Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wilhelm Koutny und Dr. Christoph Klein als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Vesselka V*****, Kellnerin, *****, vertreten durch Dr. Maximilian Hofmaninger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei Roland Z*****, Gastwirt, *****, vertreten durch Dr. Alois Nussbaumer und Dr. Stefan Hofmeister, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen S 41.342,44 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. November 1998, GZ 11 Ra 276/98g-12, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 ASGG iVm des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die von den Umständen des Einzelfalles abhängige Ermessensentscheidung über die Schwere eines Verschuldens (hier: an der Versäumung der Frist für den Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl) betrifft - solange der zweiten Instanz kein an die Grenzen des Mißbrauches gehender Fehler unterlief oder der Ermessensspielraum eklatant überschritten wurde - keine erhebliche Rechtsfrage (1 Ob 574/95; 4 Ob 2010/96h; Kodek in Rechberger, Komm zur ZPO Rz 3 zu § 502 je mwN). Von einer eklatanten Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht kann aber hier nicht die Rede sein, zumal es seine Rechtsauffassung, der Beklagte habe die Fristversäumnis durch auffallende Sorglosigkeit verschuldet, plausibel begründet hat.Die von den Umständen des Einzelfalles abhängige Ermessensentscheidung über die Schwere eines Verschuldens (hier: an der Versäumung der Frist für den Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl) betrifft - solange der zweiten Instanz kein an die Grenzen des Mißbrauches gehender Fehler unterlief oder der Ermessensspielraum eklatant überschritten wurde - keine erhebliche Rechtsfrage (1 Ob 574/95; 4 Ob 2010/96h; Kodek in Rechberger, Komm zur ZPO Rz 3 zu Paragraph 502, je mwN). Von einer eklatanten Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht kann aber hier nicht die Rede sein, zumal es seine Rechtsauffassung, der Beklagte habe die Fristversäumnis durch auffallende Sorglosigkeit verschuldet, plausibel begründet hat.
Anmerkung
E53443 08B00469European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBA00046.99V.0225.000Dokumentnummer
JJT_19990225_OGH0002_008OBA00046_99V0000_000