TE OGH 1999/2/24 9ObA352/98z

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Veröffentlicht am 24.02.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Othmar Roniger und Dr. Heinz Nagelreiter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** Produktions GmbH, ***** vertreten durch Waldbauer, Paumgarten & Naschberger Rechtsanwältepartnerschaft in Kufstein, wider die beklagte Partei Mario D*****, Arbeitnehmer, ***** vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 17.227 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. November 1998, GZ 15 Ra 106/98w-32, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Obgleich der Wortlaut der Bestimmung des Art XX Z 1 des Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe, "daß alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bei sonstigem Verfall....geltend zu machen sind", im Sinne der Rechtsprechung für einen weiten Anwendungsbereich spricht (RdW 1991, 332; ZAS 1998/14, 133 [Madl] = DRdA 1998/28 [Resch]), ändert dies nichts daran, daß darunter nur Ansprüche zu verstehen sind, die im typischen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, deren Rechtsgrund sohin unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis oder dem Kollektivvertrag abzuleiten ist (Arb 9958; RdW 1988, 296; RdW 1991, 332; ZAS 1998/14 [Madl] = DRdA 1998/28 [Resch]; 8 ObA 279/95). Dafür, daß nicht jeder nur denkbare Anspruch gemeint sein kann, sondern nur typische, wesentliche bzw regelmäßig wiederkehrende Ansprüche aus dem synallagmatischen Arbeitsverhältnis, sprechen schon die Schranken der kollektivvertraglichen Regelungsmacht im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG, die eng auszulegen sind (Cerny in Cerny/Haas-Laßnig/Schwarz ArbVG Band 2, 36; Schwarz/Löschnigg Arbeitsrecht6 96; DRdA 1998/28 [Resch]. Es ist daher nicht jeder aus der sich auch im Arbeitsverhältnis entfaltenden Vertragsfreiheit heraus entstandene Anspruch (Schwarz/Löschnigg aaO 96) auch ein solcher, der im spezifischen und typischen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht und bei dem nicht das Arbeitsverhältnis nur zufälliger Anlaß des Anspruches ist (Kuderna ASGG2 306). Nach der Rechtsprechung sind beispielsweise nicht erfaßt Kondiktionsansprüche (Arb 10.057) oder Arbeitnehmerbeiträge zur Betriebspension (Resch zu DRdA 1998/28, 267 mwN), wohl aber vertragliche Schadenersatzansprüche aus der Verletzung der Unfallmeldepflicht des Dienstgebers (DRdA 1998/28 [Resch] = ZAS 1998/14 [Madl]) oder aus einem Schadensereignis auf einer vertraglich gestatteten Fahrt mit dem Dienstfahrzeug (RdW 1991, 332).Obgleich der Wortlaut der Bestimmung des Art römisch XX Ziffer eins, des Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe, "daß alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bei sonstigem Verfall....geltend zu machen sind", im Sinne der Rechtsprechung für einen weiten Anwendungsbereich spricht (RdW 1991, 332; ZAS 1998/14, 133 [Madl] = DRdA 1998/28 [Resch]), ändert dies nichts daran, daß darunter nur Ansprüche zu verstehen sind, die im typischen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, deren Rechtsgrund sohin unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis oder dem Kollektivvertrag abzuleiten ist (Arb 9958; RdW 1988, 296; RdW 1991, 332; ZAS 1998/14 [Madl] = DRdA 1998/28 [Resch]; 8 ObA 279/95). Dafür, daß nicht jeder nur denkbare Anspruch gemeint sein kann, sondern nur typische, wesentliche bzw regelmäßig wiederkehrende Ansprüche aus dem synallagmatischen Arbeitsverhältnis, sprechen schon die Schranken der kollektivvertraglichen Regelungsmacht im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG, die eng auszulegen sind (Cerny in Cerny/Haas-Laßnig/Schwarz ArbVG Band 2, 36; Schwarz/Löschnigg Arbeitsrecht6 96; DRdA 1998/28 [Resch]. Es ist daher nicht jeder aus der sich auch im Arbeitsverhältnis entfaltenden Vertragsfreiheit heraus entstandene Anspruch (Schwarz/Löschnigg aaO 96) auch ein solcher, der im spezifischen und typischen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht und bei dem nicht das Arbeitsverhältnis nur zufälliger Anlaß des Anspruches ist (Kuderna ASGG2 306). Nach der Rechtsprechung sind beispielsweise nicht erfaßt Kondiktionsansprüche (Arb 10.057) oder Arbeitnehmerbeiträge zur Betriebspension (Resch zu DRdA 1998/28, 267 mwN), wohl aber vertragliche Schadenersatzansprüche aus der Verletzung der Unfallmeldepflicht des Dienstgebers (DRdA 1998/28 [Resch] = ZAS 1998/14 [Madl]) oder aus einem Schadensereignis auf einer vertraglich gestatteten Fahrt mit dem Dienstfahrzeug (RdW 1991, 332).

Soweit das Berufungsgericht Forderungen des Dienstgebers aus dem Kauf von Blechen für außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Privatarbeiten nicht als solche im typischen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ansah, so liegt in dieser Auffassung keine krasse Verkennung der Grundsätze der Rechtsprechung. Es kommt nämlich immer auf den Einzelfall an, ob ein Anspruch im Rahmen der funktionellen Autorität des Dienstgebers und der organisatorischen und persönlichen Gebundenheit des Dienstnehmers oder der völligen Bestimmungsfreiheit des Dienstnehmers entstanden ist, wie im vorliegenden Fall. Daß der Materialbezug und die Maschinenbenützung nur für Dienstnehmer, nicht aber für Dritte möglich wäre, bedeutet nur, daß das Arbeitsverhältnis hier einen rein zufälligen Anlaß für das dem Dienstnehmer zum Vorteil gereichende Entgegenkommen des Dienstgebers im ausschließlich privaten Bereich gewesen ist.

Anmerkung

E53241 09B03528

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00352.98Z.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19990224_OGH0002_009OBA00352_98Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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