Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ludwig M***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG sowie einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 29 Vr 949/97 des Landesgerichtes Linz, über den Ablehnungs- und Ausschließungsantrag des Angeklagten vom 19. November 1998 in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ludwig M***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG sowie einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 29 römisch fünf r 949/97 des Landesgerichtes Linz, über den Ablehnungs- und Ausschließungsantrag des Angeklagten vom 19. November 1998 in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag ist, soweit er das Oberlandesgericht Linz einschließlich dessen Präsidenten betrifft, nicht berechtigt.
Text
Gründe:
In der vorliegenden Strafsache beantragte der Angeklagte mit Schriftsatz vom 19. November 1998 "die Ablehnung gemäß § 72 StPO und Ausschließung gemäß § 68 StPO der Strafbehörde II. Instanz, einschließlich Oberlandesgerichtspräsidium".In der vorliegenden Strafsache beantragte der Angeklagte mit Schriftsatz vom 19. November 1998 "die Ablehnung gemäß Paragraph 72, StPO und Ausschließung gemäß Paragraph 68, StPO der Strafbehörde römisch II. Instanz, einschließlich Oberlandesgerichtspräsidium".
Soweit der Angeklagte damit pauschal die Ausgeschlossenheit und Befangenheit der Richter des Oberlandesgerichtes Linz als Gerichtshof zweiter Instanz einschließlich dessen Präsidenten behauptet, ist gemäß § 74 Abs 2 StPO (iVm § 22 Abs 3 GOG) der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung berufen.Soweit der Angeklagte damit pauschal die Ausgeschlossenheit und Befangenheit der Richter des Oberlandesgerichtes Linz als Gerichtshof zweiter Instanz einschließlich dessen Präsidenten behauptet, ist gemäß Paragraph 74, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 3, GOG) der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung berufen.
Rechtliche Beurteilung
Die Anträge sind nicht berechtigt.
§ 68 StPO sieht eine Reihe von Gründen vor, die - neben den in §§ 67 und 69 StPO genannten - jene Gerichtspersonen, für die sie zutreffen, verpflichten, sich aller gerichtlichen Handlungen bei sonstiger Nichtigkeit dieser Akte zu enthalten. Wird das Vorliegen von Ausschließungsgründen (auch von dritter Seite) geltend gemacht, ist hierüber gemäß § 22 Abs 3 GOG eine Entscheidung iSd § 74 StPO zu erwirken.Paragraph 68, StPO sieht eine Reihe von Gründen vor, die - neben den in Paragraphen 67 und 69 StPO genannten - jene Gerichtspersonen, für die sie zutreffen, verpflichten, sich aller gerichtlichen Handlungen bei sonstiger Nichtigkeit dieser Akte zu enthalten. Wird das Vorliegen von Ausschließungsgründen (auch von dritter Seite) geltend gemacht, ist hierüber gemäß Paragraph 22, Absatz 3, GOG eine Entscheidung iSd Paragraph 74, StPO zu erwirken.
In seinem Schriftsatz führt der Angeklagte zunächst keinen der in § 68 StPO taxativ angeführten Ausschließungsgründe an, sodaß sein Begehren insoweit unbegründet ist.In seinem Schriftsatz führt der Angeklagte zunächst keinen der in Paragraph 68, StPO taxativ angeführten Ausschließungsgründe an, sodaß sein Begehren insoweit unbegründet ist.
Er hat aber auch keine Gründe vorgebracht und schon gar nicht - wozu er verpflichtet gewesen wäre - bescheinigt (§ 73 zweiter Satz StPO), die außer den in den §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Ausschließungsgründen geeignet wären, die volle Unbefangenheit sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Linz oder dessen Präsidenten in Zweifel zu setzen (§ 72 Abs 1 StPO). Die Ablehnung eines Richter ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die - objektiv - seine volle Unvoreingenommenheit zweifelhaft erscheinen lassen und zur Befürchtung Anlaß geben, der Abgelehnte könnte sich bei der Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (EvBl 1973/326), besteht doch das Wesen der Befangenheit in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive (EvBl 1988/153 uva).Er hat aber auch keine Gründe vorgebracht und schon gar nicht - wozu er verpflichtet gewesen wäre - bescheinigt (Paragraph 73, zweiter Satz StPO), die außer den in den Paragraphen 67 bis 69 StPO bezeichneten Ausschließungsgründen geeignet wären, die volle Unbefangenheit sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Linz oder dessen Präsidenten in Zweifel zu setzen (Paragraph 72, Absatz eins, StPO). Die Ablehnung eines Richter ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die - objektiv - seine volle Unvoreingenommenheit zweifelhaft erscheinen lassen und zur Befürchtung Anlaß geben, der Abgelehnte könnte sich bei der Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (EvBl 1973/326), besteht doch das Wesen der Befangenheit in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive (EvBl 1988/153 uva).
Da der Angeklagte lediglich nicht näher substantiierte Behauptungen und Pauschalvorwürfe erhoben, aber weder in seinem verfahrensgegenständlichen Schriftsatz noch in seiner "zur Begründung" (auch) dieser Anträge beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Eingabe vom 5. Dezember 1998 konkrete Umstände aufgezeigt hat, die die Unbefangenheit irgendeines Richters des Oberlandesgerichtes Linz in Zweifel ziehen lassen können, erwies sich sein Ablehnungsantrag ebenfalls als haltlos.
Anmerkung
E53149 11E00228European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0110NS00022.98.0302.000Dokumentnummer
JJT_19990302_OGH0002_0110NS00022_9800000_000