TE OGH 1999/2/24 9ObA345/98w

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Veröffentlicht am 24.02.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Othmar Roniger und Dr. Heinz Nagelreiter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Paula Z*****, Pensionistin, ***** , vertreten durch Dr. Peter Kaltschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei G***** AG, ***** , vertreten durch Dr. Rainer H. Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 37.851,85 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Oktober 1998, GZ 13 Ra 49/98y-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. August 1998, GZ 42 Cga 132/97a-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Aus Anlaß der Revision der klagenden Partei werden die Urteile der Vorinstanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren ab Erhebung des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl als nichtig aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens aller Instanzen werden gegenseitig aufgehoben.

Text

Begründung:

Die Klägerin - eine ehemalige Bedienstete der Beklagten - begehrte in ihrer Klage den Zuspruch von S 33.074,11 sA. Sie befinde sich seit 1979 in Pension und habe seither eine Firmenpension erhalten. Hievon seien S 1.142,- monatlich von der Unterstützungskasse*****GmbH, der darüber hinausgehende Betrag jedoch von der Beklagten selbst gezahlt worden. Mit 1. 2. 1993 habe die Beklagte die Pensionsleistung eingestellt.

Die Klage und der antragsgemäß erlassene Zahlungsbefehl wurden der Beklagten am 5. 6. 1997 zugestellt. Am 11. 6. 1997 langte beim Erstgericht ein Schriftsatz der Unterstützungskasse*****GmbH ein, indem diese erklärte, gegen den Zahlungsbefehl Einspruch zu erheben. Die Beklagte selbst erhob keinen Einspruch.

Zu der vom Erstgericht daraufhin anberaumten Tagsatzung vom 1. 7. 1997 ist für die Beklagte niemand erschienen, worauf über Antrag der Klägerin ein Versäumungsurteil im klagestattgebenden Sinn erging. Gegen dieses Versäumungsurteil erhob zunächst die Unterstützungskasse*****GmbH (ON 8) und in weiterer Folge auch die Beklagte (ON 11) Widerspruch. In der daraufhin anberaumten Tagsatzung vom 15. 10. 1997 hob das Erstgericht das Versäumungsurteil auf. Das sodann durchgeführte Verfahren endete mit dem Urteil des Erstgerichtes vom 12. 8. 1998, mit dem (dem mittlerweile auf S 37.851,85 brutto sA ausgedehnten) Klagebegehren stattgegeben wurde.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht dieses Urteil bestätigt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung im klageabweisenden Sinn abzuändern.

Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlaß dieses Rechtsmittels ist von Amts wegen die Nichtigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen und des ihnen vorangegangen Verfahrens ab der Erhebung des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl durch die Unterstützungskasse *****GmbH wahrzunehmen.

Wie sich aus dem wiedergegeben Sachverhalt ergibt, hat die Beklagte gegen den Zahlungsbefehl, der über die (auch nach ihrem Inhalt unmißverständlich gegen sie gerichtete) Klage erlassen wurde, keinen Einspruch erhoben. Dieser Zahlungsbefehl ist daher in Rechtskraft erwachsen. Der von der Unterstützungskasse*****GmbH erhobene Einspruch ändert daran nichts, weil es sich bei dieser Gesellschaft um einen nicht am Verfahren beteiligten Dritten handelt. Umstände, die es erlauben würden, den Einspruch der Beklagten zuzurechnen (entweder eine Rechtsnachfolge auf seiten der Beklagten oder ein Handeln der den Einspruch erhebenden Gesellschaft im Namen der Beklagten) wurden nicht behauptet und sind auch in keiner Weise hervorgekommen.

Die Durchführung eines weiteren Verfahrens über die durch den Zahlungsbefehl rechtskräftig entschiedenen Klage stellt daher einen Eingriff in die Rechtskraft des Zahlungsbefehles dar, sodaß die Urteile der Vorinstanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren ab der Erhebung des Einspruches an einer Nichtigkeit leiden, die vom Obersten Gerichtshof nach § 411 Abs 2 ZPO aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels auch von Amts wegen aufzugreifen ist (10 Ob 13/97b; 8 Ob 369/97s; RIS-Justiz RS0039826).Die Durchführung eines weiteren Verfahrens über die durch den Zahlungsbefehl rechtskräftig entschiedenen Klage stellt daher einen Eingriff in die Rechtskraft des Zahlungsbefehles dar, sodaß die Urteile der Vorinstanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren ab der Erhebung des Einspruches an einer Nichtigkeit leiden, die vom Obersten Gerichtshof nach Paragraph 411, Absatz 2, ZPO aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels auch von Amts wegen aufzugreifen ist (10 Ob 13/97b; 8 Ob 369/97s; RIS-Justiz RS0039826).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs 2 ZPO. Beide Parteien haben auf die aufgezeigte Nichtigkeit nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO. Beide Parteien haben auf die aufgezeigte Nichtigkeit nicht hingewiesen.

Anmerkung

E53456 09B03458

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00345.98W.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19990224_OGH0002_009OBA00345_98W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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