TE OGH 1999/2/25 6Ob247/98m

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Veröffentlicht am 25.02.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl W*****, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, 2. Robert S*****, wegen Zuhaltung eines Mietvertrages, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Urschrift und die Ausfertigungen des hg Beschlusses vom 18. Dezember 1998, 6 Ob 247/98m, werden im dritten Absatz des Spruches dahin berichtigt, daß dieser zu lauten hat:

"Die als ein im außerstreitigen Verfahren gestellter Antrag umzudeutende Klage wird der zuständigen Außerstreitabteilung des Bezirksgerichtes Fünfhaus überwiesen".

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der Begründung des zu berichtigenden Beschlusses ist der mit Klage geltend gemachte Anspruch im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen. Die Klage ist in einen Antrag umzudeuten (§ 40a JN). Sie wurde der zuständigen Gerichtsabteilung des zuständigen Bezirksgerichtes überwiesen, das ist nach der Zuständigkeitsregel des § 37 MRG das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich das Mietobjekt befindet. Dies ist nach den Klageangaben im vorliegenden Fall das Bezirksgericht Fünfhaus. Die irrtümliche Bezeichnung eines anderen, unzuständigen Gerichtes (Bezirksgericht Innere Stadt Wien) im Spruch der Entscheidung ist daher zu berichtigen.Nach der Begründung des zu berichtigenden Beschlusses ist der mit Klage geltend gemachte Anspruch im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen. Die Klage ist in einen Antrag umzudeuten (Paragraph 40 a, JN). Sie wurde der zuständigen Gerichtsabteilung des zuständigen Bezirksgerichtes überwiesen, das ist nach der Zuständigkeitsregel des Paragraph 37, MRG das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich das Mietobjekt befindet. Dies ist nach den Klageangaben im vorliegenden Fall das Bezirksgericht Fünfhaus. Die irrtümliche Bezeichnung eines anderen, unzuständigen Gerichtes (Bezirksgericht Innere Stadt Wien) im Spruch der Entscheidung ist daher zu berichtigen.

Anmerkung

E53329 06AA2478

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00247.98M.0225.000

Dokumentnummer

JJT_19990225_OGH0002_0060OB00247_98M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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