TE OGH 1999/2/25 6Ob326/98d

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Veröffentlicht am 25.02.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des zum Zeitpunkt der Einleitung des Unterhaltsherabsetzungsverfahrens minderjährigen Peter B*****, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Vaters, Ing. Franz D*****, vertreten durch Dr. Friedrich Valzachi, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 14. Oktober 1998, GZ 45 R 636/98g-98, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 29. Juli 1998, GZ 10 P 1409/95m-94, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht mit Vorlagebericht vom 10. 12. 1998 vorgelegten Akten werden dem Bezirksgericht Döbling zur gesetzgemäßen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Unterhaltsansprüche sind Ansprüche rein vermögensrechtlicher Natur, bei denen das Gericht zweiter Instanz keine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nach § 13 Abs 2 AußStrG vorzunehmen hat, weil der Wert nach § 58 Abs 1 JN zwingend mit der dreifachen Jahresleistung vorgegeben ist (1 Ob 114/98s; 6 Ob 327/98a uva). Das Rekursgericht hat hier über den Herabsetzungsantrag des unterhaltspflichtigen Vaters von 5.600 S auf 3.800 S monatlich ab 1. 7. 1995 entschieden. Daraus ergibt sich, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes unter 260.000 S liegt. Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zugelassen.Unterhaltsansprüche sind Ansprüche rein vermögensrechtlicher Natur, bei denen das Gericht zweiter Instanz keine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nach Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG vorzunehmen hat, weil der Wert nach Paragraph 58, Absatz eins, JN zwingend mit der dreifachen Jahresleistung vorgegeben ist (1 Ob 114/98s; 6 Ob 327/98a uva). Das Rekursgericht hat hier über den Herabsetzungsantrag des unterhaltspflichtigen Vaters von 5.600 S auf 3.800 S monatlich ab 1. 7. 1995 entschieden. Daraus ergibt sich, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes unter 260.000 S liegt. Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zugelassen.

Nach Art XXXII Z 14 WGN 1997 sind die §§ 13, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG idF dieser Novelle anzuwenden.Nach Art römisch XXXII Ziffer 14, WGN 1997 sind die Paragraphen 13,, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG in der Fassung dieser Novelle anzuwenden.

Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen - hier vorliegenden - Voraussetzungen kann eine Partei nach § 14a Abs 1 und Abs 2 AußStrG beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - nach § 14 Abs 1 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Unter diesen - hier vorliegenden - Voraussetzungen kann eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und Absatz 2, AußStrG beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Der Schriftsatz des Vaters wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Der Vater wäre vielmehr aufzufordern gewesen, seinen Schriftsatz binnen angemessener Frist iSd § 14a Abs 1 und Abs 2 AußStrG zu verbessern. Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und ordentlicher Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung nach Abs 3 und Abs 4 leg cit vorzulegen, andernfalls der Revisionsrekurs nach § 14 Abs 3 AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen (6 Ob 114/98b).Der Schriftsatz des Vaters wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Der Vater wäre vielmehr aufzufordern gewesen, seinen Schriftsatz binnen angemessener Frist iSd Paragraph 14 a, Absatz eins und Absatz 2, AußStrG zu verbessern. Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und ordentlicher Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung nach Absatz 3 und Absatz 4, leg cit vorzulegen, andernfalls der Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen (6 Ob 114/98b).

Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E53331 06A03268

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00326.98D.0225.000

Dokumentnummer

JJT_19990225_OGH0002_0060OB00326_98D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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