TE OGH 1999/2/25 8ObA301/98t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.1999
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wilhelm Koutny und Dr. Christoph Klein als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*****, ***** , vertreten durch Mag. Klaus Tusch, Dr. Günther Flatz und Dr. Ernst Dejaco, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei B***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer und Dr. Robert Schneider, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen S 12.438,70,- s. A. und Feststellung (Streitwert S 50.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Oktober 1998, GZ 15 Ra 142/98i-26, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Rückgriffsanspruch des Sozialversicherungsträgers nach § 334 ASVG ist originärer Natur und besteht unabhängig von den Ersatzansprüchen des Geschädigten (SZ 31/2; ArbSlg 8.982; SZ 62/206; u. a.). Unbeschadet der hier nicht mehr zu untersuchenden (§ 37 Abs 1 ASGG; § 260 Abs 4 ZPO; siehe SZ 67/215 sowie RIS Justiz RS0085562 und RS0085567) Frage der Gerichtszuständigkeit, stellen die hier erhobenen Ansprüche weder eine Sozialrechtsache im Sinne des § 65 ASGG noch vertragliche Ruhegenüsse dar, weshalb die Ausnahmebestimmung des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG nicht Platz greift und die Revision nur unter der Voraussetzung des Vorliegens einer Rechtsfrage von der in § 46 Abs 1 ASGG beschriebenen Qualität zulässig ist.Der Rückgriffsanspruch des Sozialversicherungsträgers nach Paragraph 334, ASVG ist originärer Natur und besteht unabhängig von den Ersatzansprüchen des Geschädigten (SZ 31/2; ArbSlg 8.982; SZ 62/206; u. a.). Unbeschadet der hier nicht mehr zu untersuchenden (Paragraph 37, Absatz eins, ASGG; Paragraph 260, Absatz 4, ZPO; siehe SZ 67/215 sowie RIS Justiz RS0085562 und RS0085567) Frage der Gerichtszuständigkeit, stellen die hier erhobenen Ansprüche weder eine Sozialrechtsache im Sinne des Paragraph 65, ASGG noch vertragliche Ruhegenüsse dar, weshalb die Ausnahmebestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG nicht Platz greift und die Revision nur unter der Voraussetzung des Vorliegens einer Rechtsfrage von der in Paragraph 46, Absatz eins, ASGG beschriebenen Qualität zulässig ist.

Eine derartige Rechtsfrage ist hier jedoch nicht zu lösen: Gemäß § 334 Abs 3 ASVG wird durch ein Mitverschulden des Versicherten die Haftung des Dienstgebers gemäß § 334 Abs 1 ASVG weder aufgehoben noch gemindert. Der Oberste Gerichtshof nimmt dazu allerdings in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt ein, daß diese Bestimmung es nicht ausschließe, bei Beurteilung der Frage, ob der Dienstgeber grob fahrlässig gehandelt habe, das Verhalten des Versicherten mitzuberücksichtigen (SZ 40/55; ZVR 1984/326; 9 ObA 143/91; u. a.). Es ist ebenso gesicherte Rechtsprechung, daß die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit stets von den Umständen des Einzelfalls anhängig ist (10 ObS 156/93; 10 ObS 321/98y; u. a.). Ein grober Verstoß gegen die Einzelfallgerechtigkeit kann aber in der Beurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen nicht erblickt werden, sodaß es einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof nicht bedarf.Eine derartige Rechtsfrage ist hier jedoch nicht zu lösen: Gemäß Paragraph 334, Absatz 3, ASVG wird durch ein Mitverschulden des Versicherten die Haftung des Dienstgebers gemäß Paragraph 334, Absatz eins, ASVG weder aufgehoben noch gemindert. Der Oberste Gerichtshof nimmt dazu allerdings in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt ein, daß diese Bestimmung es nicht ausschließe, bei Beurteilung der Frage, ob der Dienstgeber grob fahrlässig gehandelt habe, das Verhalten des Versicherten mitzuberücksichtigen (SZ 40/55; ZVR 1984/326; 9 ObA 143/91; u. a.). Es ist ebenso gesicherte Rechtsprechung, daß die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit stets von den Umständen des Einzelfalls anhängig ist (10 ObS 156/93; 10 ObS 321/98y; u. a.). Ein grober Verstoß gegen die Einzelfallgerechtigkeit kann aber in der Beurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen nicht erblickt werden, sodaß es einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof nicht bedarf.

Anmerkung

E53147 08B03018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBA00301.98T.0225.000

Dokumentnummer

JJT_19990225_OGH0002_008OBA00301_98T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten