TE OGH 1999/2/24 9ObA37/99b

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Veröffentlicht am 24.02.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Othmar Roniger und Dr. Heinz Nagelreiter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erika H*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Hans Werner Mitterauer, Angestellter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10, 5020 Salzburg, wider die beklagte Partei P***** Warenhandelgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 169.660,-- brutto sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Dezember 1998, GZ 11 Ra 262/98y-23, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht gibt in seiner Begründung die Rechtslage richtig wieder. Demzufolge sieht die Gehaltsordnung Abschnitt A.4 des hier anzuwendenden Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs vor, daß Gehaltsansprüche aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung mangels Geltendmachung mit Ablauf von zwei Jahren verjähren und nur bei rechtzeitiger Geltendmachung die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht bleibt. Um den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen, ist für die Geltendmachung des Anspruches kein ziffernmäßig genaues Begehren erforderlich, doch muß das Begehren auch in einem solchen Fall wenigstens annähernd konkretisiert werden, um dem Arbeitgeber erkennbar zu machen, welche Ansprüche ihrer Art und Höhe nach gemeint sind (Arb 10.889; RIS-Justiz RS0034441, RS0034446 ua). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, wonach die Geltendmachung einer höheren Entlohnung unter Hinweis auf anrechenbare Vordienstzeiten, welche dem Arbeitgeber bekanntgegeben worden waren, eine ausreichende Konkretisierung im vorgenannten Sinn bedeutet, ist vertretbar, zumal nur im Einzelfall beurteilt werden kann, ob und über welche Informationen ein Arbeitgeber bereits verfügt, um erkennen zu können, welche Art der (höheren) Einstufung ein Arbeitgeber begehrt.Das Berufungsgericht gibt in seiner Begründung die Rechtslage richtig wieder. Demzufolge sieht die Gehaltsordnung Abschnitt A.4 des hier anzuwendenden Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs vor, daß Gehaltsansprüche aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung mangels Geltendmachung mit Ablauf von zwei Jahren verjähren und nur bei rechtzeitiger Geltendmachung die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1486, ABGB aufrecht bleibt. Um den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen, ist für die Geltendmachung des Anspruches kein ziffernmäßig genaues Begehren erforderlich, doch muß das Begehren auch in einem solchen Fall wenigstens annähernd konkretisiert werden, um dem Arbeitgeber erkennbar zu machen, welche Ansprüche ihrer Art und Höhe nach gemeint sind (Arb 10.889; RIS-Justiz RS0034441, RS0034446 ua). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, wonach die Geltendmachung einer höheren Entlohnung unter Hinweis auf anrechenbare Vordienstzeiten, welche dem Arbeitgeber bekanntgegeben worden waren, eine ausreichende Konkretisierung im vorgenannten Sinn bedeutet, ist vertretbar, zumal nur im Einzelfall beurteilt werden kann, ob und über welche Informationen ein Arbeitgeber bereits verfügt, um erkennen zu können, welche Art der (höheren) Einstufung ein Arbeitgeber begehrt.

Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG liegt somit nicht vor.Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG liegt somit nicht vor.

Anmerkung

E53057 09B00379

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00037.99B.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19990224_OGH0002_009OBA00037_99B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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