Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Othmar Roniger und Dr. Heinz Nagelreiter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Johann T*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer und Dr. Klaus Vergeiner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen, 1010 Wien, Elisabethstraße 9, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen S 320.136,-- brutto sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Dezember 1998, GZ 13 Ra 54/98h-14, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der vom Revisionswerber zitierten Bestimmung des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG ist die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 der genannten Gesetzesstelle in Verfahren "über die Beendigung" des Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 52.000 S übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist. Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, daß diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muß sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (9 ObA 2250/96i; 9 ObA 201/97t ua; RIS-Justiz RS0085924). Im vorliegenden Verfahren ist die (Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auch ihr Zeitpunkt nicht strittig, weil beide Teile übereinstimmend davon ausgehen, daß der Kläger mit Ablauf des 29. 2. 1996 in den Ruhestand getreten ist. Ein Fall des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG liegt nicht vor. Auch § 46 Abs 3 Z 3 ASGG ist nicht anwendbar, weil die vom Kläger begehrte Jubiläumszuwendung nicht als vertraglicher Ruhegenuß interpretiert werden kann. Die Meinung des Revisionswerbers, sein Rechtsmittel sei unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage iS des § 46 Abs 1 ASGG zulässig, ist daher unzutreffend. Eine solche Rechtsfrage liegt aber hier nicht vor.Nach der vom Revisionswerber zitierten Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG ist die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, der genannten Gesetzesstelle in Verfahren "über die Beendigung" des Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 52.000 S übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist. Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, daß diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muß sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (9 ObA 2250/96i; 9 ObA 201/97t ua; RIS-Justiz RS0085924). Im vorliegenden Verfahren ist die (Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auch ihr Zeitpunkt nicht strittig, weil beide Teile übereinstimmend davon ausgehen, daß der Kläger mit Ablauf des 29. 2. 1996 in den Ruhestand getreten ist. Ein Fall des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG liegt nicht vor. Auch Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG ist nicht anwendbar, weil die vom Kläger begehrte Jubiläumszuwendung nicht als vertraglicher Ruhegenuß interpretiert werden kann. Die Meinung des Revisionswerbers, sein Rechtsmittel sei unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage iS des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig, ist daher unzutreffend. Eine solche Rechtsfrage liegt aber hier nicht vor.
Die Auslegung der vom Dienstgeber am 28. 3. 1996 abgegebenen Erklärung ist eine Frage des Einzelfalles und daher grundsätzlich nicht revisibel. Anders wäre dies nur, wenn das Berufungsgericht ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt hätte (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 502), wovon hier aber nicht die Rede sein kann.Die Auslegung der vom Dienstgeber am 28. 3. 1996 abgegebenen Erklärung ist eine Frage des Einzelfalles und daher grundsätzlich nicht revisibel. Anders wäre dies nur, wenn das Berufungsgericht ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt hätte (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu Paragraph 502,), wovon hier aber nicht die Rede sein kann.
Richtig ist, daß der Kläger von einem von ihm befragten Dienstnehmer aus Wien informiert wurde, es werde für die Erlangung der Jubiläumszuwendung ausreichen, mit Ablauf des 29. 2. 1996 in Pension zu gehen. Daß es sich dabei um einen Dienstnehmer handelte, auf dessen Berechtigung, solche Erklärungen für die Beklagte abzugeben, der Kläger vertrauen durfte, konnte aber nicht festgestellt werden, weil sich der Kläger geweigert hatte, den Namen dieses Bediensteten (von dem der Kläger selbst sagt, er sei nicht mit Personalangelegenheiten befaßt) zu nennen. Für eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger bereits mehr als einen Monat vor der Verfassung des Erlasses am 28. 3. 1996 über die in Rede stehende Ausweitung des Anspruches auf eine Jubiläumszuwendung zu informieren und ihn vom beantragten Pensionsantritt abzuhalten, besteht schon deshalb keine Rechtsgrundlage, weil gar nicht feststeht, daß die Entscheidung über diese Ausweitung bereits vor dem 28. 3. 1996 gefallen ist.
Anmerkung
E53240 09B00419European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00041.99S.0224.000Dokumentnummer
JJT_19990224_OGH0002_009OBA00041_99S0000_000