Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr. Fidelis Bauer, Dkfm. Joachim Lamel, Dkfm. Alfred Reiter und Dr. Thomas Lachs als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragstellerin Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien, wider die Antragsgegner 1. Bundesgremium F*****, und 2. Verlagsgesellschaft E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gabler und Dr. Gibel, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung nach § 8a KartG (Vorliegen einer unverbindlichen Verbandsempfehlung) infolge der Rekurse der beiden Antragsgegner gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 29. April 1998, GZ 25 Kt 454/97-21, denDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr. Fidelis Bauer, Dkfm. Joachim Lamel, Dkfm. Alfred Reiter und Dr. Thomas Lachs als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragstellerin Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien, wider die Antragsgegner 1. Bundesgremium F*****, und 2. Verlagsgesellschaft E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gabler und Dr. Gibel, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung nach Paragraph 8 a, KartG (Vorliegen einer unverbindlichen Verbandsempfehlung) infolge der Rekurse der beiden Antragsgegner gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 29. April 1998, GZ 25 Kt 454/97-21, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Die Zweitantragsgegnerin, die Verlagsgesellschaft E***** GmbH, eine Tochtergesellschaft der in der Schweiz ansässigen E***** AG, gibt in Österreich seit 1963 Marktberichte für Gebrauchtfahrzeuge heraus und zwar die gelbe E*****-Liste (vom Fachhandel erzielte durchschnittliche Verkaufserlöse) und die blaue E*****-Liste (durchschnittliche Prognosewerte für Rücknahmekalkulation).
Etwa ab 1968 begann eine Kooperation zwischen ihr und dem Erstantragsgegner, dem Bundesgremium F*****, einer Unterorganisation der Wirtschaftskammer Österreichs.
Der Erstantragsgegner forderte die Händler auf, Daten zur Verfügung zu stellen, um eine objektive Arbeitsgrundlage für den Verkauf von Kraftfahrzeugen zu schaffen. Die Händler meldeten die Verkaufspreise der Gebrauchtfahrzeuge an den Erstantragsgegner, dieser leitete die Meldungen an die Zweitantragsgegnerin weiter. Vor etwa 10 Jahren stellte die Zweitantragsgegnerin ihre Datenverarbeitung auf maschinenleserliche Formulare um und schloß aus diesem Anlaß direkte Verträge mit den einzelnen Händlern ab. Etwa 1.200 Händler - zum größten Teil Markenfachhändler, zum Teil auch Großhändler - verpflichteten sich gegenüber der Zweitantragsgegnerin, an der Erstellung einer gemeinsamen Gebrauchtwagen-Preisstatistik teilzunehmen und wöchentlich die tatsächlich erzielten Gebrauchtwagenpreise (Verkaufspreise) an die Zweitantragsgegnerin zu melden. Jedes verkaufte Fahrzeug wird im Rahmen des Meldesystems unter Zuhilfenahme von Meldekarten mit einem Zustandsbericht gemeldet. Die Mitglieder des Erstantragsgegners schicken auch heute noch großteils die ausgefüllten Erhebungsmeldungen an diesen, teilweise aber auch direkt an die Zweitantragsgegnerin. Die beim Erstantragsgegner einlangenden Meldekarten werden gesammelt und einmal wöchentlich an die Zweitantragsgegnerin übergeben, welche auch die technische Auswertung im Auftrag des Erstantragsgegners durchführt.
Die Antragsgegner veranstalten unter Einbeziehung auch anderer Organisationen gemeinsame Präsentationsveranstaltungen, in denen die Ergebnisse der Marktbeobachtung der Zweitantragsgegnerin präsentiert werden; dabei werden auch Grundlagenberichte verteilt, die sich aus der Tätigkeit der Zweitantragsgegnerin ergeben. Diese Grundlagenberichte werden gleichsam als Gegenleistung für die Mitarbeit der Händler bei dieser Marktforschung an diese verteilt. Wenn ein Händler seiner Teilnahmeverpflichtung an der Erstellung der gemeinsamen Gebrauchtwagen-Preisstatistik nicht nachkommt, läuft in der Praxis der Vertrag aus. Der Händler erhält dann die Grundlagenberichte, die an die teilnehmenden Händler verteilt werden, nicht mehr. Die Einhaltung der Teilnahmeverpflichtung wird nicht erzwungen. Die beiden genannten Listen erscheinen nunmehr jeweils 11 x jährlich und umfassen mehr als 500 Seiten. Das Einzelexemplar kostet jeweils S 470,-- das Jahresabonnement S 3.280,-- und ist - wie amtsbekannt ist - im Buchhandel allgemein erhältlich.
Die beiden Deckblätter sind wie folgt gestaltet: Gelbe Liste: Blaue
Liste: Auf Seite 9 jeder der Listen befindet sich folgendes Impressum mit einem Hinweis über die Zusammenarbeit mit dem Erstantragsgegner:
Auf den Seiten 3 bis 8 finden sich Bestellkarten für verschiedene von der Zweitantragsgegnerin verlegte journalistische Erzeugnisse. Die Seiten 7 und 8 betreffen die Bestellkarten für die kostenlos zur Verfügung gestellten Verkaufsmeldekarten; auf der Rückseite der Bestellkarte (S 7 der Liste) findet sich ua folgender Hinweis:
Nach dem jeweils auf Seite 12 der Listen abgedruckten Vorwort stellen die in der gelben Liste aufgezeigten Notierungen die erzielten Erlöse nach Durchführung notwendiger Instandsetzungsarbeiten dar; die in der blauen Liste angeführten Notierungen sollen einen Prognosewert darstellen und werden aufgrund statistischer Auswertungen mittels Computer von Verkaufsmeldungen, die aus ganz Österreich stammen, rechnerisch ermittelt. Die gelbe Liste enthält eine Gebrauchtwagen-Bewertungs-Skala, die der Ö-Norm V 5080 entspricht, der unter dem Hinweis "Allgemeine Richtlinien" noch detaillierte Hinweise auf die Bewertung folgen (näheres siehe S 10 bis 18 des erstgerichtlichen Beschlusses).Nach dem jeweils auf Seite 12 der Listen abgedruckten Vorwort stellen die in der gelben Liste aufgezeigten Notierungen die erzielten Erlöse nach Durchführung notwendiger Instandsetzungsarbeiten dar; die in der blauen Liste angeführten Notierungen sollen einen Prognosewert darstellen und werden aufgrund statistischer Auswertungen mittels Computer von Verkaufsmeldungen, die aus ganz Österreich stammen, rechnerisch ermittelt. Die gelbe Liste enthält eine Gebrauchtwagen-Bewertungs-Skala, die der Ö-Norm römisch fünf 5080 entspricht, der unter dem Hinweis "Allgemeine Richtlinien" noch detaillierte Hinweise auf die Bewertung folgen (näheres siehe S 10 bis 18 des erstgerichtlichen Beschlusses).
Die antragstellende Amtspartei beantragte hinsichtlich der gelben und blauen Listen die Feststellung, ob und inwieweit ein Sachverhalt vorliege, der dem Kartellgesetz unterliege. Jedenfalls liege eine unverbindliche Verbandsempfehlung iSd § 31 KartG vor. Insbesondere die gelbe Liste (Händlerverkaufspreise) richte sich an die Mitglieder des Erstantragsgegners und werde mit dessen Willen und in Kooperation mit diesem und dessen Mitgliedern erstellt. An der blauen Liste beanstandete die Antragstellerin insbesondere, daß durch den Hinweis, bei selbstimportierten Autos finde bei Ankauf durch den Händler ein Abschlag von mindestens 10 % statt, bewirkt werde, daß neue Handelshemmnisse bezüglich Parallelimporten von Kraftfahrzeugen entstünden; dies sei EG-widrig.Die antragstellende Amtspartei beantragte hinsichtlich der gelben und blauen Listen die Feststellung, ob und inwieweit ein Sachverhalt vorliege, der dem Kartellgesetz unterliege. Jedenfalls liege eine unverbindliche Verbandsempfehlung iSd Paragraph 31, KartG vor. Insbesondere die gelbe Liste (Händlerverkaufspreise) richte sich an die Mitglieder des Erstantragsgegners und werde mit dessen Willen und in Kooperation mit diesem und dessen Mitgliedern erstellt. An der blauen Liste beanstandete die Antragstellerin insbesondere, daß durch den Hinweis, bei selbstimportierten Autos finde bei Ankauf durch den Händler ein Abschlag von mindestens 10 % statt, bewirkt werde, daß neue Handelshemmnisse bezüglich Parallelimporten von Kraftfahrzeugen entstünden; dies sei EG-widrig.
Die Antragsgegner beantragten, dem Feststellungsantrag keine Folge zu geben. Der Erstantragsgegner brachte vor, kein Mitherausgeber der beiden von der Zweitantragsgegnerin herausgegebenen Listen zu sein. Er stelle dieser lediglich die von den Fahrzeughändlern übermittelten Daten zur Verfügung. In den von der Zweitantragsgegnerin veröffentlichten Marktberichten liege kein kartellrechtlich relevanter Sachverhalt. Die Zweitantragsgegnerin wandte ebenfalls ein, daß die Herausgabe ihrer Verlagsprodukte nicht dem Kartellgesetz unterliege. Sie sei ein Verlagsunternehmen, welches seit mehr als 30 Jahren Marktbeobachtungen durchführe und diese in Form der sogenannten gelben und blauen Liste veröffentliche. Bei der gelben Liste handle es sich um die Veröffentlichung einer Marktbeobachtung über vom Fachhandel (Autohandel) erzielte durchschnittliche Verkaufserlöse, bei der blauen Liste um die Veröffentlichung durchschnittlicher Prognosewerte für die Rücknahmekalkulation. Die Initiative für die Herausgabe dieser Listen sei ausschließlich von ihr ausgegangen. Eine Zusammenarbeit mit dem Erstantragsgegner habe sich erst längere Zeit nach Markteinführung der Listen ergeben. Der Konzern der Zweitantragsgegnerin sei europaweit tätig und bringe derartige Verlagsprodukte in fast allen europäischen Ländern heraus. Die Verlagsprodukte gäben keine Preise vor, sondern es würden Durchschnittswerte im Sinne einer objektiven Marktspiegelung aufgrund einer Marktbeobachtung veröffentlicht. Bei den angeführten Kalkulationsrichtlinien handle es sich um die Wiedergabe der Grundsätze der Ö-Norm V 5080. Bei dem als EG-widrig bemängelten Hinweis über unter bestimmten Voraussetzungen vorzunehmende Wertabschläge handle es sich um Erfahrungswerte als Ausfluß ihrer seit mehr als 30 Jahren durchgeführten Marktbeobachtung.Die Antragsgegner beantragten, dem Feststellungsantrag keine Folge zu geben. Der Erstantragsgegner brachte vor, kein Mitherausgeber der beiden von der Zweitantragsgegnerin herausgegebenen Listen zu sein. Er stelle dieser lediglich die von den Fahrzeughändlern übermittelten Daten zur Verfügung. In den von der Zweitantragsgegnerin veröffentlichten Marktberichten liege kein kartellrechtlich relevanter Sachverhalt. Die Zweitantragsgegnerin wandte ebenfalls ein, daß die Herausgabe ihrer Verlagsprodukte nicht dem Kartellgesetz unterliege. Sie sei ein Verlagsunternehmen, welches seit mehr als 30 Jahren Marktbeobachtungen durchführe und diese in Form der sogenannten gelben und blauen Liste veröffentliche. Bei der gelben Liste handle es sich um die Veröffentlichung einer Marktbeobachtung über vom Fachhandel (Autohandel) erzielte durchschnittliche Verkaufserlöse, bei der blauen Liste um die Veröffentlichung durchschnittlicher Prognosewerte für die Rücknahmekalkulation. Die Initiative für die Herausgabe dieser Listen sei ausschließlich von ihr ausgegangen. Eine Zusammenarbeit mit dem Erstantragsgegner habe sich erst längere Zeit nach Markteinführung der Listen ergeben. Der Konzern der Zweitantragsgegnerin sei europaweit tätig und bringe derartige Verlagsprodukte in fast allen europäischen Ländern heraus. Die Verlagsprodukte gäben keine Preise vor, sondern es würden Durchschnittswerte im Sinne einer objektiven Marktspiegelung aufgrund einer Marktbeobachtung veröffentlicht. Bei den angeführten Kalkulationsrichtlinien handle es sich um die Wiedergabe der Grundsätze der Ö-Norm römisch fünf 5080. Bei dem als EG-widrig bemängelten Hinweis über unter bestimmten Voraussetzungen vorzunehmende Wertabschläge handle es sich um Erfahrungswerte als Ausfluß ihrer seit mehr als 30 Jahren durchgeführten Marktbeobachtung.
Das Erstgericht stellte fest, daß die von der Zweitantragsgegnerin herausgegebenen Listen unverbindliche Verbandsempfehlungen des Erstantragsgegners seien. Rechtlich führte es zusammengefaßt aus:
Die in den Listen enthaltenen Hinweise seien zum Teil nicht als Empfehlungen formuliert, sondern - wie es einem Regelwerk entspräche - mit anordnenden Worten. Ein Empfehlungskartell liege aber nicht vor, weil Anhaltspunkte dafür, daß hinsichtlich der in den Listen enthaltenen Angaben ein Druck auf ihre Beachtung beim Ankauf oder Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen ausgeübt werde, fehle; in diese Richtung sei auch kein Vorbringen erstattet worden. Am Ende des Impressums der Listen (jeweils S 9) werde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß alle Angaben und Daten unverbindlich seien. Wenn damit auch - wie aus dem Textzusammenhang zu ersehen - wohl vor allem die fehlende Verbindlichkeit auf Seiten der Herausgeberschaft zum Ausdruck gebracht werden solle, werde im Hinblick auf die damit gegebene Abschwächung der Bedeutung der Angaben und Daten der Hinweis auf die Unverbindlichkeit weitaus überwiegend umfassend - also auch im Sinne der Unverbindlichkeit für die Adressaten - verstanden.
Hingegen liege eine unverbindliche Verbandsempfehlung vor, weil die Listen Preise, Preisgrenzen und Kalkulationsrichtlinien enthielten und die Empfehlung (auch) von einem Verband ausgehe, dessen Ziel die Vertretung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmen sei, und zwar von einer gesetzlichen, beruflichen Interessenvertretung, und sich nicht an Angehörige eines freien Berufes richte.
Bei der für die Auslegung gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise komme es hinsichtlich der Frage, ob eine Empfehlung von einem Verband ausgehe, nicht darauf an, wer - historisch gesehen - Empfehlungen bestimmter Art zuerst ausgesprochen habe bzw von wem die Idee zur Vornahme bestimmter Empfehlungen stamme, sondern darauf, ob im konkreten Fall ein Verband (zumindest auch) als empfehlend angesehen werden könne. Dies sei hier der Fall. Aufgrund des vor dem Impressum in den Listen (jeweils auf S 9) deutlich hervorgehobenen Hinweises, daß die Herausgabe der Listen in Zusammenarbeit mit dem Erstantragsgegner erfolge, seien die in den Listen enthaltenen Empfehlungen auch dem Erstantragsgegner als Empfehlungen zuzurechnen, zumal der Erstantragsgegner auch in anderer Weise sein Interesse an der Herausgabe der Listen auch den Adressaten der Liste gegenüber bekunde: Er wirke nämlich nach wie vor bei der Datenerfassung und auch an Präsentationsveranstaltungen der Zweitantragsgegnerin mit. Die Datenverarbeitung werde (zumindest auch) im Auftrag des Erstantragsgegners durchgeführt.
Da die Zweitantragsgegnerin kein Verband iSd § 31 Z 2 KartG sei, erfülle die Herausgabe der Listen durch die Zweitantragsgegnerin keinen kartellgesetzlichen Tatbestand, wohl aber die Mitwirkung des Erstantragsgegners bei der Herausgabe, die die Listen als Empfehlung des Erstantragsgegners erscheinen lassen.Da die Zweitantragsgegnerin kein Verband iSd Paragraph 31, Ziffer 2, KartG sei, erfülle die Herausgabe der Listen durch die Zweitantragsgegnerin keinen kartellgesetzlichen Tatbestand, wohl aber die Mitwirkung des Erstantragsgegners bei der Herausgabe, die die Listen als Empfehlung des Erstantragsgegners erscheinen lassen.
Gegen diesen Beschluß richten sich die beiden Rekurse der Antragsgegner mit dem Antrag auf Abänderung im antragsabweisenden Sinn; die Zweitantragsgegnerin stellt hilfsweise auch einen Aufhebungsantrag.
Die Antragstellerin beantragt in ihrer Gegenäußerung der Sache nach, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist jedenfalls im Ergebnis nicht berechtigt.
Zu ihrer Beschwer führt die Zweitantragsgegnerin zutreffend aus, daß die wirtschaftlichen Folgen der Feststellung sie und nicht den Erstantragsgegner träfen, weshalb sie rekurslegitimiert sei. Zusammengefaßt bestreiten die Antragsgegner den empfehlenden Charakter der Listen und kommen unter Zuhilfenahme der klassischen Wortinterpretationsmethode und der historischen Entwicklung zum Ergebnis, daß die Listen, selbst wenn man ihnen Empfehlungscharakter zubilligte, jedoch nicht dem Erstantragsgegner als Verbandsempfehlung zuzurechnen seien, weil sie nicht von ihm "ausgingen" (§ 31 Z 2 KartG). Er habe zwar ein allgemeines Interesse an der Erstellung der Listen, jedoch kein konkretes Interesse am und auch keine Einflußmöglichkeiten auf den konkreten Inhalt der Listen. Die Entscheidung über den Inhalt liege vielmehr ausschließlich bei der Zweitantragsgegnerin. Im übrigen richteten sich die Listen an jedermann, insbesondere auch an Konsumenten, die ihr Auto privat verkaufen oder einen Gebrauchtwagen kaufen wollten. Diese rechneten die seit Jahrzehnten in nahezu allen europäischen Ländern unter dem Schlagwort "E*****-Listen" herausgegebenen Produkte zweifellos nicht dem Erstantragsgegner zu.Zu ihrer Beschwer führt die Zweitantragsgegnerin zutreffend aus, daß die wirtschaftlichen Folgen der Feststellung sie und nicht den Erstantragsgegner träfen, weshalb sie rekurslegitimiert sei. Zusammengefaßt bestreiten die Antragsgegner den empfehlenden Charakter der Listen und kommen unter Zuhilfenahme der klassischen Wortinterpretationsmethode und der historischen Entwicklung zum Ergebnis, daß die Listen, selbst wenn man ihnen Empfehlungscharakter zubilligte, jedoch nicht dem Erstantragsgegner als Verbandsempfehlung zuzurechnen seien, weil sie nicht von ihm "ausgingen" (Paragraph 31, Ziffer 2, KartG). Er habe zwar ein allgemeines Interesse an der Erstellung der Listen, jedoch kein konkretes Interesse am und auch keine Einflußmöglichkeiten auf den konkreten Inhalt der Listen. Die Entscheidung über den Inhalt liege vielmehr ausschließlich bei der Zweitantragsgegnerin. Im übrigen richteten sich die Listen an jedermann, insbesondere auch an Konsumenten, die ihr Auto privat verkaufen oder einen Gebrauchtwagen kaufen wollten. Diese rechneten die seit Jahrzehnten in nahezu allen europäischen Ländern unter dem Schlagwort "E*****-Listen" herausgegebenen Produkte zweifellos nicht dem Erstantragsgegner zu.
Zum erstinstanzlichen Beschluß ist vorweg zu bemerken, daß das Erstgericht zutreffend das Wesen einer unverbindlichen Verbandempfehlung iSd § 31 KartG, welche sich in dieser Form im EG-Kartellrecht nicht findet und nur sehr beschränkt mit einer Empfehlung nach § 38 Abs 2 Z 1 GWB (Empfehlung, die von Vereinigungen kleinerer oder mittlerer Unternehmen unter Beschränkung auf den Kreis der Beteiligten ausgesprochen wird) vergleichbar ist, dargestellt hat und die Gründe für diese erstmals 1951 unter der Bezeichnung "sonstige Empfehlungen" eingeführten Sonderregelung aufgezeigt hat.Zum erstinstanzlichen Beschluß ist vorweg zu bemerken, daß das Erstgericht zutreffend das Wesen einer unverbindlichen Verbandempfehlung iSd Paragraph 31, KartG, welche sich in dieser Form im EG-Kartellrecht nicht findet und nur sehr beschränkt mit einer Empfehlung nach Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, GWB (Empfehlung, die von Vereinigungen kleinerer oder mittlerer Unternehmen unter Beschränkung auf den Kreis der Beteiligten ausgesprochen wird) vergleichbar ist, dargestellt hat und die Gründe für diese erstmals 1951 unter der Bezeichnung "sonstige Empfehlungen" eingeführten Sonderregelung aufgezeigt hat.
In tatbestandlicher Hinsicht wird vorausgesetzt, daß ein auf öffentlich- oder privatrechtlicher Grundlage tätiger Unternehmerverband Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien empfiehlt. Erforderlich ist ferner, daß kein Empfehlungskartell vorliegt. Die Empfehlung muß also einen ausdrücklichen und unmißverständlichen Unverbindlichkeitshinweis enthalten; wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Druck zur "Durchsetzung" empfehlenskonformen Verhaltens darf weder geplant noch tatsächlich ausgeübt werden. Die Rechtsfolgen der Verbandsempfehlung bestehen seit der KartGNov 1993 im wesentlichen darin, daß sie dem Kartellgericht einen Monat vor Verlautbarung nebst Begründung angezeigt werden muß. Eine Inhaltskontrolle findet im Gegensatz zu den Kartellen nur auf Antrag statt.
Der Zweck der Regelung knüpft an die Beobachtung an, daß Verbandsempfehlungen trotz Unverbindlichkeitshinweises und Abwesenheit von Druck häufig beachtet zu werden pflegen und insofern wettbewerbsbeschränkend wirken. Mit den §§ 31 ff KartG werde neben Publizität solcher Empfehlungen hauptsächlich erreicht, daß der "andere Sozialpartner" - gemeint ist die Arbeiterkammer - "vor ihrer Herausgabe ins Gespräch kommen" könne. Das werde als "psychologische Bremse" wirken (EB SchöDi III 65 f; Koppensteiner, österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 206 f).Der Zweck der Regelung knüpft an die Beobachtung an, daß Verbandsempfehlungen trotz Unverbindlichkeitshinweises und Abwesenheit von Druck häufig beachtet zu werden pflegen und insofern wettbewerbsbeschränkend wirken. Mit den Paragraphen 31, ff KartG werde neben Publizität solcher Empfehlungen hauptsächlich erreicht, daß der "andere Sozialpartner" - gemeint ist die Arbeiterkammer - "vor ihrer Herausgabe ins Gespräch kommen" könne. Das werde als "psychologische Bremse" wirken (EB SchöDi römisch III 65 f; Koppensteiner, österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 206 f).
Die Bedeutung der §§ 31 ff KartG besteht entgegen der Ansicht Heils (GesRZ 1976, 51) nicht darin, daß den betroffenen Unternehmerverbänden mit diesen Bestimmungen eine besondere Befugnis eingeräumt würde. Vielmehr handelt es sich um die Auferlegung von Pflichten. Die Handhabung der Bestimmung hat davon auszugehen, daß der Gesetzgeber Verbandsempfehlungen wegen ihrer Wirkungen auf den Preiswettbewerb regelt. Wo eine solche Wirkung eintreten kann, ist im Zweifel ein den §§ 31 ff KartG zuzuordnender Tatbestand anzunehmen. Jedoch bleibt eine Empfehlung, die keine "Verbandsempfehlung" ist, weil sie die Voraussetzungen des § 31 KartG nicht erfüllt, und auch nicht als Empfehlungskartell einzustufen ist - dessen Vorliegen hat das Erstgericht zutreffend und von der Antragstellerin unbekämpft verneint -, ungeregelt und steht zur unbeschränkten Disposition der Interessierten (Schönherr, ÖBl 1974, 122 f; Koppensteiner aaO 207).Die Bedeutung der Paragraphen 31, ff KartG besteht entgegen der Ansicht Heils (GesRZ 1976, 51) nicht darin, daß den betroffenen Unternehmerverbänden mit diesen Bestimmungen eine besondere Befugnis eingeräumt würde. Vielmehr handelt es sich um die Auferlegung von Pflichten. Die Handhabung der Bestimmung hat davon auszugehen, daß der Gesetzgeber Verbandsempfehlungen wegen ihrer Wirkungen auf den Preiswettbewerb regelt. Wo eine solche Wirkung eintreten kann, ist im Zweifel ein den Paragraphen 31, ff KartG zuzuordnender Tatbestand anzunehmen. Jedoch bleibt eine Empfehlung, die keine "Verbandsempfehlung" ist, weil sie die Voraussetzungen des Paragraph 31, KartG nicht erfüllt, und auch nicht als Empfehlungskartell einzustufen ist - dessen Vorliegen hat das Erstgericht zutreffend und von der Antragstellerin unbekämpft verneint -, ungeregelt und steht zur unbeschränkten Disposition der Interessierten (Schönherr, ÖBl 1974, 122 f; Koppensteiner aaO 207).
Auch wenn die inkriminierten Listen das Ergebnis einer Marktuntersuchung sind (gelbe Liste) bzw auf einer solchen beruhen (Kalkulationen der blauen Liste), haben sie entgegen der Ansicht der Rekurswerber zweifelsohne auch einen über die reine Information hinausgehenden - wenn auch unverbindlichen - Empfehlungscharakter, sodaß zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen des § 31 KartG erfüllt sind.Auch wenn die inkriminierten Listen das Ergebnis einer Marktuntersuchung sind (gelbe Liste) bzw auf einer solchen beruhen (Kalkulationen der blauen Liste), haben sie entgegen der Ansicht der Rekurswerber zweifelsohne auch einen über die reine Information hinausgehenden - wenn auch unverbindlichen - Empfehlungscharakter, sodaß zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen des Paragraph 31, KartG erfüllt sind.
Der Inhalt der Empfehlung betrifft - wie § 31 KartG verlangt - Preise, Preisgrenzen und Kalkulationsrichtlinien und bezieht sich auf Verkaufs- und Einkaufspreise von Gebrauchtfahrzeugen, die grundsätzlich beide den Regeln über Verbandsempfehlungen unterliegen können (Koppensteiner aaO 209).Der Inhalt der Empfehlung betrifft - wie Paragraph 31, KartG verlangt - Preise, Preisgrenzen und Kalkulationsrichtlinien und bezieht sich auf Verkaufs- und Einkaufspreise von Gebrauchtfahrzeugen, die grundsätzlich beide den Regeln über Verbandsempfehlungen unterliegen können (Koppensteiner aaO 209).
Wesentlich für das Vorliegen einer solchen Verbandsempfehlung ist nach § 31 Z 2 KartG weiters auf der Aktivseite, daß sie von einem Verband "ausgeht", dessen Ziel die Vertretung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern ist. Daß der Erstantragsgegner als Unterorganisation einer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung der Unternehmer ein solcher Verband ist, ist unbestritten; fraglich ist nur, ob ihm die Herausgabe der Listen zuzurechnen ist, weil sie im Sinn der genannten Gesetzesstelle von ihm "ausgehen".Wesentlich für das Vorliegen einer solchen Verbandsempfehlung ist nach Paragraph 31, Ziffer 2, KartG weiters auf der Aktivseite, daß sie von einem Verband "ausgeht", dessen Ziel die Vertretung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern ist. Daß der Erstantragsgegner als Unterorganisation einer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung der Unternehmer ein solcher Verband ist, ist unbestritten; fraglich ist nur, ob ihm die Herausgabe der Listen zuzurechnen ist, weil sie im Sinn der genannten Gesetzesstelle von ihm "ausgehen".
Daß der Erstantragsgegner die Empfehlung nicht selbst herausgibt und ihm die Handlungen der Zweitantragsgegnerin auch nicht - wie in den Apothekerfällen (16 Ok 14/97, ÖBl 1998, 208, und 16 Ok 21/97, ecolex 1998, 235) - ohne weiteres infolge eines beherrschenden Einflusses auf deren Gestion zurechenbar sind, ist aufgrund der oben wiedergegebenen unstrittigen Feststellungen evident: Die Zweitantragsgegnerin gibt die von der Antragstellerin inkriminierten Listen vielmehr aus eigenem Antrieb und rein eigenwirtschaftlichem Interesse heraus, genauso wie es die mit ihr verbundenen Unternehmen europaweit tun.
Zwar ist die festgestellte Mitwirkung des Erstantragsgegners an sich nicht ausreichend, um die Empfehlung als von ihm "ausgehend" und somit als "seine" Verbandsempfehlung zu beurteilen, jedoch erweckt die jeweils auf den Seiten 9 der Listen enthaltene Einschaltung den Eindruck einer solchen von dem Erstantragsgegner "ausgehenden" Mitwirkung, spricht sie doch ausdrücklich davon, daß die Listen "in Zusammenarbeit mit" dem Erstantragsgegner "herausgegeben" werden.
Die Formulierung "von Verbänden ausgehen" wurde erstmals im KartG 1988 verwendet und gilt seitdem unverändert. Die EB (633 BlgNR 17. GP) erklären zu den §§ 31 ff KartG, daß diese Bestimmungen dem Abschnitt II (§§ 36 bis 39) KartG (1972) entsprechen und führen sodann die inhaltlichen Änderungen an, wozu die hier strittige Bestimmung nicht zählt. Im KartG 1972 lautete die hier einschlägige Bestimmung: "Beabsichtigt eine gesetzliche berufliche Interessenvertretung ..., Preise, Preisgrenzen und Kalkulationsrichtlinien zu empfehlen, ...". Diese Bestimmung zeigt deutlich, daß jedenfalls primär daran gedacht war, daß der Verband selbst und zwar eigenverantwortlich die Empfehlung herausgibt; aber auch die nunmehrige Fassung ("von Verbänden ausgehen") läßt ausreichend deutlich erkennen, daß irgendeine gänzlich untergeordnete Mitwirkung bei der Erstellung der Listen an sich nicht ausreichend sein kann. Ob der in § 11 Abs 2 Z 2 KartG (Ausnahmen vom Verhaltenskartell) enthaltene Begriff der "Mitwirkung" einer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung ein gleicher oder weiterer ist, kann hier dahingestellt bleiben.Die Formulierung "von Verbänden ausgehen" wurde erstmals im KartG 1988 verwendet und gilt seitdem unverändert. Die EB (633 BlgNR 17. GP) erklären zu den Paragraphen 31, ff KartG, daß diese Bestimmungen dem Abschnitt römisch II (Paragraphen 36 bis 39) KartG (1972) entsprechen und führen sodann die inhaltlichen Änderungen an, wozu die hier strittige Bestimmung nicht zählt. Im KartG 1972 lautete die hier einschlägige Bestimmung: "Beabsichtigt eine gesetzliche berufliche Interessenvertretung ..., Preise, Preisgrenzen und Kalkulationsrichtlinien zu empfehlen, ...". Diese Bestimmung zeigt deutlich, daß jedenfalls primär daran gedacht war, daß der Verband selbst und zwar eigenverantwortlich die Empfehlung herausgibt; aber auch die nunmehrige Fassung ("von Verbänden ausgehen") läßt ausreichend deutlich erkennen, daß irgendeine gänzlich untergeordnete Mitwirkung bei der Erstellung der Listen an sich nicht ausreichend sein kann. Ob der in Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, KartG (Ausnahmen vom Verhaltenskartell) enthaltene Begriff der "Mitwirkung" einer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung ein gleicher oder weiterer ist, kann hier dahingestellt bleiben.
Wenn auch für die Zurechnung als Verbandsempfehlung iSd §§ 31 ff KartG an sich nicht genügen kann, daß der Verband ein Interesse daran hat, daß Preislisten herausgegeben werden, und er zur Erreichung dieses Zwecks seine Mitglieder eingeladen hat, dem Herausgeber Unterlagen über die Verkaufspreise ihrer Gebrauchtwaren und die hiefür maßgeblichen Kriterien (die im wesentlichen der Ö-Norm V 5080 entsprechen) zur Verfügung zu stellen, und bei der Sammlung des Informationsmaterials behilflich ist, muß sich der Erstantragsgegner doch zurechnen lassen, daß durch die Einschaltung "Herausgegeben in Zusammenarbeit" mit ihm (jeweils auf S 9 der Hefte) der Eindruck erweckt wird, daß die Empfehlung auch von ihm iSd §§ 31 ff KartG "ausgeht". Beachtet man den oben wiedergegebenen Zweck der Regelung und bedenkt man, daß Verbandsempfehlungen trotz Unverbindlichkeitshinweises und Abwesenheit von Druck häufig beachtet zu werden pflegen und insoweit wettbewerbsbeschränkend wirken, muß der Eindruck, den dieser Hinweis auf den durchschnittlichen Leser macht, für die Zurechnung an den Verband genügen, gleichgültig, ob er auf den konkreten Inhalt (dort angegebene durchschnittliche Preise) oder auf deren zur Erstellung herangezogene Parameter beherrschenden Einfluß nehmen kann. Daß die "Werbeeinschaltung" (jeweils auf S 9 der Hefte) durch die Zweitantragsgegnerin gegen seinen Willen erfolgt wäre, hat er nie behauptet; jedenfalls hätte er sie aber mit rechtlichen Mitteln unterbinden können. Solange ein solcher Hinweis auf eine "Zusammenarbeit" mit dem Erstantragsgegner in den von der Zweitantragsgegnerin herausgegebenen Listen vorhanden ist, muß sich daher der Erstantragsgegner die Listen als seine Verbandsempfehlungen zurechnen lassen.Wenn auch für die Zurechnung als Verbandsempfehlung iSd Paragraphen 31, ff KartG an sich nicht genügen kann, daß der Verband ein Interesse daran hat, daß Preislisten herausgegeben werden, und er zur Erreichung dieses Zwecks seine Mitglieder eingeladen hat, dem Herausgeber Unterlagen über die Verkaufspreise ihrer Gebrauchtwaren und die hiefür maßgeblichen Kriterien (die im wesentlichen der Ö-Norm römisch fünf 5080 entsprechen) zur Verfügung zu stellen, und bei der Sammlung des Informationsmaterials behilflich ist, muß sich der Erstantragsgegner doch zurechnen lassen, daß durch die Einschaltung "Herausgegeben in Zusammenarbeit" mit ihm (jeweils auf S 9 der Hefte) der Eindruck erweckt wird, daß die Empfehlung auch von ihm iSd Paragraphen 31, ff KartG "ausgeht". Beachtet man den oben wiedergegebenen Zweck der Regelung und bedenkt man, daß Verbandsempfehlungen trotz Unverbindlichkeitshinweises und Abwesenheit von Druck häufig beachtet zu werden pflegen und insoweit wettbewerbsbeschränkend wirken, muß der Eindruck, den dieser Hinweis auf den durchschnittlichen Leser macht, für die Zurechnung an den Verband genügen, gleichgültig, ob er auf den konkreten Inhalt (dort angegebene durchschnittliche Preise) oder auf deren zur Erstellung herangezogene Parameter beherrschenden Einfluß nehmen kann. Daß die "Werbeeinschaltung" (jeweils auf S 9 der Hefte) durch die Zweitantragsgegnerin gegen seinen Willen erfolgt wäre, hat er nie behauptet; jedenfalls hätte er sie aber mit rechtlichen Mitteln unterbinden können. Solange ein solcher Hinweis auf eine "Zusammenarbeit" mit dem Erstantragsgegner in den von der Zweitantragsgegnerin herausgegebenen Listen vorhanden ist, muß sich daher der Erstantragsgegner die Listen als seine Verbandsempfehlungen zurechnen lassen.
Zu den weiteren Rekursausführungen ist noch zu bemerken, daß zwar in der Regel als Adressaten einer Verbandsempfehlung die Mitglieder des Verbandes, vorliegendenfalls also die KFZ-Händler, in Betracht kommen, daß sich aber Verbandsempfehlungen, ohne ihren Charakter als solche zu verlieren, nicht nur an diese richten können, weil anderenfalls der Zweck der Regelung unverbindlicher Verbandsempfehlungen ungerechtfertigt vereitelt werden könnte (Heil, aaO 54; Koppensteiner aaO 208 f). Im vorliegenden Fall wenden sich die Listen nicht nur an die Mitglieder des Erstantragsgegners, für die sie nützlich und wertvoll sind, weil sie die Information über die üblichen Handelspreise und die Kalkulation der eigenen Ein- und Verkaufspreise wesentlich erleichtern, sondern vor allem auch an Private, die ihren PKW verkaufen bzw einen Gebrauchtwagen kaufen wollen. Für diese sind die Listen, die sie bei der Zweitantragsgegnerin und bei Buch- und Zeitschriftenhändlern erwerben können, zur Erreichung eines angemesssenen Verkaufs- bzw eines nicht überhöhten Einkaufspreises gleich wichtig, wenn nicht wichtiger als für die Händler, weil den Privaten ja in der Regel ausreichende Erfahrungswerte durch regelmäßige Ein- und Verkäufe dieser Art fehlen. Im Interesse dieser Marktteilnehmer werden deshalb auch die von der Zweitantragsgegnerin erstellten Listen mit deren Zustimmung auszugsweise in verschiedenen nicht an KFZ-Händler gerichteten Informationszeitschriften abgedruckt. Dieser Umstand ist aber für die Beurteilung, ob die Listen dem Erstantragsgegner im oben ausgeführten Sinn zuzurechnen sind, nicht wesentlich.
Anmerkung
E53150 16P00128European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0160OK00012.98.0301.000Dokumentnummer
JJT_19990301_OGH0002_0160OK00012_9800000_000