TE OGH 1999/2/25 2Ob45/99b

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Veröffentlicht am 25.02.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr.Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz S*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und Dr. Hans Pucher, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagten Parteien 1) Andreas S*****, und 2) Waltraud S*****, beide vertreten durch Dr. Christine Riess und Dr. Bruno Bernreitner, Rechtsanwälte in Waidhofen/Ybbs, wegen Vertragsaufhebung (Streitwert: S 500.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 20. Oktober 1998, GZ 36 R 112/98h-59, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Waidhofen/Ybbs vom 9. Juni 1998, GZ 1 C 738/95z-53, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 23.512,50 (darin S 3.918,25 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte Aufhebung eines Übergabsvertrages wegen Verkürzung über die Hälfte.

Die Beklagten wendeten ein, die Übergabsleistungen stünden in keinem Mißverhältnis zum Wert der übergebenen Grundstücke.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es qualifizierte den Übergabsvertrag als Glücksvertrag, bei dem gemäß § 1268 ABGB eine Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes ausgeschlossen sei. Voraussetzungen für eine Ausnahme im Sinne der neueren Rechtsprechung lägen nicht vor.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es qualifizierte den Übergabsvertrag als Glücksvertrag, bei dem gemäß Paragraph 1268, ABGB eine Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes ausgeschlossen sei. Voraussetzungen für eine Ausnahme im Sinne der neueren Rechtsprechung lägen nicht vor.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,-- übersteigt und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Es führte folgendes aus:

"An sich sind Leibrenten-, Ausgedings- und Unterhaltsverträge Glücksverträge, weil sie Leistungen eines Vertragsteils zum Gegenstand haben, deren Ausmaß von der Lebensdauer des anderen abhängt. Gemäß § 1268 ABGB unterliegen sie daher grundsätzlich nicht der Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes (SZ 24/306; EvBl 1961/20; SZ 60/140; 10 Ob 501/93 mwN)."An sich sind Leibrenten-, Ausgedings- und Unterhaltsverträge Glücksverträge, weil sie Leistungen eines Vertragsteils zum Gegenstand haben, deren Ausmaß von der Lebensdauer des anderen abhängt. Gemäß Paragraph 1268, ABGB unterliegen sie daher grundsätzlich nicht der Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes (SZ 24/306; EvBl 1961/20; SZ 60/140; 10 Ob 501/93 mwN).

Von diesem in der älteren Rechtsprechung einheitlich vertretenen Grundsatz wird nunmehr - ausgehend von der Entscheidung vom 24. 6. 1993, 8 Ob 562/93 = NZ 1994, 206 = HS 24507 - dann eine Ausnahme gemacht, wenn das aleatorische Element eines solchen Vertrages gänzlich in den Hintergrund tritt, weil dann in Wahrheit das dem Glücksvertrag typische Element - ein bestehendes Risiko hinsichtlich des Erhalts einer entsprechenden Gegenleistung - für den Zahlungspflichtigen fehlt. Nach der zitierten Entscheidung ist dies dann der Fall, wenn bei einem Leibrentenvertrag schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewiß ist, daß der Leibrentenberechtigte bis zu jenem Zeitpunkt, der nach heutiger Sicht der Wissenschaft als absolute Obergrenze für die Dauer eines Menschenlebens anzusehen ist, bei Berücksichtigung aller ihm in diesem Zeitraum zukommenden Leistungen weniger als die Hälfte des Werts seiner eigenen Leistung erhalten haben wird.

Der erste Senat folgte dieser Judikaturentwicklung in seiner Entscheidung vom 30. 5. 1994, 1 Ob 515/94 = SZ 67/99 = JBl 1994, 825, und sprach aus, daß das aleatorische Moment eines Leibrentenvertrages im Abweichen der tatsächlichen Lebensdauer des Rentenberechtigten von der durchschnittlichen Lebenserwartung liege. Je älter ein Mensch zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Leibrentenvertrages sei, desto mehr verschiebe sich dieses aleatorische Moment grundsätzlich zugunsten desjenigen, der die Rente zu bezahlen habe. Es falle aber auch bei hochbetagten Menschen selbst nach versicherungsmathematischer Berechnung nie ganz weg. Als Zeitpunkt, bis zu dem ein Leibrentenberechtigter die Hälfte des Werts seiner eigenen Leistung erhalten haben müsse, wurde in dieser Entscheidung nicht die absolute Obergrenze für die Dauer eines Menschenlebens angesetzt, sondern die "mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung" - wobei singuläre Ausnahmen nicht zu berücksichtigen seien. Dazu bedürfe es nicht der Beiziehung eines geriatrischen Sachverständigen, sondern einer Anfrage an das Österreichische Statistische Zentralamt über die mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung unter Ausschaltung vereinzelt gebliebener Höchstlebensalter.

In der Entscheidung des 5. Senates vom 4. 7. 1995, 5 Ob 521/95, wurde - hier für den Fall eines Übergabsvertrags - ausgesprochen, daß das Institut der laesio enormis insofern auch ein subjektives Tatbestandsmerkmal aufweise, als es um die Unkenntnis des wahren Werts der Sache gehe; liege ein Irrtum der Vertragspartner des Übergabsvertrags in der Bewertung der Übergabsliegenschaft vor, könne unter Zugrundelegung des maximal erreichbaren Lebensalters der Übergeberin laesio enormis geltend gemacht werden, wenn es sich um einen krassen Wertirrtum im Sinn des § 934 ABGB handle. Dort wurde es wieder für erforderlich erachtet, den heutigen Wissensstand der Medizin über die maximale menschliche Lebenserwartung mit Hilfe eines in geriatrischen Fragen erfahrenen medizinischen Sachverständigen auszuloten.In der Entscheidung des 5. Senates vom 4. 7. 1995, 5 Ob 521/95, wurde - hier für den Fall eines Übergabsvertrags - ausgesprochen, daß das Institut der laesio enormis insofern auch ein subjektives Tatbestandsmerkmal aufweise, als es um die Unkenntnis des wahren Werts der Sache gehe; liege ein Irrtum der Vertragspartner des Übergabsvertrags in der Bewertung der Übergabsliegenschaft vor, könne unter Zugrundelegung des maximal erreichbaren Lebensalters der Übergeberin laesio enormis geltend gemacht werden, wenn es sich um einen krassen Wertirrtum im Sinn des Paragraph 934, ABGB handle. Dort wurde es wieder für erforderlich erachtet, den heutigen Wissensstand der Medizin über die maximale menschliche Lebenserwartung mit Hilfe eines in geriatrischen Fragen erfahrenen medizinischen Sachverständigen auszuloten.

Auch die Entscheidung des ersten Senates vom 15. 12. 1997, 1 Ob 2342/96k, betraf einen Übergabsvertrag unter Lebenden, wobei zwischen den Streitteilen ohnedies bereits ein Übergabsvertrag auf den Todesfall abgeschlossen worden war. Dort sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß der konkrete Vertrag der Anfechtung wegen laesio enormis entzogen sei, weil seine aleatorischen Elemente nicht in den Hintergrund treten. Der dem dortigen Übernehmer verschaffte Vorteil sei die Differenz zwischen dem Vollrecht aus dem Übergabsvertrag und der Anwartschaft aus dem Übergabsvertrag auf den Todesfall, sei jedoch um das mit dem Übergabsvertrag der Klägerin eingeräumte lebenslange Wohnrecht vermindert. Ein früher Tod der Klägerin ließe die im Wohnungsrecht gelegene Belastung von der verschafften Rechtsposition bald abfallen, langes Leben hingegen verpflichte die Übernehmer zur langen Hinnahme dieser Belastung. Es handle sich um gegenläufige und gegeneinander nur schwer abwägbare Unsicherheitsfaktoren, die das aleatorische Moment dieses Vertrags derart herausstrichen, daß er der Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte nicht zugänglich sei. Im übrigen wurde - der Entscheidung 1 Ob 515/94 folgend - als wesentlicher Zeitpunkt für die Beurteilung der wechselseitigen Leistungen wieder die mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung - unter Ausklammerung singulärer Ausnahmen - angesehen.

Der 8. Senat hingegen sprach in seiner Entscheidung vom 17. 4. 1997, 8 Ob 2177/96x (ecolex 1997, 924), aus, laesio enormis könne bei Leibrentenverträgen bereits dann geltend gemacht werden, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses feststehe, daß der Leibrentenberechtigte unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung bei Berücksichtigung aller ihm in diesem Zeitraum zukommenden Leistungen weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistungen erhalten haben werde. Bereits dann trete das aleatorische Element gänzlich in den Hintergrund. In ihrer Glosse (ecolex 1997, 924) versteht Sigrid Urbanek dies so, daß die bisherige Wendung "mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung" in den Entscheidungen des 1. Senats so interpretiert werden müsse, daß damit "die durchschnittliche Lebenserwartung" gemeint sei.

Der dritte Senat knüpfte hingegen in seiner Entscheidung vom 25. 3. 1998, 3 Ob 8/98t, wieder bei der Berücksichtigung des Werts der Gegenleistung an jenen Zeitpunkt an, der nach heutiger Sicht der Wissenschaft als absolute Obergrenze für die Dauer eines Menschenlebens anzusehen sei. Bei eingeschränktem Gesundheitszustand der Übergeberin sei allerdings auf ihre konkrete Lebenserwartung abzustellen (zu alldem siehe auch RIS-Justiz RS0018825).

Das Berufungsgericht vermag sich jedenfalls nicht der Auffassung anzuschließen, die die durchschnittliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der wechselseitigen Leistungen ansieht. In diesem Fall kann nämlich keineswegs davon gesprochen werden, daß das aleatorische Element gänzlich in den Hintergrund trete. Die Chance, daß ein konkreter Übergeber älter wird als die durchschnittliche Lebenserwartung, ist ja wohl abstrakt gleich groß wie das Risiko, daß er diesen Zeitpunkt nicht erlebt. In diese Richtung sind wohl auch die Vorentscheidungen des ersten Senats, die von der möglichen Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung ausgehen, nicht zu verstehen, wird doch dort ausdrücklich augesprochen, daß nur singuläre Ausnahmen unberücksichtigt zu bleiben hätten. Würde man mit dem 8. Senat tatsächlich auf die durchschnittliche Lebenserwartung abstellen, wäre dem Grundsatz, daß Leibrenten- und Übergabsverträge gemäß § 1268 ABGB nicht wegen laesio enormis angefochten werden könnten, im übrigen gänzlich der Boden entzogen. Immer dann, wenn eine Prüfung der Gegenleistung ergeben würde, daß laesio enormis vorliegt, würde es sich nach dieser Rechtsprechung nämlich dann tatsächlich nicht um einen Glücksvertrag handeln, der offenbar nur mehr dann angenommen werden könnte, wenn eine Verletzung über die Hälfte ohnedies nicht gegeben ist. Diese Interpretation würde auch mit sich bringen, daß jeder Übergabs- bzw Leibrentenvertrag, der von einem Übergeber abgeschlossen wird, der die durchschnittliche Lebenserwartung bereits überschritten hätte, wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes angefochten werden könnte. In der Entscheidung des 1. Senates, 1 Ob 515/94 (JBl 1994, 825 = SZ 67/99), wurde das auf laesio enormis gestützte Aufhebungsbegehren der bei Vertragsabschluß bereits 88 Jahre alten Klägerin (die also wohl das durchschnittliche Lebensalter von Frauen bereits überschritten hatte) aber durchaus inhaltlich geprüft und nicht bereits mit dem Argument bejaht, sie habe die durchschnittliche Lebenserwartung schon überschritten. Der vom Berufungswerber vermißten Feststellungen über die durchschnittliche Lebenserwartung von Männern in Österreich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bedurfte es daher nicht.Das Berufungsgericht vermag sich jedenfalls nicht der Auffassung anzuschließen, die die durchschnittliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der wechselseitigen Leistungen ansieht. In diesem Fall kann nämlich keineswegs davon gesprochen werden, daß das aleatorische Element gänzlich in den Hintergrund trete. Die Chance, daß ein konkreter Übergeber älter wird als die durchschnittliche Lebenserwartung, ist ja wohl abstrakt gleich groß wie das Risiko, daß er diesen Zeitpunkt nicht erlebt. In diese Richtung sind wohl auch die Vorentscheidungen des ersten Senats, die von der möglichen Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung ausgehen, nicht zu verstehen, wird doch dort ausdrücklich augesprochen, daß nur singuläre Ausnahmen unberücksichtigt zu bleiben hätten. Würde man mit dem 8. Senat tatsächlich auf die durchschnittliche Lebenserwartung abstellen, wäre dem Grundsatz, daß Leibrenten- und Übergabsverträge gemäß Paragraph 1268, ABGB nicht wegen laesio enormis angefochten werden könnten, im übrigen gänzlich der Boden entzogen. Immer dann, wenn eine Prüfung der Gegenleistung ergeben würde, daß laesio enormis vorliegt, würde es sich nach dieser Rechtsprechung nämlich dann tatsächlich nicht um einen Glücksvertrag handeln, der offenbar nur mehr dann angenommen werden könnte, wenn eine Verletzung über die Hälfte ohnedies nicht gegeben ist. Diese Interpretation würde auch mit sich bringen, daß jeder Übergabs- bzw Leibrentenvertrag, der von einem Übergeber abgeschlossen wird, der die durchschnittliche Lebenserwartung bereits überschritten hätte, wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes angefochten werden könnte. In der Entscheidung des 1. Senates, 1 Ob 515/94 (JBl 1994, 825 = SZ 67/99), wurde das auf laesio enormis gestützte Aufhebungsbegehren der bei Vertragsabschluß bereits 88 Jahre alten Klägerin (die also wohl das durchschnittliche Lebensalter von Frauen bereits überschritten hatte) aber durchaus inhaltlich geprüft und nicht bereits mit dem Argument bejaht, sie habe die durchschnittliche Lebenserwartung schon überschritten. Der vom Berufungswerber vermißten Feststellungen über die durchschnittliche Lebenserwartung von Männern in Österreich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bedurfte es daher nicht.

Ob für die Beurteilung des Glücksvertragscharakters nun mit dem 1. Senat auf die mögliche Lebenserwartung des Klägers - unter Ausschaltung singulärer Ausnahmen - oder aber mit dem dritten und fünften Senat auf die absolute Obergrenze für die Dauer eines Menschenlebens abzustellen ist, kann im konkreten Fall dahingestellt bleiben. Wie sich aus den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts ergibt, sind der Wert des Bewohnens der Ausnahmswohnung und des Ausgedinges (als Last ob der übergebenen Liegenschaft) mit jährlich S 78.812,16 zu veranschlagen. Der halbe Verkehrswert der übergebenen Liegenschaft (ohne Belastungen) beträgt S 963.000,--. Noch ohne Berücksichtigung der Inflation wäre der Wert der halben Liegenschaft durch die Erbringung der den Übernehmern obliegenden Gegenleistungen nach 12,22 Jahren bereits erreicht. Der bei Übergabe 64 Jahre alte Kläger wäre dann also etwas mehr als 76 Jahre alt, somit in einem Alter, das keineswegs über der möglichen Lebenserwartung der männlichen österreichischen Bevölkerung liegt und jedenfalls die maximale Obergrenze des Menschenlebens noch bei weitem nicht erreicht.

Dazu kommt noch, daß bei der Bewertung der von den Beklagten übernommenen Gegenleistungen nach Meinung des Berufungsgerichts nicht von deren Wert als Last der übergebenen Liegenschaft, sondern als Recht im Interesse des Berechtigten auszugehen ist. Der Kläger wäre ja - wären ihm diese Leistungen im Übergabsvertrag nicht eingeräumt worden - dazu gezwungen, sie sich anderweitig um entsprechendes Entgelt zu verschaffen. Nur hinsichtlich des Wohnungsrechts könnte dies anders gesehen werden, weil darin lediglich eine Beschränkung des übernommenen Vermögens erblickt werden könnte (so 1 Ob 2342/96k), dies wirkt sich allerdings im Ergebnis deshalb nicht aus, weil der Sachverständige den Wert des Wohnens in beiden Berechnungsvarianten im wesentlichen gleich angesetzt hat. Um sich die Ausgedingsleistungen verschaffen zu können, muß der Kläger allerdings nach den erstgerichtlichen Feststellungen monatlich mehr aufwenden als dies die übergebene Liegenschaft entwertet. Das Erstgericht hat einen Betrag von monatlich S 8.467,95 (einschließlich des Werts des Wohnens von monatlich S 2.070,--) festgestellt, somit jährlich S 101.615,40. Der Verkehrswert der halben Liegenschaft wird - ebenfalls noch ohne Berücksichtigung der Inflation - hier bereits nach knapp 9 1/2 Jahren Gegenleistungen erreicht, also zu einem Zeitpunkt, der nur geringfügig über der vom Kläger behaupteten durchschnittlichen Lebenserwartung österreichischer Männer liegt.

In einem solchen Fall kann keine Rede davon sein, daß das aleatorische Element des konkreten Übergabsvertrages gänzlich in den Hintergrund trete. Das Erstgericht hat daher die Anfechtbarkeit dieses Vertrages wegen laesio enormis schon unter Berufung auf § 1268 ABGB zu Recht verneint.In einem solchen Fall kann keine Rede davon sein, daß das aleatorische Element des konkreten Übergabsvertrages gänzlich in den Hintergrund trete. Das Erstgericht hat daher die Anfechtbarkeit dieses Vertrages wegen laesio enormis schon unter Berufung auf Paragraph 1268, ABGB zu Recht verneint.

Die ordentliche Revision war gemäß § 502 Abs 1 ZPO zuzulassen, weil die zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen insoweit uneinheitlich sind, als auf verschiedene Zeitpunkte bei der Beurteilung des Glückscharakters von Leibrenten- und Übergabsverträgen abgestellt wird. Diesbezüglich erscheint im Interesse der Rechtsvereinheitlichung und Rechtssicherheit eine Klarstellung erforderlich".Die ordentliche Revision war gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zuzulassen, weil die zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen insoweit uneinheitlich sind, als auf verschiedene Zeitpunkte bei der Beurteilung des Glückscharakters von Leibrenten- und Übergabsverträgen abgestellt wird. Diesbezüglich erscheint im Interesse der Rechtsvereinheitlichung und Rechtssicherheit eine Klarstellung erforderlich".

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig, weil die publizierte Rechtsprechung den Anschein der Uneinheitlichkeit erweckt; sie ist aber nicht berechtigt.

Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, es komme auf die statistische Lebenserwartung eines Mannes in Österreich von 73 Jahren an; er selbst sei bei Vertragsabschluß 64 Jahre alt gewesen. Hievon ausgehend würden die hochgerechneten Leistungen der Beklagten nicht den halben Verkehrswert der Übergabeliegenschaft erreichen.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Fraglich ist im drittinstanzlichen Verfahren noch, wie die für die Bewertung der gegenseitigen Leistungen maßgebliche Zeitspanne zu definieren ist. Die einschlägige Rechtsprechung der letzten Jahre wurde vom Berufungsgericht ausführlich dargestellt. Hiebei ist folgendes hervorzuheben und teilweise zurechtzurücken:

Die eine Judikaturwende bei der Auslegung des § 1268 ABGB bewirkende Entscheidung 8 Ob 562/93 = NZ 1994, 206 stellte auf die "absolute Obergrenze für die Dauer eines Menschenlebens", die "maximale menschliche Lebenserwartung" und das "maximal erreichbare Lebensalter" ab. Die Entscheidung 5 Ob 521/95 (gemeinsam mit 8 Ob 562/93 veröffentlicht in EFSlg 78.454) folgte dieser Diktion wörtlich. Die Entscheidung 1 Ob 515/94 = SZ 67/99 = JBl 1994, 825 = NZ 1995, 560 nannte als maßgeblich die "mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung, wobei singuläre Ausnahmen unberücksichtigt zu bleiben haben" (ebenso 1 Ob 2342/96k). In 8 Ob 2177/96x wurde folgendes ausgesprochen:Die eine Judikaturwende bei der Auslegung des Paragraph 1268, ABGB bewirkende Entscheidung 8 Ob 562/93 = NZ 1994, 206 stellte auf die "absolute Obergrenze für die Dauer eines Menschenlebens", die "maximale menschliche Lebenserwartung" und das "maximal erreichbare Lebensalter" ab. Die Entscheidung 5 Ob 521/95 (gemeinsam mit 8 Ob 562/93 veröffentlicht in EFSlg 78.454) folgte dieser Diktion wörtlich. Die Entscheidung 1 Ob 515/94 = SZ 67/99 = JBl 1994, 825 = NZ 1995, 560 nannte als maßgeblich die "mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung, wobei singuläre Ausnahmen unberücksichtigt zu bleiben haben" (ebenso 1 Ob 2342/96k). In 8 Ob 2177/96x wurde folgendes ausgesprochen:

"Nach neuerer oberstgerichtlicher Rechtsprechung (8 Ob 562/93 = NZ

1994, 206 und 1 Ob 515/94 = SZ 67/99; vgl auch Krecji in Rummel ABGB

II2 Rz 28 zu §§ 1284 ff, Rz 85 ff zu §§ 1267 ff) ist die Geltendmachung der laesio enormis bei Leibrentenverträgen nicht ausgeschlossen. Ist schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewiß, daß der Leibrentenberechtigte zu jenem Zeitpunkt, der als mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung - wobei singuläre Ausnahmen unberücksichtigt zu bleiben haben - anzusehen ist, bei Berücksichtigung aller ihm in diesem Zeitraum zukommenden Leistungen weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigener Leistung erhalten haben wird, dann kann laesio enormis geltend gemacht werden. Hiezu ist es erforderlich, die mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung etwa durch Anfrage an das Österreichische Statistische Zentralamt unter Ausschaltung vereinzelt gebliebener Höchstlebensalter zu ermitteln. Die Leistungen der Beklagten werden sodann auf diesen Zeitpunkt hochzurechnen sein. Dabei ist eine durchschnittliche inflationäre Entwicklung einzukalkulieren und gegebenenfalls eine dementsprechende Abzinsung bei der Kapitalisierung einer wertgesicherten Leibrente vorzunehmen (näheres siehe SZ 67/99). Dieser Anknüpfung an die durchschnittliche Lebenserwartung schließt sich der erkennende Senat an und korrigiert insoweit seine in der Entscheidung NZ 1994, 206 vorgenommene Anknüpfung an die 'absolute Obergrenze eines Menschenlebens'."II2 Rz 28 zu Paragraphen 1284, ff, Rz 85 ff zu Paragraphen 1267, ff) ist die Geltendmachung der laesio enormis bei Leibrentenverträgen nicht ausgeschlossen. Ist schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewiß, daß der Leibrentenberechtigte zu jenem Zeitpunkt, der als mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung - wobei singuläre Ausnahmen unberücksichtigt zu bleiben haben - anzusehen ist, bei Berücksichtigung aller ihm in diesem Zeitraum zukommenden Leistungen weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigener Leistung erhalten haben wird, dann kann laesio enormis geltend gemacht werden. Hiezu ist es erforderlich, die mögliche Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung etwa durch Anfrage an das Österreichische Statistische Zentralamt unter Ausschaltung vereinzelt gebliebener Höchstlebensalter zu ermitteln. Die Leistungen der Beklagten werden sodann auf diesen Zeitpunkt hochzurechnen sein. Dabei ist eine durchschnittliche inflationäre Entwicklung einzukalkulieren und gegebenenfalls eine dementsprechende Abzinsung bei der Kapitalisierung einer wertgesicherten Leibrente vorzunehmen (näheres siehe SZ 67/99). Dieser Anknüpfung an die durchschnittliche Lebenserwartung schließt sich der erkennende Senat an und korrigiert insoweit seine in der Entscheidung NZ 1994, 206 vorgenommene Anknüpfung an die 'absolute Obergrenze eines Menschenlebens'."

Die Veröffentlichung in ecolex 1997, 924 (Urbanek) lautet folgendermaßen:

"Laesio enormis bei Leibrentenvertrag: 8. Senat folgt 1. Senat.

Steht schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses fest, daß der Leibrentenberechtigte unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung bei Berücksichtigung aller ihm in diesem Zeitraum zukommenden Leistungen weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung (= Liegenschaft) erhalten haben wird, kann laesio enormis auch bei Leibrentenverträgen geltend gemacht werden, da daß aleatorische Element gänzlich in den Hintergrund tritt".

Diese Art der Publikation erweckte beim Berufungsgericht offensichtlich den - durch die zugehörige Glosse von Urbanek verstärkten - Eindruck, als wäre mit 8 Ob 2177/96x eine weitere (dritte) Judikaturlinie ("durchschnittliche Lebenserwartung") eröffent worden. Wie der Volltext der Entscheidung zeigt, hat sich der 8. Senat aber ausdrücklich unter Aufgabe seiner in 8 Ob 562/93 vorgenommenen Anknüpfung der Diktion in 1 Ob 515/94 anschließen wollen; dies offensichtlich gerade im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Wenn in diesem Zusammenhang von der "durchschnittlichen Lebenserwartung" die Rede war, so ist dies im Hinblick auf den sonstigen oben wiedergegebenen Wortlaut der Entscheidung lediglich als Vergreifen im Ausdruck zu werten.

Auch die Entscheidung 3 Ob 8/98t = JBl 1998, 508 wird vom Berufungsgericht - wohl auf der Grundlage von RIS-Justiz RS0018825 T10 - insofern nicht zutreffend wiedergegeben, als der dritte Senat damit nicht zum in 8 Ob 562/93 genannten Zeitpunkt ("absolute Obergrenze für die Dauer eines Menschenlebens") zurückgekehrt ist. Vielmehr werden in 3 Ob 8/98t nur die Entscheidungen 8 Ob 562/93, 1 Ob 515/94 und 8 Ob 2177/96x (diese allerdings in der mißverständlichen Form von ecolex 1997, 924) referiert. Sodann wird die Möglichkeit einer gewissen Divergenz eingeräumt, der aber für den damals zu entscheidenden Fall nicht weiter nachgegangen werden mußte. Daß ein bestimmtes Lebensalter im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits überschritten war, wird als unmaßgeblich angesehen. Schließlich wird für die Ermittlung der Lebenserwartung der damaligen Übergeberin - sie hatte vor Vertragsabschluß einen Schlaganfall erlitten - ergänzend auch auf deren konkreten Gesundheitszustand abgestellt.

Zusammenfassend ergibt sich, daß die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zumindest nicht in dem vom Berufungsgericht angenommenen Ausmaß uneinheitlich ist. Vielmehr ist als aktueller Stand im allgemeinen die Definition der Lebenserwartung in 1 Ob 515/94 = SZ 67/99 anzusehen, der sich auch der 8. Senat nach seiner grundlegenden Entscheidung 8 Ob 562/93 in 8 Ob 2177/96x angeschlossen hat, mag dies auch in der Veröffentlichung ecolex 1997, 924 nur in der Überschrift zum Ausdruck kommen. Unmaßgeblich ist hingegen die - vom Rechtsmittelwerber bevorzugte - "durchschnittliche Lebenserwartung", wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat.

Damit erweisen sich die Entscheidungen der Vorinstanzen als zutreffend, weshalb der Revision ein Erfolg zu versagen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E52995 02A00459

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00045.99B.0225.000

Dokumentnummer

JJT_19990225_OGH0002_0020OB00045_99B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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