TE OGH 1999/2/25 8ObA43/99b

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Veröffentlicht am 25.02.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wilhelm Koutny und Dr. Christoph Klein als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ivan B*****, Eishockeytrainer, ***** vertreten durch Dr. Hans Peter Benischke ua Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei E*****, Eishockeyclub, ***** vertreten durch den Obmann Dr. Heinz R*****, ebendort, dieser vertreten durch Dr. Dieter Zaponig, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 99.144,65 sA (Revisionsstreitwert S 88.089,-- sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 1998, GZ 8 Ra 177/98f-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Februar 1998, GZ 32 Cga 29/97a-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.014,40 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in der Berufung nicht enthaltene bzw nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28; Kodek-Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 503; 9 ObA 259/98y; 8 ObA 285/95 ua).Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in der Berufung nicht enthaltene bzw nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28; Kodek-Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 503 ;, 9 ObA 259/98y; 8 ObA 285/95 ua).

Der angeführte Fall liegt auch dann vor, wenn das Berufungsgericht zunächst ausführte, daß die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthalte, darüber hinaus aber noch ohne nähere Begründung die im Urteil des Erstgerichts enthaltene rechtliche Beurteilung billigte (siehe 9 ObA 197/93).

Das zum Teil wörtliche Wiederholen einzelner Absätze aus der Berufung in der Revision (Wiedergabe der Ausführungen von Kuderna, Entlassungsrecht2, 86 f zur Vertrauensunwürdigkeit) ändert nichts daran, daß schon das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen hat, eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge liege nicht vor; daher bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung zu rechtlichen Ausführungen. Die Ausführungen in der Revision gehen daher ins Leere.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E53041 08B00439

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBA00043.99B.0225.000

Dokumentnummer

JJT_19990225_OGH0002_008OBA00043_99B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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