Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin B & S Gesellschaft für H***** und B*****beratung GmbH, *****, vertreten durch Dr. Horst Lumper, Rechtsanwalt in Bregenz, wider den Antragsgegner Markus J*****, Versicherungsmakler, *****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel und andere Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Bestellung eines Schiedsrichters gemäß § 582 ZPO, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 16. Dezember 1998, GZ 2 R 231/98g-27, denDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin B & S Gesellschaft für H***** und B*****beratung GmbH, *****, vertreten durch Dr. Horst Lumper, Rechtsanwalt in Bregenz, wider den Antragsgegner Markus J*****, Versicherungsmakler, *****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel und andere Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Bestellung eines Schiedsrichters gemäß Paragraph 582, ZPO, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 16. Dezember 1998, GZ 2 R 231/98g-27, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 582 Abs 1 2. Satz ZPO ist der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters bei dem Gericht zu stellen, welches mangels eines Schiedsvertrages für den Rechtsstreit in erster Instanz zuständig wäre (individuelle Zuständigkeit: EvBl 1988/145). Der Revisionsrekurswerber geht selbst davon aus, daß hier das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht einzuschreiten hätte. Dennoch vermeint der Rechtsmittelwerber - insofern inkonsequent -, daß die Bestimmungen der §§ 37 Abs 1 ASGG bzw 260 Abs 4 ZPO keine Anwendung finden könnten. Wenngleich es sich bei dem Verfahren nach § 582 ZPO um ein außerstreitiges handelt (VersRdSch 1988, 25), richtet sich dieses dennoch nicht nach dem Außerstreitgesetz, sondern nach den Bestimmungen der ZPO (RIS-Justiz RS0045042, RS0045031 = VersRdSch 1988, 25). Mangels besonderer Regelungen besteht demnach auch keine Veranlassung, Bedenken gegen die Anwendung des § 260 Abs 4 ZPO oder - für den arbeits- und sozialgerichtlichen Bereich - des § 37 Abs 1 ASGG im Verfahren zur Bestellung eines Schiedsrichters zu hegen.Gemäß Paragraph 582, Absatz eins, 2. Satz ZPO ist der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters bei dem Gericht zu stellen, welches mangels eines Schiedsvertrages für den Rechtsstreit in erster Instanz zuständig wäre (individuelle Zuständigkeit: EvBl 1988/145). Der Revisionsrekurswerber geht selbst davon aus, daß hier das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht einzuschreiten hätte. Dennoch vermeint der Rechtsmittelwerber - insofern inkonsequent -, daß die Bestimmungen der Paragraphen 37, Absatz eins, ASGG bzw 260 Absatz 4, ZPO keine Anwendung finden könnten. Wenngleich es sich bei dem Verfahren nach Paragraph 582, ZPO um ein außerstreitiges handelt (VersRdSch 1988, 25), richtet sich dieses dennoch nicht nach dem Außerstreitgesetz, sondern nach den Bestimmungen der ZPO (RIS-Justiz RS0045042, RS0045031 = VersRdSch 1988, 25). Mangels besonderer Regelungen besteht demnach auch keine Veranlassung, Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 260, Absatz 4, ZPO oder - für den arbeits- und sozialgerichtlichen Bereich - des Paragraph 37, Absatz eins, ASGG im Verfahren zur Bestellung eines Schiedsrichters zu hegen.
Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers ist es gesicherte Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0085489, insbes. 10 Ob 524/95), daß § 37 ASGG sowohl das Verhältnis zwischen Einzelrichter und arbeitsrechtlichem und sozialrechtlichem Senat, als auch das zwischen diesem Senat und dem Zivilsenat bzw. Handelssenat desselben Gerichtshofes als Besetzungsfrage behandelt.Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers ist es gesicherte Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0085489, insbes. 10 Ob 524/95), daß Paragraph 37, ASGG sowohl das Verhältnis zwischen Einzelrichter und arbeitsrechtlichem und sozialrechtlichem Senat, als auch das zwischen diesem Senat und dem Zivilsenat bzw. Handelssenat desselben Gerichtshofes als Besetzungsfrage behandelt.
Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO erweist sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners als unzulässig.Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erweist sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners als unzulässig.
Anmerkung
E53176 09A00399European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00039.99X.0224.000Dokumentnummer
JJT_19990224_OGH0002_0090OB00039_99X0000_000