Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Karl E*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 900.000,-- sA und Feststellung, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Rechtssache wird dem Landesgericht Klagenfurt abgenommen und dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zugewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei Zahlung von S 900.000,-- sowie die Feststellung deren Haftung für alle künftigen Schäden, die aus einer durch ihr Verschulden hervorgerufenen Hepatitis C entstehen. Er habe von Oktober 1971 bis März 1973 bei der beklagten Partei in ihrer damaligen Plasmapheresestelle in Wien wiederholt Blutplasma gespendet. Vor zwei Jahren sei ihm bekannt geworden, daß in dieser Plasmapheresestelle im Jahr 1977 zahlreiche Spender mit Hepatitis C infiziert worden seien. Er habe in der Folge in Erfahrung gebracht, daß auch in den Jahren 1971 bis 1973 weitere andere Spender ebenso wie er mit Hepatitis C angesteckt worden seien. Die hygienischen Bedingungen, unter denen die Blutplasmaspenden erfolgt seien, hätten nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen. Der Kläger habe Verdienstentgang erlitten und begehre auch Zahlung eines angemessenen Schmerzengeldes.
Zum Beweis seines Vorbringens berief er sich auf die Einvernahme dreier in Wien und zweier in Niederösterreich wohnender Zeugen, die Beiziehung von Sachverständigen und seine Vernehmung.
Der Kläger beantragte unter Hinweis auf dieses Beweisanbot die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die in ihrer Plasmapheresestelle durchgeführten Tätigkeiten und Maßnahmen seien lege artis erfolgt. Ansprüche des Klägers stünden in keinem kausalen Zusammenhang mit der von der beklagten Partei betriebenen Plasmapheresestation. Sie berief sich auf die Einholung von Sachverständigengutachten und behielt sich ein weiteres Beweisanbot vor. Dem Delegierungsantrag trat sie ihm Hinblick auf die von ihr noch namhaft zu machenden Zeugen, die zum Großteil im Sprengel des angerufenen Gerichtes wohnen sollen, entgegen.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im allgemeinen soll eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (JBl 1986, 53; EF 69.711), doch sprechen in diesem Fall Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, die Rechtssache vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu verhandeln. Im vorliegenden Fall ist die Verhandlung und Entscheidung durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien im wohlverstandenen Interesse aller Parteien, weil die zu vernehmenden Zeugen in Wien bzw in Niederösterreich wohnen (vgl EF 69.713 ua). Das ungewisse und auf allenfalls späterer Äußerung basierende Beweisanbot der beklagten Partei kann daher nicht berücksichtigt werden.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im allgemeinen soll eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (JBl 1986, 53; EF 69.711), doch sprechen in diesem Fall Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, die Rechtssache vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu verhandeln. Im vorliegenden Fall ist die Verhandlung und Entscheidung durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien im wohlverstandenen Interesse aller Parteien, weil die zu vernehmenden Zeugen in Wien bzw in Niederösterreich wohnen vergleiche EF 69.713 ua). Das ungewisse und auf allenfalls späterer Äußerung basierende Beweisanbot der beklagten Partei kann daher nicht berücksichtigt werden.
Es kann daher die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien durchgeführt werden.
Anmerkung
E53141 07J05029European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0070ND00502.99.0225.000Dokumentnummer
JJT_19990225_OGH0002_0070ND00502_9900000_000