Rückersatz des von uns aufgewendeten Betrages zu.

3. Unsere Forderung ist wie folgt aufzuschlüsseln:

a) Der Gesamtbetrag der von uns

ausgezahlten Provision                    ATS 9,883.729,--

b) 8,5 % Zinsen p.a. hierauf,

gerechnet von den jeweiligen

Provisionszahlungen ab

Zahlungstag bis 31. 5. 1991               ATS 4,074.329,--

c) Beitrag zu den Kosten für

Aufklärungs- und Rechtsverfolgung

in diesem Geschäftsfall                   ATS 1,100.000,--

Zahlung am 31. 5. 1991 an

V***** AG                                ATS 15,058.058,--

d) Zinsen daraus (in Höhe Veranlagung

für festverzinsliche Wertpapiere

Laufzeit 10 Jahre)

vom 31. 5. 1991 - 31. 12. 1996           ATS  7,247.194,--

Forderungsstand zum 31. 12. 1996         ATS 22,305.252,--

                                           ==============

e) weiterlaufende Zinsen ab 1. 1. 1997

4. Wir treten Ihnen nunmehr unsere Forderung gegen Herrn Dkfm. DDr. Silvio U***** auf Rückerstattung des Betrages von ATS 22,305.252 (Wert 31. 12. 1996) samt den weiterlaufenden Zinsen zum Inkasso ab.

Wir ersuchen Sie, die Annahme dieses Anbotes durch firmenmäßige Gegenzeichnung zu bestätigen."

Im Rahmen der Beweiswürdigung traf das Erstgericht noch die Feststellung (Band II AS 89), daß zwischen der C*****-Bank und der beklagten Partei ein Zahlungsfluß zur Schadensgutmachung (gemeint:Im Rahmen der Beweiswürdigung traf das Erstgericht noch die Feststellung (Band römisch II AS 89), daß zwischen der C*****-Bank und der beklagten Partei ein Zahlungsfluß zur Schadensgutmachung (gemeint:

entsprechend dem festgestellten Inhalt der Beilage ./62 = Abtretungserklärung) stattgefunden hat.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, an die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers gebunden zu sein, weshalb auch feststehe, daß dieser die ihm zur Last gelegten Untreuehandlungen zum Nachteil der beklagten Partei begangen habe. Diese stellten derart gravierende Treuepflichtverstöße dar, daß die Einstellung der dem Kläger zugesagten Betriebspension auch ohne besondere Treuepflichtklausel zulässig sei. Eine Mäßigung komme nicht in Betracht. Bereits zu einem Zeitpunkt, als der beklagten Partei die zur späteren strafgerichtlichen Verurteilung führenden Untreuehandlungen des Klägers noch gar nicht bekannt gewesen seien, habe die Beklagte die Auszahlung der Betriebspension verweigert. Dies sei eine "Entlassungserklärung" im Sinne des Dienstvertrages. Schon die Geltendmachung der Betriebspension sei grob unbillig und rechtsmißbräuchlich. Es sei demnach davon auszugehen, daß die Ruhegenußansprüche des Klägers nicht erst mit 15. 11. 1989, sondern bereits mit Beginn per 5. 6. 1989 abzuweisen seien.

Durch das Faktum "C*****-Bank", weswegen der Kläger rechtskräftig verurteilt worden sei, sei der Beklagten ein Schaden im Ausmaß von S 9,448.375 zugefügt worden, sodaß der Beklagten eine Forderung in eben dieser Höhe gegenüber dem Kläger zustehe. Durch Zahlung dieses Betrages habe die C*****-Bank gemäß § 1422 ABGB eine Forderung gegen den Kläger in derselben Höhe erworben, weil sie eine Schuld bezahlt habe, für die sie nicht gehafte habe. Die Rückzession an die Beklagte zum Inkasso sei unbedenklich; es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß die Zession nur zu Prozeßführungszwecken erfolgt sei. Auf der Grundlage der vorliegenden Abtretungserklärung stehe der Beklagten demnach sowohl die Einredebefugnis als auch die Klagelegitimation im vollen Umfang zu. Die Forderung sei auch nicht verjährt. Die aus der vorsätzlichen Schädigung durch den Kläger resultierende Forderung sei vom vertraglichen Kompensationsverbot nicht umfaßt.Durch das Faktum "C*****-Bank", weswegen der Kläger rechtskräftig verurteilt worden sei, sei der Beklagten ein Schaden im Ausmaß von S 9,448.375 zugefügt worden, sodaß der Beklagten eine Forderung in eben dieser Höhe gegenüber dem Kläger zustehe. Durch Zahlung dieses Betrages habe die C*****-Bank gemäß Paragraph 1422, ABGB eine Forderung gegen den Kläger in derselben Höhe erworben, weil sie eine Schuld bezahlt habe, für die sie nicht gehafte habe. Die Rückzession an die Beklagte zum Inkasso sei unbedenklich; es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß die Zession nur zu Prozeßführungszwecken erfolgt sei. Auf der Grundlage der vorliegenden Abtretungserklärung stehe der Beklagten demnach sowohl die Einredebefugnis als auch die Klagelegitimation im vollen Umfang zu. Die Forderung sei auch nicht verjährt. Die aus der vorsätzlichen Schädigung durch den Kläger resultierende Forderung sei vom vertraglichen Kompensationsverbot nicht umfaßt.

Das Berufungsgericht bestätigte den den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Teil des Ersturteils. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß im Sinne der im verstärkten Senat des Obersten Gerichtshofes ergangenen Entscheidung vom 17. 10. 1995, 1 Ob 612/95, eine Bindung des Zivilgerichtes an das verurteilende Strafurteil in dem Sinne gegeben sei, daß der Kläger der Beklagten nicht entgegenhalten könne, die Taten, derentwegen er verurteilt worden sei, nicht begangen zu haben. Insbesondere sei davon auszugehen, daß der Kläger zumindest in zwei Fakten das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Deliktsfall StGB zum Nachteil seiner früheren Arbeitgeberin, der Beklagten, begangen habe. Zum Faktum "L*****-V*****-C*****-Bank", welches das Erstgericht zur Begründung der Gegenforderung der Beklagten von S 3,761.971,81 (= einschließlich mittlerweiler aufgelaufener Zinsen) herangezogen habe, sei in den Entscheidungsgründen des Strafurteils ausdrücklich festgestellt, daß durch den Befugnismißbrauch des Klägers der Beklagten ein Vermögensschaden von S 9,448.375 entstanden sei. Gegenstand der materiellen Rechtskraft des verurteilenden Straferkenntnisses sei nicht nur der Strafausspruch als solcher, sondern auch die Feststellung der Begehung einer bestimmten Tat durch den Verurteilten (Oberhammer in ecolex 1995, 790). Die Bindung des Zivilrichters erstrecke sich demzufolge auch auf die zur Individualisierung dieser Tat im Straferkenntnis aufgenommenen konkreten Tatsachenfeststellungen. Sei für ein Delikt die Höhe des Vermögensschadens Tatbestandselement - wie dies etwa beim Straftatbestand der Untreue der Fall sei - dann binde die Feststellung des Strafrichters über die Höhe des Vermögensschadens auch den Zivilrichter. Diese schon seinerzeit zu § 268 ZPO begründete Ansicht der Rechtsprechung sei trotz Aufhebung dieser Bestimmung weiterhin anwendbar. Das Argument des Berufungswerbers, daß die Höhe des Vermögensschadens nicht zu jenen Tatsachen zähle, mit denen das Strafgericht seinen Schuldspruch begründe, sei gerade bei einem Vermögensdelikt unverständlich. Die aus der materiellen Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung entspringende Bindungswirkung sei auch in grundrechtlicher Hinsicht unbedenklich (ecolex 1997, 159). Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers biete das Schöffenverfahren gerade deshalb, weil ein Richtersenat tätig werde, mehr Garantien für die Richtigkeit der Entscheidung als eine Einzelrichterentscheidung, sodaß in der mangelnden Bekämpfbarkeit der Beweiswürdigung keine unzulässige Beeinträchtigung des Verurteilten liege. Die Regelung des Instanzenzuges sei grundsätzlich eine Angelegenheit des innerstaatlichen Rechtes und stehe mit Art 6 MRK nicht in Widerspruch.Das Berufungsgericht bestätigte den den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Teil des Ersturteils. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß im Sinne der im verstärkten Senat des Obersten Gerichtshofes ergangenen Entscheidung vom 17. 10. 1995, 1 Ob 612/95, eine Bindung des Zivilgerichtes an das verurteilende Strafurteil in dem Sinne gegeben sei, daß der Kläger der Beklagten nicht entgegenhalten könne, die Taten, derentwegen er verurteilt worden sei, nicht begangen zu haben. Insbesondere sei davon auszugehen, daß der Kläger zumindest in zwei Fakten das Verbrechen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 2 zweiter Deliktsfall StGB zum Nachteil seiner früheren Arbeitgeberin, der Beklagten, begangen habe. Zum Faktum "L*****-V*****-C*****-Bank", welches das Erstgericht zur Begründung der Gegenforderung der Beklagten von S 3,761.971,81 (= einschließlich mittlerweiler aufgelaufener Zinsen) herangezogen habe, sei in den Entscheidungsgründen des Strafurteils ausdrücklich festgestellt, daß durch den Befugnismißbrauch des Klägers der Beklagten ein Vermögensschaden von S 9,448.375 entstanden sei. Gegenstand der materiellen Rechtskraft des verurteilenden Straferkenntnisses sei nicht nur der Strafausspruch als solcher, sondern auch die Feststellung der Begehung einer bestimmten Tat durch den Verurteilten (Oberhammer in ecolex 1995, 790). Die Bindung des Zivilrichters erstrecke sich demzufolge auch auf die zur Individualisierung dieser Tat im Straferkenntnis aufgenommenen konkreten Tatsachenfeststellungen. Sei für ein Delikt die Höhe des Vermögensschadens Tatbestandselement - wie dies etwa beim Straftatbestand der Untreue der Fall sei - dann binde die Feststellung des Strafrichters über die Höhe des Vermögensschadens auch den Zivilrichter. Diese schon seinerzeit zu Paragraph 268, ZPO begründete Ansicht der Rechtsprechung sei trotz Aufhebung dieser Bestimmung weiterhin anwendbar. Das Argument des Berufungswerbers, daß die Höhe des Vermögensschadens nicht zu jenen Tatsachen zähle, mit denen das Strafgericht seinen Schuldspruch begründe, sei gerade bei einem Vermögensdelikt unverständlich. Die aus der materiellen Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung entspringende Bindungswirkung sei auch in grundrechtlicher Hinsicht unbedenklich (ecolex 1997, 159). Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers biete das Schöffenverfahren gerade deshalb, weil ein Richtersenat tätig werde, mehr Garantien für die Richtigkeit der Entscheidung als eine Einzelrichterentscheidung, sodaß in der mangelnden Bekämpfbarkeit der Beweiswürdigung keine unzulässige Beeinträchtigung des Verurteilten liege. Die Regelung des Instanzenzuges sei grundsätzlich eine Angelegenheit des innerstaatlichen Rechtes und stehe mit Artikel 6, MRK nicht in Widerspruch.

Der vertragliche Pensionsanspruch des Klägers sei verwirkt. Die gravierenden Treuepflichtverstöße des Klägers, der während aufrechten Dienstverhältnisses seine Position im Unternehmen und seine Zeichnungsberechtigung dazu mißbraucht habe, um sich zum Schaden des Unternehmens unberechtigte Vorteile von mehreren Millionen Schilling zu verschaffen, wiegen so schwer, daß sie den Widerruf der Betriebspension sogar noch nach Ende des Dienstverhältnisses rechtfertigten. Im Fall des Klägers bedürfte es daher gar keiner eigenen Verfallsklausel. Im vorliegenden Fall habe es eine solche aber ohnehin in Gestalt des Punktes 5 des Dienstvertrages vom 6. 7. 1984 gegeben, wo ausdrücklich davon die Rede sei, daß ein Ruhegenußanspruch des Klägers nicht bestehe, wenn er Handlungen setzte, die den Arbeitgeber zur Entlassung aus wichtigem Grund berechtigten. Eine Geltendmachung von Pensionsansprüchen durch den Arbeitnehmer wäre hier grob unbillig, ja rechtsmißbräuchlich (DRdA 1994/7 mwN). Gerade die Rechtsstellung des Klägers als Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft rechtfertigten die Anlegung eines besonders strengen Maßstabes. Er könne daher auch nicht die haftungsrechtlichen Begünstigungen des DHG in Anspruch nehmen, zumal bei Vorsatz, der dem Kläger anzulasten sei, eine Mäßigung nach DHG ohnehin ausscheide.

Das Widerrufsrecht des Arbeitgebers sei auch nicht erloschen. Als rechtlich anzuerkennende Verfallstatbestände könnten grundsätzlich sowohl während aufrechten Arbeitsverhältnisses gesetzte, als auch erst nach Auflösung vom Arbeitgeber entdeckte Verhaltensweisen oder erst im Ruhestand begangene, gegen die Interessen des Arbeitgebers gerichtete Handlungen und Unterlassungen in Betracht kommen. Die Nichtentdeckung falle nicht prinzipiell dem Arbeitgeber zur Last. Zwar bestehe im Entlassungsrecht eine Aufgriffsobliegenheit des Arbeitgebers, was bedeute, daß dieser Entlassungsgründe unverzüglich geltend zu machen habe, doch setze diese Obliegenheit die Kenntnis des Arbeitgebers von der Existenz der den Entlassungstatbestand begründenden Fakten voraus (Riedler in DRdA 1994, 61 mwN). Dies sei hier erst zu einem Zeitpunkt eingetreten, zu welchem die Betriebspension ohnehin bereits von der Beklagten zurückgehalten worden sei. Dazu komme allgemein, daß dem Arbeitgeber überall dort, wo ein vorerst undurchsichtiger, zweifelhafter Sachverhalt vorliege, insbesondere der Vorwurf einer strafbaren Handlung bestehe, welchen der Arbeitgeber mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zunächst gar nicht aufklären könne, das Recht zugebilligt werden müsse, bis zur einwandfreien Klarstellung aller wesentlichen Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zuzuwarten (Arb 9606; RdW 1996, 543). Da sich der Treuepflichtverstoß des Klägers bereits während aufrechten Dienstverhältnisses ereignet habe, sei es nur konsequent, die Verwirkung des Pensionsanspruches ab dem nachfolgenden (vertraglichen) Pensionsbeginn anzunehmen.

Auch die Gegenforderung der Beklagten, durch welche die mit Teilurteil (ON 50 und ON 77) zuerkannten Klageforderungen beglichen seien, bestehe zu Recht. Aufgrund des den Kläger verurteilenden Straferkenntnisses stehe fest, daß er im Faktum C*****-Bank die Beklagte um zumindest S 9,448.375 geschädigt habe. Durch Zahlung dieser Schuld habe die C*****-Bank die Forderung im Sinne des § 1422 ABGB eingelöst. Diese habe ihrerseits die schon eingelöste Forderung zum Inkasso an die Beklagte (rück)abgetreten. Bei der Inkassozession oder Abtretung zur Einziehung werde zwar der Zessionar Gläubiger, er sei aber verpflichtet, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Für die Überlegung des Berufungswerbers, es läge eine unzulässige abstrakte Abtretung vor, bestünden genausowenig Anhaltspunkte wie für die einer Sittenwidrigkeit der Zession.Auch die Gegenforderung der Beklagten, durch welche die mit Teilurteil (ON 50 und ON 77) zuerkannten Klageforderungen beglichen seien, bestehe zu Recht. Aufgrund des den Kläger verurteilenden Straferkenntnisses stehe fest, daß er im Faktum C*****-Bank die Beklagte um zumindest S 9,448.375 geschädigt habe. Durch Zahlung dieser Schuld habe die C*****-Bank die Forderung im Sinne des Paragraph 1422, ABGB eingelöst. Diese habe ihrerseits die schon eingelöste Forderung zum Inkasso an die Beklagte (rück)abgetreten. Bei der Inkassozession oder Abtretung zur Einziehung werde zwar der Zessionar Gläubiger, er sei aber verpflichtet, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Für die Überlegung des Berufungswerbers, es läge eine unzulässige abstrakte Abtretung vor, bestünden genausowenig Anhaltspunkte wie für die einer Sittenwidrigkeit der Zession.

Das Berufungsurteil enthält den Ausspruch, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Dieser Ausspruch wurde damit begründet, daß die Frage der Bindung des Zivilrichters an ein Straferkenntnis eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG sei.Das Berufungsurteil enthält den Ausspruch, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Dieser Ausspruch wurde damit begründet, daß die Frage der Bindung des Zivilrichters an ein Straferkenntnis eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden und widerbeklagten Partei aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben; hilfsweise mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren der klagenden und widerbeklagten Partei Folge gegeben und die eingewendeten Gegenforderungen als nicht zu Recht bestehend festgestellt werden.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist schon nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG jedenfalls zulässig:Die Revision ist schon nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG jedenfalls zulässig:

Sowohl das Leistungsbegehren über S 20,093.575 sA als auch das Feststellungsbegehren (Punkt 3. des Ersturteils) betreffen vertragliche Ruhegenüsse. Dabei ist es gleichgültig, ob eine Feststellungs-, Rechtsgestaltungs- oder Leistungsklage dem Verfahren zugrundeliegt. Der Anspruch muß nur auf Leistung eines vertraglichen Ruhegenusses gerichtet sein (Kuderna ASGG2 284); die Revision ist teilweise berechtigt.

Mit der Aktenlage nicht im Einklang steht zunächst der Vorhalt des Revisionswerbers, das Berufungsgericht habe sich mit der Mängelrüge nicht auseinandergesetzt, wonach das Unterlassen einer neuerlichen Einvernahme des Klägers als Partei einen Mangel des Verfahrens erster Instanz darstelle. Demgegenüber hat das Berufungsgericht eingehend (Seite 26 f des Berufungsurteils) einen derartigen Verfahrensmangel ausdrücklich unter Hinweis darauf verneint, daß eine neuerliche Einvernahme des Klägers einerseits nicht entscheidungserheblich bzw (im Umfang der Bindungswirkung des Strafurteils) sogar von einem Beweisverbot umfaßt sei. Damit hat das Berufungsgericht unanfechtbar angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens verneint (RIS-Justiz RS0044273). Auch andere Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Mit der Aktenlage nicht im Einklang steht zunächst der Vorhalt des Revisionswerbers, das Berufungsgericht habe sich mit der Mängelrüge nicht auseinandergesetzt, wonach das Unterlassen einer neuerlichen Einvernahme des Klägers als Partei einen Mangel des Verfahrens erster Instanz darstelle. Demgegenüber hat das Berufungsgericht eingehend (Seite 26 f des Berufungsurteils) einen derartigen Verfahrensmangel ausdrücklich unter Hinweis darauf verneint, daß eine neuerliche Einvernahme des Klägers einerseits nicht entscheidungserheblich bzw (im Umfang der Bindungswirkung des Strafurteils) sogar von einem Beweisverbot umfaßt sei. Damit hat das Berufungsgericht unanfechtbar angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens verneint (RIS-Justiz RS0044273). Auch andere Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Gleiches gilt für die vom Revisionswerber geltend gemachte angebliche Aktenwidrigkeit hinsichtlich der Annahme einer im Dienstvertrag vereinbarten Treuepflichtklausel: Die rechtliche Würdigung von Willenserklärungen, Verträgen und Vergleichen gehört zur rechtlichen Beurteilung. Tatsächliche Feststellungen werden im Zusammenhang mit der Auslegung einer Urkunde nur dann getroffen, wenn zur Ermittlung der zugrundeliegenden Absicht der Parteien auch andere Beweismittel herangezogen werden (RIS-Justiz RS0043369). Eine solche, den Urkundeninhalt ergänzende oder davon abweichende Parteienabsicht wurde vom Berufungsgericht weder als festgestellt vorausgesetzt noch selbst festgestellt, vielmehr gelangte das Berufungsgericht nur aufgrund der Auslegung der Urkunde selbst zu der vom Revisionswerber bekämpften Rechtsauffassung.

Mit Entscheidung des verstärkten Senates vom 17. 10. 1995 hat der Oberste Gerichtshof zur Bindungswirkung eines Strafurteils festgestellt: "Wirkt die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung derart, daß der Verurteilte das Urteil gegen sich gelten lassen muß, und wirkt dieses für den Rechtskreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, so kann sich niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, daß er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen hat, gleichviel, ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist" (SZ 68/195). An diesem Grundsatz hält auch die vom Revisionswerber für seinen Standpunkt ins Treffen geführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 20. 3. 1997, 2 Ob 72/97w (= SZ 70/49 = JBl 1997, 598 = ecolex 1997, 577) fest. Der Oberste Gerichtshof hat in einer anderen Entscheidung (9 Ob 74/98t) bereits zum Ausdruck gebracht, daß die zuletzt genannte Entscheidung derjenigen des vestärkten Senates (SZ 68/195) nicht widerspricht, weil dort nur die Bindung an die rechtskräftige strafgerichtliche Veurteilungen unter bestimmten Umständen bejaht wurde, die eben im Falle der Erlassung einer Strafverfügung nicht vorliegen.

Von der Bindungswirkung eines verurteilenden Straferkenntnisses ist die Feststellung umfaßt, daß der Angeklagte (Beschuldigte) eine bestimmte strafbare Handlung begangen hat. Der Schuldspruch wird in allen seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente und umfaßt auch die rechtliche Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand (9 ObA 416/97k = ecolex 1998, 772). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, in welchem Umfang der Zivilrichter an den im Strafurteil festgestellten Sachverhalt - sei es jetzt im Spruch oder in der Begründung - gebunden ist und daher ein Beweisverbot besteht.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrmals ausgesprochen (4 Ob

9/97w, 5 Ob 105/97w = EvBl 1997/202), daß auch nach der Entscheidung

des verstärkten Senates SZ 68/195 = JBl 1996, 117 = EvBl 1996/34

keine Bindung an jede einzelne Tatsachenfeststellung des Strafurteils besteht. Unter Bezugnahme auf die zum früheren § 268 ZPO ergangene Rechtsprechung und neuere Literatur (Albrecht, Probleme der Bindung an strafgerichtliche Verurteilungen im Zivilverfahren, ÖJZ 1997, 201keine Bindung an jede einzelne Tatsachenfeststellung des Strafurteils besteht. Unter Bezugnahme auf die zum früheren Paragraph 268, ZPO ergangene Rechtsprechung und neuere Literatur (Albrecht, Probleme der Bindung an strafgerichtliche Verurteilungen im Zivilverfahren, ÖJZ 1997, 201

f) wurde ausgeführt (EvBl 1997/202), daß sich die Bindung nur auf die den Schuldspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen erstreckt, hingegen vom Strafgericht festgestellte Tatsachen, die über den Straftatbestand hinausreichen, den Zivilrichter nicht binden. Umstände, die nicht die Schuldfrage, sondern nur die Strafbemessung betreffen oder gar ohne jede Relevanz für die Entscheidung des Strafgerichtes sind, unterliegen der freien Kognition des Zivilrichters (EvBl 1997/202 unter Zitat von Albrecht aaO, 208). Entgegen vereinzelt gebliebener Rechtsprechung (EvBl 1974/84; 8 Ob 538/85), die zum Teil (EvBl 1974/84) sogar ausdrücklich abgelehnt wurde (in SZ 54/150), war es herrschende Rechtsprechung zu § 268 ZPO, daß sich die Bindung des Zivilrichters auf alle den Schuldspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen, das heißt alle vom Strafgericht festgestellten Tatumstände, die in ihrer Gesamtheit den Straftatbestand ergeben, und zwar gleichgültig, ob sie im Spruch oder in den Gründen des Strafurteils enthalten waren, erstreckte (RIS-Justiz RS0040299; RS0040420, insbesondere SZ 54/150 = EvBl 1982/70). Als Tat sind hiebei jene Handlungen und Unterlassungen anzusehen, die nach dem Inhalt des Strafurteils den Tatbestand derjenigen strafbaren Handlung darstellen, derentwegen die Verurteilung erfolgte (SZ 54/150 mwN). Für Vermögensdelikte wurde daraus abgeleitet, daß dann, wenn das verurteilende strafgerichtliche Erkenntnis die Feststellung eines Vermögensschadens im Zusammenhang mit einem strafbaren Tatbestand enthält, zu dessen Annahme der Eintritt eines solchen Schadens gar nicht erforderlich ist, die Bindung des Zivilrichters an eine derartige Feststellung verneint werden muß (SZ 54/150 mwN, insbesondere Fasching III, 258). Erging die strafgerichtliche Verurteilung wegen eines strafbaren Tatbestandes, zu dessen Verwirklichung zwar der Eintritt (irgend)eines Vermögensschadens gehörte, für dessen Verwirklichung aber eine bestimmte Mindesthöhe dieses Schadens nicht Voraussetzung ist - die Abhängigkeit der gerichtlichen Strafbarkeit von Finanzvergehen vom Übersteigen bestimmter strafbestimmender Wertbeträge nach § 53 FinStrG außer Betracht lassend -, so sind die im Strafurteil allenfalls über die Schadenshöhe getroffenen Feststellungen für den Zivilrichter gleichfalls nicht bindend; eine Ausnahme, das heißt eine Bindung des Zivilrichters an die strafgerichtliche Feststellung der Schadenshöhe, besteht in diesen Fällen nur dann, wenn das Strafgericht die Überschreitung der höhere Strafsätze bedingenden Schadensgrenzen von S 25.000 (früher: S 5.000) oder S 500.000 (früher: S 100.000) feststellte (siehe etwa § 153 Abs 2 StGB), und zwar hinsichtlich der Beträge von S 25.000 (früher: S 5.000) oder S 500.000 (früher: S 100.000). Der diese Wertgrenzen übersteigende Schaden gehört hingegen nicht zu den den Schuldausspruch (nach einem bestimmten höheren Strafsatz) notwendigerweise begründenden Tatsachen (SZ 54/150; JBl 1986, 239). Dies bedeutet im vorliegenden Fall der vom Kläger zu Lasten der beklagten Partei vorgenommenen Untreuehandlungen, derentwegen er rechtskräftig vom Strafgericht verurteilt wurde, daß ihm die Möglichkeit genommen ist, einzuwenden, diese Untreuehandlungen nicht oder nur in einem S 500.000 nicht übersteigenden Umfang begangen zu haben. Hingegen besteht keine Bindung des Zivilgerichtes an die vom Strafgericht - wenngleich im Spruch - festgestellten Schadenshöhen, soweit diese S 500.000 übersteigen. Ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsauffassung, daß auch diesbezüglich eine Bindung bestehe, haben es die Vorinstanzen jedoch unterlassen, Feststellungen zur genauen Schadenshöhe zu treffen, welche aber erforderlich wären, um über die Höhe der eingewendeten Gegenforderung befinden zu können. Es kann aber auch eine Teilentscheidung über die Gegenforderung im Umfang vonf) wurde ausgeführt (EvBl 1997/202), daß sich die Bindung nur auf die den Schuldspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen erstreckt, hingegen vom Strafgericht festgestellte Tatsachen, die über den Straftatbestand hinausreichen, den Zivilrichter nicht binden. Umstände, die nicht die Schuldfrage, sondern nur die Strafbemessung betreffen oder gar ohne jede Relevanz für die Entscheidung des Strafgerichtes sind, unterliegen der freien Kognition des Zivilrichters (EvBl 1997/202 unter Zitat von Albrecht aaO, 208). Entgegen vereinzelt gebliebener Rechtsprechung (EvBl 1974/84; 8 Ob 538/85), die zum Teil (EvBl 1974/84) sogar ausdrücklich abgelehnt wurde (in SZ 54/150), war es herrschende Rechtsprechung zu Paragraph 268, ZPO, daß sich die Bindung des Zivilrichters auf alle den Schuldspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen, das heißt alle vom Strafgericht festgestellten Tatumstände, die in ihrer Gesamtheit den Straftatbestand ergeben, und zwar gleichgültig, ob sie im Spruch oder in den Gründen des Strafurteils enthalten waren, erstreckte (RIS-Justiz RS0040299; RS0040420, insbesondere SZ 54/150 = EvBl 1982/70). Als Tat sind hiebei jene Handlungen und Unterlassungen anzusehen, die nach dem Inhalt des Strafurteils den Tatbestand derjenigen strafbaren Handlung darstellen, derentwegen die Verurteilung erfolgte (SZ 54/150 mwN). Für Vermögensdelikte wurde daraus abgeleitet, daß dann, wenn das verurteilende strafgerichtliche Erkenntnis die Feststellung eines Vermögensschadens im Zusammenhang mit einem strafbaren Tatbestand enthält, zu dessen Annahme der Eintritt eines solchen Schadens gar nicht erforderlich ist, die Bindung des Zivilrichters an eine derartige Feststellung verneint werden muß (SZ 54/150 mwN, insbesondere Fasching römisch III, 258). Erging die strafgerichtliche Verurteilung wegen eines strafbaren Tatbestandes, zu dessen Verwirklichung zwar der Eintritt (irgend)eines Vermögensschadens gehörte, für dessen Verwirklichung aber eine bestimmte Mindesthöhe dieses Schadens nicht Voraussetzung ist - die Abhängigkeit der gerichtlichen Strafbarkeit von Finanzvergehen vom Übersteigen bestimmter strafbestimmender Wertbeträge nach Paragraph 53, FinStrG außer Betracht lassend -, so sind die im Strafurteil allenfalls über die Schadenshöhe getroffenen Feststellungen für den Zivilrichter gleichfalls nicht bindend; eine Ausnahme, das heißt eine Bindung des Zivilrichters an die strafgerichtliche Feststellung der Schadenshöhe, besteht in diesen Fällen nur dann, wenn das Strafgericht die Überschreitung der höhere Strafsätze bedingenden Schadensgrenzen von S 25.000 (früher: S 5.000) oder S 500.000 (früher: S 100.000) feststellte (siehe etwa Paragraph 153, Absatz 2, StGB), und zwar hinsichtlich der Beträge von S 25.000 (früher: S 5

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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