TE OGH 1999/2/24 3Ob40/99z

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Veröffentlicht am 24.02.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Helga Hönel-Jakoncig und Dr. Veronika Staudinger, Rechtsanwältinnen in Innsbruck, wider die beklagte Partei Ing. Johann P*****, vertreten durch Dr. Werner Fuchs, Rechtsanwalt in Landeck, wegen S 95.759,12 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 20. November 1998, GZ (berichtigt) 3 R 295/98y-22, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Silz vom 22. Mai 1998, GZ 3 C 402/97i-17, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das angefochtene Urteil wurde dem Rechtsvertreter des Beklagten am 11.8.1998, somit in den Sommergerichtsferien, zugestellt. Dagegen erhob er am 23.9.1998 mittels Telefax und mit am selben Tag zur Post gegebenem Schriftsatz Berufung.

Diese wies das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß eingebrachte Rekurs des Beklagten ist nicht berechtigt.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht der einhelligen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0036496; zuletzt 5 Ob 527/98z), wonach bei Zustellung des Urteils in den Sommergerichtsferien die Berufungsfrist mit Ablauf des 22. Septembers endet, 1998 also mit Ablauf eines Dienstags.

Zu Unrecht beruft sich der Beklagte dagegen auf die Entscheidung 5 Ob 147/98y (mittlerweile veröffentlicht in immolex 1998/204, 328 [Pfiel]) und das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen (BGBl 1983/254). Die genannte Entscheidung behandelte nicht etwa eine Rechtsmittelfrist nach der ZPO, sondern den Ablauf der Dreijahres-Frist des § 16 Abs 8 MRG, und betrifft somit einen nicht vergleichbaren Fall. Wenn es auch zutrifft, daß sich Schrifttum und Rechtsprechung bisher kaum mit dem im Rekurs genannten Staatsvertrag befaßt haben (so Binder in Schwimann**2 Rz 1 zu § 902), so gilt die von diesem Autor gebrachte Aussage, § 902 ABGB stimme damit ohnehin weitgehend überein, auch für die Regelungen der ZPO über die Fristenberechnung und hier insbesondere für die Berechnung einer nach Wochen berechneten Frist wie der Berufungsfrist des § 464 Abs 1 ZPO.Zu Unrecht beruft sich der Beklagte dagegen auf die Entscheidung 5 Ob 147/98y (mittlerweile veröffentlicht in immolex 1998/204, 328 [Pfiel]) und das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen (BGBl 1983/254). Die genannte Entscheidung behandelte nicht etwa eine Rechtsmittelfrist nach der ZPO, sondern den Ablauf der Dreijahres-Frist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG, und betrifft somit einen nicht vergleichbaren Fall. Wenn es auch zutrifft, daß sich Schrifttum und Rechtsprechung bisher kaum mit dem im Rekurs genannten Staatsvertrag befaßt haben (so Binder in Schwimann**2 Rz 1 zu Paragraph 902,), so gilt die von diesem Autor gebrachte Aussage, Paragraph 902, ABGB stimme damit ohnehin weitgehend überein, auch für die Regelungen der ZPO über die Fristenberechnung und hier insbesondere für die Berechnung einer nach Wochen berechneten Frist wie der Berufungsfrist des Paragraph 464, Absatz eins, ZPO.

"Dies a quo" wäre nach Art 2 des Übereinkommens der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, also nach § 464 Abs 2 ZPO der Zustelltag, Fristbeginn daher nach Art 3 Abs 1 des Übereinkommens um Mitternacht dieses Tages, Fristende aber um Mitternacht des "dies ad quem". Art 4 Abs 1 des Übereinkommens entspricht für in Wochen ausgedrückte Fristen exakt § 125 Abs 2 ZPO, wobei nur statt von "Benennung" vom "Namen" des Tages die Rede ist. Es kann daher diesbezüglich offen bleiben, ob das Übereinkommen auch regelungsgleiche Vorschriften verdrängt (so ausdrücklich 5 Ob 147/98y; anders Binder aaO). Es kann daher diesbezüglich offen bleiben, ob das Übereinkommen auch regelungsgleiche Vorschriften verdrängt (so ausdrücklich 5 Ob 147/98y; anders wohl Dittrich/Angst/Auer GBG4 Anm 1 zu § 81 und Binder aaO). Bei Zustellung des Urteils an einem Montag dem 1. endet somit auch nach dem Übereinkommen die vierwöchige Frist am Montag dem"Dies a quo" wäre nach Artikel 2, des Übereinkommens der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, also nach Paragraph 464, Absatz 2, ZPO der Zustelltag, Fristbeginn daher nach Artikel 3, Absatz eins, des Übereinkommens um Mitternacht dieses Tages, Fristende aber um Mitternacht des "dies ad quem". Artikel 4, Absatz eins, des Übereinkommens entspricht für in Wochen ausgedrückte Fristen exakt Paragraph 125, Absatz 2, ZPO, wobei nur statt von "Benennung" vom "Namen" des Tages die Rede ist. Es kann daher diesbezüglich offen bleiben, ob das Übereinkommen auch regelungsgleiche Vorschriften verdrängt (so ausdrücklich 5 Ob 147/98y; anders Binder aaO). Es kann daher diesbezüglich offen bleiben, ob das Übereinkommen auch regelungsgleiche Vorschriften verdrängt (so ausdrücklich 5 Ob 147/98y; anders wohl Dittrich/Angst/Auer GBG4 Anmerkung 1 zu Paragraph 81 und Binder aaO). Bei Zustellung des Urteils an einem Montag dem 1. endet somit auch nach dem Übereinkommen die vierwöchige Frist am Montag dem

29. (Weitere Beispiele bringt Gitschthaler in Rechberger in Rz 5 zu § 126 ZPO.)29. (Weitere Beispiele bringt Gitschthaler in Rechberger in Rz 5 zu Paragraph 126, ZPO.)

Mit der Verlängerung prozessualer Fristen durch Gerichtsferien befaßt sich das Übereinkommen dagegen überhaupt nicht, weshalb sich daraus kein Argument gegen die einhellige Rechtsprechung zur Fristberechnung bei Zustellung während der Gerichtsferien gewinnen läßt. Der Beklagte übersieht schließlich, daß fristauslösend nicht etwa das Ende der Gerichtsferien, sondern bereits die Zustellung an einem davor liegenden Tag war und § 225 Abs 1 ZPO lediglich die Hemmung des Fristenlaufs anordnet. Keinesfalls läßt sich dem Gesetz entnehmen, daß es für die Berechnung von Fristen, deren Beginn in die Gerichtsferien fällt, fingieren wolle, die Zustellung wäre erst am ersten Tag nach den Gerichtsferien erfolgt, worauf aber die Rechtsansicht des Beklagten hinausliefe.Mit der Verlängerung prozessualer Fristen durch Gerichtsferien befaßt sich das Übereinkommen dagegen überhaupt nicht, weshalb sich daraus kein Argument gegen die einhellige Rechtsprechung zur Fristberechnung bei Zustellung während der Gerichtsferien gewinnen läßt. Der Beklagte übersieht schließlich, daß fristauslösend nicht etwa das Ende der Gerichtsferien, sondern bereits die Zustellung an einem davor liegenden Tag war und Paragraph 225, Absatz eins, ZPO lediglich die Hemmung des Fristenlaufs anordnet. Keinesfalls läßt sich dem Gesetz entnehmen, daß es für die Berechnung von Fristen, deren Beginn in die Gerichtsferien fällt, fingieren wolle, die Zustellung wäre erst am ersten Tag nach den Gerichtsferien erfolgt, worauf aber die Rechtsansicht des Beklagten hinausliefe.

Anmerkung

E53109 03A00409

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00040.99Z.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19990224_OGH0002_0030OB00040_99Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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