TE OGH 1999/3/2 11Os7/99-7 (11Os8/99)

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Veröffentlicht am 02.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter S***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 1. Oktober 1996, GZ 10 U 670/94-33 und den zugleich gefaßten Beschluß über einen nachträglichen Strafausspruch, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs und des Verurteilten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter S***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 1. Oktober 1996, GZ 10 U 670/94-33 und den zugleich gefaßten Beschluß über einen nachträglichen Strafausspruch, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs und des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 1. Oktober 1996, GZ 10 U 670/94-33, und der zugleich gefaßte Beschluß über einen nachträglichen Strafausspruch verletzen das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 494a Abs 1 Z 3 StPO und 28 Abs 1 StGB.Das Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 1. Oktober 1996, GZ 10 U 670/94-33, und der zugleich gefaßte Beschluß über einen nachträglichen Strafausspruch verletzen das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO und 28 Absatz eins, StGB.

Der Strafausspruch dieses Urteils, das im übrigen unberührt bleibt, und die zugleich gefaßten Beschlüsse über einen nachträglichen Strafausspruch und auf Verlängerung von Probezeiten werden aufgehoben. Dem Bezirksgericht Donaustadt wird die neuerliche Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 26. Jänner 1993, GZ 19 U 508/92-5, wurde unter anderem der am 27. Juni 1974 geborene Jugendliche Walter S***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 26. Jänner 1993, GZ 19 U 508/92-5, wurde unter anderem der am 27. Juni 1974 geborene Jugendliche Walter S***** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Gemäß § 13 Abs 1 JGG wurde der Ausspruch der deswegen zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG wurde der Ausspruch der deswegen zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 1. Oktober 1996, GZ 10 U 670/94-33, wurde Walter S***** wegen mehrerer während dieser Probezeit, und zwar am 22. März 1994, am 14. November 1994 und am 27. April 1995 verübter neuerlicher Jugendstraftaten (§ 1 Z 3 JGG), nämlich der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 670 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 45 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit zugleich gefaßten Beschlüssen sprach das Bezirksgericht gemäß § 15 Abs 1 JGG auch zum Urteil des Jugendgerichtshofes Wien eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 670 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) aus und verlängerte nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO zwei in früheren Verfahren auf Grund bedingter Strafnachsicht bestimmte Probezeiten.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 1. Oktober 1996, GZ 10 U 670/94-33, wurde Walter S***** wegen mehrerer während dieser Probezeit, und zwar am 22. März 1994, am 14. November 1994 und am 27. April 1995 verübter neuerlicher Jugendstraftaten (Paragraph eins, Ziffer 3, JGG), nämlich der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 670 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 45 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit zugleich gefaßten Beschlüssen sprach das Bezirksgericht gemäß Paragraph 15, Absatz eins, JGG auch zum Urteil des Jugendgerichtshofes Wien eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 670 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) aus und verlängerte nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO zwei in früheren Verfahren auf Grund bedingter Strafnachsicht bestimmte Probezeiten.

Die Festsetzung von zwei gesonderten Sanktionen durch das Bezirksgericht Donaustadt steht, wie der Generalprokurator mit seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Rechtliche Beurteilung

Im Fall des nachträglichen Ausspruchs einer gemäß § 13 Abs 1 JGG vorbehaltenen Strafe (§§ 15, 16 JGG) durch das über die innerhalb der Probezeit begangene(n) Straftat(en) erkennende Gericht sind die Unrechtsfolgen gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre. Damit schließt das Gesetz für die vorliegende Fallgestaltung einen nachträglichen Strafausspruch als gesonderte Unrechtsfolge aus und schreibt insoweit eine von der Fiktion einer gemeinsamen Aburteilung aller zu ahndenden Taten ausgehende Festsetzung der Sanktionen nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (§ 28 StGB) vor. Unter Zugrundelegung der hier maßgebenden Strafdrohung des § 83 Abs 1 StGB (aF) wäre daher nur eine Strafe zu verhängen gewesen.Im Fall des nachträglichen Ausspruchs einer gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG vorbehaltenen Strafe (Paragraphen 15,, 16 JGG) durch das über die innerhalb der Probezeit begangene(n) Straftat(en) erkennende Gericht sind die Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre. Damit schließt das Gesetz für die vorliegende Fallgestaltung einen nachträglichen Strafausspruch als gesonderte Unrechtsfolge aus und schreibt insoweit eine von der Fiktion einer gemeinsamen Aburteilung aller zu ahndenden Taten ausgehende Festsetzung der Sanktionen nach den Bestimmungen über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (Paragraph 28, StGB) vor. Unter Zugrundelegung der hier maßgebenden Strafdrohung des Paragraph 83, Absatz eins, StGB (aF) wäre daher nur eine Strafe zu verhängen gewesen.

Der am hier nicht anwendbaren Kumulationsprinzip orientierte Ausspruch einer gesonderten Strafe zum Schuldspruch des Jugendgerichtshofes Wien erweist sich damit als verfehlt und wirkt sich auch zum Nachteil des Beschuldigten aus (14 Os 131/98 mwN).

Demgemäß waren gemäß § 292 Abs 1 letzter Satz StPO die verfehlten Strafaussprüche sowie die damit verbundene Entscheidung auf Probezeitverlängerung zu kassieren und dem Bezirksgericht Donaustadt die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung aufzutragen.Demgemäß waren gemäß Paragraph 292, Absatz eins, letzter Satz StPO die verfehlten Strafaussprüche sowie die damit verbundene Entscheidung auf Probezeitverlängerung zu kassieren und dem Bezirksgericht Donaustadt die Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung aufzutragen.

Anmerkung

E53350 11D00079

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00007.99.0302.000

Dokumentnummer

JJT_19990302_OGH0002_0110OS00007_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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