TE OGH 1999/2/24 9ObA329/98t

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Veröffentlicht am 24.02.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Othmar Roniger und Dr. Heinz Nagelreiter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Bernhard P*****, Kraftfahrer, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei SK V*****, vertreten durch Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 131.250,-- brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. September 1998, GZ 11 Ra 157/98g-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. November 1997, GZ 9 Cga 92/97p-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.112,-- (darin S 1.352,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers durch eine dem Abfertigungsanspruch schädliche Arbeitnehmerkündigung beendet wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers durch eine dem Abfertigungsanspruch schädliche Arbeitnehmerkündigung beendet wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in einem gleichgelagerten, von einem anderen ehemaligen Berufsfußballer gegen die beklagten Partei angestrengten Prozeß um Zuerkennung einer Abfertigung ausgesprochen (9 ObA 330/98i vom 10. 2. 1999), daß davon auszugehen sei, daß Spielerverträge nach dem ÖFB-Regulativ grundsätzlich zeitlich befristet zum 30. 6. eines Jahres abgeschlossen werden und sich automatisch verlängern, wenn nicht eine der Parteien eine Nichtverlängerungserklärung abgibt. Dem liegt zugrunde, daß eine ausreichende sachliche Rechtfertigung für die bei Profifußballern vorherrschende Branchenüblichkeit von Kettenarbeitsverträgen gegeben ist. Sowohl Sportler als auch Vereine sind daran interessiert, sich den Anforderungen des Wettbewerbs möglichst flexibel anpassen zu können. Wenn es vor Ablauf der Befristung auch völlig offen ist, ob eine Verlängerung eintreten wird, so ist nach dem Vertragswillen und dem Inhalt des Vertrages zu diesem Zeitpunkt von einem befristeten Arbeitsverhältnis auszugehen. Die Erklärung, einen befristeten Vertrag nicht fortsetzen zu wollen, beendet daher kein unbefristetes Dienstverhältnis (Arb 7990) und ist auch nicht als Kündigung im Sinne einer einseitigen, auf Beendigung eines unbefristeten Dienstverhältnisses gerichteten Willenserklärung zu verstehen (unter Zitat von: Petrovic in Runggaldier, Abfertigungsrecht 364 f; Schrank,

Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als Schutzobjekt der Rechtsordnung, 198 f; Egger, Die Beendigung von befristeten Arbeitsverhältnissen im Lichte der Rechtsprechung, WBl 1993, 38 f; infas 1990 A 58 = DRdA 1990, 231; 9 ObA 10/91). Mit einer solchen Erklärung wird nur die Ablehnung des stillschweigend im Regulativ enthaltenen Antrags des Spielers, das Dienstverhältnis mit Ablauf der Befristung zu verlängern, zum Ausdruck gebracht (Zitat infas 1990 A 58 = DRdA 1990, 231; 9 ObA 10/91).

Diese Erwägungen treffen auch auf den hier vorliegenden gleichgelagerten Fall zu. Demgemäß hat das Arbeitsverhältnis des Klägers durch Zeitablauf geendet, sodaß der von den Vorinstanzen bejahte Anspruch auf Abfertigung besteht.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet, wobei zu bemerken ist, daß es für den Zuspruch eines 60 % übersteigenden Einheitssatzes an einer gesetzlichen Grundlage mangelt.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO begründet, wobei zu bemerken ist, daß es für den Zuspruch eines 60 % übersteigenden Einheitssatzes an einer gesetzlichen Grundlage mangelt.

Anmerkung

E53182 09B03298

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00329.98T.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19990224_OGH0002_009OBA00329_98T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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