TE OGH 1999/2/24 9ObA350/98f

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Veröffentlicht am 24.02.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Othmar Roniger und Dr. Heinz Nagelreiter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerd B*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Georg Grießer und andere, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei F***** HandelsgesmbH, ***** vertreten durch Dr. Christian Preschitz und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 103.006,95 brutto sA (Revisionsinteresse S 94.143,51 brutto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. August 1998, GZ 9 Ra 142/98p-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10. November 1997, GZ 28 Cga 88/97h-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.014,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, sich im Rahmen der Überprüfung der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit jedem einzelnen Beweisergebnis bzw mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0043162). Gerade mit dem in der Revision aufgezeigten Argument der Berufung über den Bestellungsvorgang der Küche bei der Firma E***** hat sich das Berufungsgericht beschäftigt, hat ihm aber nicht die von der beklagten Partei beigelegte Bedeutung beigemessen. Hat sich das Berufungsgericht aber mit der Beweisrüge befaßt, könnte selbst eine mangelhafte und unzureichende Begründung eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht begründen (RIS-Justiz RS0043371). Ob hingegen die die Beweisrüge betreffende Begründung des Berufungsgerichtes richtig oder fehlerhaft ist, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung (10 ObS 111/95).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E53183 09B03508

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00350.98F.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19990224_OGH0002_009OBA00350_98F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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