Kopf
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat in der Strafsache gegen Erwin I***** wegen § 88 Abs 1, Abs 4, 2.Fall StGB über dessen Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 30. September 1998, GZ 42 E Vr 565/98-16, durch den Senatspräsidenten Dr.Brem als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr.I.Jelinek und den Richter Dr.Schwab als weitere Senatsmitglieder nach der im Beisein des Rechtspraktikanten Mag.Wiesinger als Schriftführer, in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Hofrat Dr.Lukasch sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag.Podivinsky durchgeführten Berufungsverhandlung am 2. März 1999 zu Recht erkannt:Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat in der Strafsache gegen Erwin I***** wegen Paragraph 88, Absatz eins,, Absatz 4,, 2.Fall StGB über dessen Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 30. September 1998, GZ 42 E römisch fünf r 565/98-16, durch den Senatspräsidenten Dr.Brem als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr.I.Jelinek und den Richter Dr.Schwab als weitere Senatsmitglieder nach der im Beisein des Rechtspraktikanten Mag.Wiesinger als Schriftführer, in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Hofrat Dr.Lukasch sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag.Podivinsky durchgeführten Berufungsverhandlung am 2. März 1999 zu Recht erkannt:
Spruch
Aus Anlaß der Berufung (§§ 477 Abs 1, 489 Abs 1 StPO) wird das angefochtene Urteil im - sowohl Erwin I***** als auch Susanne S***** betreffenden - Schuldspruch wegen "§ 88 Abs 1 und 3 (81 Z 1) und Abs 4, 2.Deliktsfall (81 Z 1) StGB" sowie demzufolge in dem unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB erfolgten Strafausspruch aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst entschieden:Aus Anlaß der Berufung (Paragraphen 477, Absatz eins,, 489 Absatz eins, StPO) wird das angefochtene Urteil im - sowohl Erwin I***** als auch Susanne S***** betreffenden - Schuldspruch wegen "§ 88 Absatz eins und 3 (81 Ziffer eins,) und Absatz 4,, 2.Deliktsfall (81 Ziffer eins,) StGB" sowie demzufolge in dem unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB erfolgten Strafausspruch aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst entschieden:
Erwin I***** und Susanne S***** haben durch die in den Punkten I./ und II./ des Urteilsspruches bezeichneten Tathandlungen das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1, Abs 4Erwin I***** und Susanne S***** haben durch die in den Punkten römisch eins./ und römisch II./ des Urteilsspruches bezeichneten Tathandlungen das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins,, Absatz 4,
Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird der Vollzug der über Susanne S***** verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird der Vollzug der über Susanne S***** verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Mit seiner Berufung wegen Strafe wird der Angeklagte I***** auf den neuen Strafausspruch verwiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen diesem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen diesem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem nur vom Erstangeführten angefochtenen Urteil wurden der am 27. Februar 1965 geborene Erwin I***** und die am 13. Dezember 1975 geborene Susanne S***** wegen "des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 3 (81 Z 1) und Abs 4,Mit dem nur vom Erstangeführten angefochtenen Urteil wurden der am 27. Februar 1965 geborene Erwin I***** und die am 13. Dezember 1975 geborene Susanne S***** wegen "des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 3 (81 Ziffer eins,) und Absatz 4,,
2. Deliktsfall (81 Z 1) StGB" unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem 2.Strafsatz des § 88 Abs 4 StGB zu Freiheitsstrafen in der Dauer von sechs (I*****) und drei (S*****) Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der über die Zweitgenannte verhängten Unrechtsfolge unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.2. Deliktsfall (81 Ziffer eins,) StGB" unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem 2.Strafsatz des Paragraph 88, Absatz 4, StGB zu Freiheitsstrafen in der Dauer von sechs (I*****) und drei (S*****) Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der über die Zweitgenannte verhängten Unrechtsfolge unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Inhaltlich des Ersturteiles überließ Susanne S***** ihrem Lebensgefährten Erwin I***** - dem der Führerschein wegen Trunkenheit am Steuer entzogen worden war, sodaß er seit 1995 keine gültige Lenkerberechtigung besitzt, dennoch cirka einmal im Jahr mit Autos fährt, was die Frau wußte - in den Abendstunden des 2. Mai 1998 die Lenkung ihres Fahrzeuges (auf der Fahrt von Wien nach Wiener Neustadt), obwohl sie bemerkte, daß dieser alkoholisiert war (Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt [cirka 23.00 Uhr] 1,45 Promille).
Infolge eines Aufmerksamkeitsfehlers wechselte I***** im Zuge eines Überholmanövers auf der Autobahn A 2 Richtung Graz den Fahrstreifen zu spät und kollidierte mit einem in der selben Richtung fahrenden Fahrzeug, wobei dessen drei Insassen (davon zwei schwer) verletzt wurden, aber auch Erwin I***** selbst (schwere: Oberschenkelbruch, Gehirnerschütterung, Brustkorbprellung sowie mehrfache Rißquetschwunden) ebenso wie Susanne S***** und die Tochter des Berufungswerbers Jennifer I***** (leichte) Verletzungen erlitten.
Rechtlich ersah das Erstgericht den Fahrfehler des Erstangeklagten und das Überlassen der Lenkung eines Kraftfahrzeuges an diesen zur Nachtzeit auf der Autobahn durch die Zweitangeklagte im Hinblick auf dessen bekannte Alkoholisierung und mangelnde Fahrpraxis als strafbegründende Fahrlässigkeit unter besonders gefährlichen Verhältnissen.
Bei der Strafbemessung wertete es als mildernd bei beiden Angeklagten das Geständnis und die gerichtliche Unbescholtenheit, als erschwerend den hohen Grad der Alkoholisierung, die Schwere der Verletzungen sowie die Verletzung mehrerer Personen; die Voraussetzungen bedingter Nachsicht der unrechts- und schuldangemessenen Freiheitsstrafen wurde nur bei Susanne S***** bejaht, bei Erwin I***** aus generalpräventiven Gründen jedoch verneint.
Gegen dieses Urteil richtet sich nach Rückziehung der unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldeten Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld (AS 289) im Gerichtstag nur noch das wegen des Ausspruches über die Strafe ausgeführte Rechtsmittel des Angeklagten Erwin I***** (ON 18), das auf Herabsetzung und bedingte Nachsicht der Unrechtsfolge abzielt.
Rechtliche Beurteilung
Aus Anlaß dieses Rechtsmittels (§§ 477 Abs 1, 489 Abs 1 StPO) mußte sich der Gerichtshof II. Instanz jedoch davon überzeugen, daß das angefochtene Urteil eine unrichtige Gesetzesanwendung zum Nachteil sowohl des Berufungswerbers als auch der rechtskräftig bestraften Mitangeklagten enthält.Aus Anlaß dieses Rechtsmittels (Paragraphen 477, Absatz eins,, 489 Absatz eins, StPO) mußte sich der Gerichtshof römisch II. Instanz jedoch davon überzeugen, daß das angefochtene Urteil eine unrichtige Gesetzesanwendung zum Nachteil sowohl des Berufungswerbers als auch der rechtskräftig bestraften Mitangeklagten enthält.
Die beiden Angeklagten angelasteten, unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangenen Taten hatten jeweils zur Folge, daß mehrere Personen teils leicht, teils schwer verletzt wurden.
Das Erstgericht ging - wenngleich nicht konsequent (US 3: das [also ein] Vergehen) - von echter Konkurrenz zwischen § 88 Abs 1, Abs 3 StGB und § 88 Abs 1, Abs 4 StGB aus und wandte bei der Strafermittlung § 28 Abs 1 StGB an.Das Erstgericht ging - wenngleich nicht konsequent (US 3: das [also ein] Vergehen) - von echter Konkurrenz zwischen Paragraph 88, Absatz eins,, Absatz 3, StGB und Paragraph 88, Absatz eins,, Absatz 4, StGB aus und wandte bei der Strafermittlung Paragraph 28, Absatz eins, StGB an.
Diese Rechtsansicht gleichartiger Idealkonkurrenz innerhalb des § 88 StGB vertreten Burgstaller (WK § 88 RN 90, 91), Leukauf-Steininger (Komm**n § 88 RN 37) sowie - etwas unscharf - Kienapfel (BT I4 § 88 RN 28).Diese Rechtsansicht gleichartiger Idealkonkurrenz innerhalb des Paragraph 88, StGB vertreten Burgstaller (WK Paragraph 88, RN 90, 91), Leukauf-Steininger (Komm**n Paragraph 88, RN 37) sowie - etwas unscharf - Kienapfel (BT I4 Paragraph 88, RN 28).
Sie vermag trotzdem nicht zu überzeugen.
§ 88 Abs 1 StGB pönalisiert das fahrlässige Verletzen am Körper oder Schädigen an der Gesundheit eines anderen, die Absätze 3 und 4 leg.cit. enthalten nur unselbständige Qualifikationen dieses Grunddeliktes (arg. "in den ... Fällen ist der Täter", "hat die TatParagraph 88, Absatz eins, StGB pönalisiert das fahrlässige Verletzen am Körper oder Schädigen an der Gesundheit eines anderen, die Absätze 3 und 4 leg.cit. enthalten nur unselbständige Qualifikationen dieses Grunddeliktes (arg. "in den ... Fällen ist der Täter", "hat die Tat
... zur Folge"; so auch Burgstaller aaO RN 90 und 5;
Leukauf-Steininger aaO RN 1). Trotz Mehrheit tatbildmäßiger Erfolge (= mehrere Verletzte) wird derselbe Deliktstypus nur einnmal verwirklicht, mit anderen Worten nur ein Vergehen begangen, sodaß sich die Frage nach einer (echten oder scheinbaren) Konkurrenz gar nicht stellt. Idealkonkurrenz ist notwendig eine ungleichartige, da Verbrechensmehrheit ungeachtet der Einheit der Handlung - als Mehrheit der "Übel", in heutiger Terminologie des vertypten Unrechts (Leukauf-Steininger aaO Vorbemerkungen zu § 1 RN 40) - nur bei verschiedenen, von dem einen Täterverhalten erfüllten Deliktstypen vorliegt (so bereits mit bleibender Gültigkeit Rittler Lehrbuch I**2 337 samt FN 1, 2 und 338 unter Bezug auf Stooß und Beling, dessen Terminus "verstärkte Tatbildmäßigkeit" dem irreführenden Begriff "gleichartige Idealkonkurrenz" vorzuziehen ist, um die in Rede stehenden Fälle dogmatisch zu erfassen).Leukauf-Steininger aaO RN 1). Trotz Mehrheit tatbildmäßiger Erfolge (= mehrere Verletzte) wird derselbe Deliktstypus nur einnmal verwirklicht, mit anderen Worten nur ein Vergehen begangen, sodaß sich die Frage nach einer (echten oder scheinbaren) Konkurrenz gar nicht stellt. Idealkonkurrenz ist notwendig eine ungleichartige, da Verbrechensmehrheit ungeachtet der Einheit der Handlung - als Mehrheit der "Übel", in heutiger Terminologie des vertypten Unrechts (Leukauf-Steininger aaO Vorbemerkungen zu Paragraph eins, RN 40) - nur bei verschiedenen, von dem einen Täterverhalten erfüllten Deliktstypen vorliegt (so bereits mit bleibender Gültigkeit Rittler Lehrbuch I**2 337 samt FN 1, 2 und 338 unter Bezug auf Stooß und Beling, dessen Terminus "verstärkte Tatbildmäßigkeit" dem irreführenden Begriff "gleichartige Idealkonkurrenz" vorzuziehen ist, um die in Rede stehenden Fälle dogmatisch zu erfassen).
Die unbestrittene echte (ungleichartige Ideal-) Konkurrenz von § 88 StGB mit § 80 StGB bei Verletzung und Tötung verschiedener Personen durch eine Fahrlässigkeitstat (Burgstaller aaO RN 89; Leukauf-Steininger aaO § 88 RN 36) ändert dieses Ergebnis nicht. In diesem Fall ist aus Systematik und Wortlaut des Gesetzes, sohin interpretativ, abzuleiten, daß diese mehreren Erfolge zwei selbständige Delikte als gesondert vertyptes Unrecht erfüllen und daher durch eine Handlung zwei Vergehen begangen werden. Die Tatsache des strafrechtlich relevanten Erfolges als Tatbestandsmerkmal der Fahrlässigkeitsdelikte der §§ 80, 88 StGB (Burgstaller Das Fahrlässigkeitsdelikt im Strafrecht 42 f) bedingt zwar in all diesen Fällen zu dessen Zurechnung sämtliche naturgesetzlichen und normativen Kriterien; die (mögliche) Unterschiedlichkeit des Ergebnisses dieser Prüfung trägt aber nicht die dogmatische Gleichstellung der Konkurrenz der beiden Vergehen nach § 80 StGB und § 88 StGB mit den Fällen des einen Vergehens nach § 88 StGB (dies gegen das in diesem Punkt mißverständliche EdOGH SSt 46/65 und vor allem gegen OLG Wien ZVR 1976/382; OLG Wien ZVR 1975/123 geht überhaupt von Realkonkurrenz aus; wie hier im Ergebnis OGH ZVR 1980/26 mit zustimmender Glosse von Melnizky sowie hg. 21 Bs 446/98 und EvBl 1989/140 ["durch einen mehrfachen Erfolgseintritt gekennzeichnete Verletzung desselben Gesetzes durch eine einzige Tat"]). Schließlich zwingt § 28 Abs 1 StGB durch seine mehrdeutige, ideale und reale Konkurrenz vermengende Formulierung für § 88 StGB nicht zu dem von Burgstaller (Entscheidungsanmerkung JBl 1983, 661 f) ermittelten Ergebnis echter gleichartiger Idealkonkurrenz und somit zur Annahme mehrerer Vergehen bei mehreren Verletzten aus einer Fahrlässigkeitstat.Die unbestrittene echte (ungleichartige Ideal-) Konkurrenz von Paragraph 88, StGB mit Paragraph 80, StGB bei Verletzung und Tötung verschiedener Personen durch eine Fahrlässigkeitstat (Burgstaller aaO RN 89; Leukauf-Steininger aaO Paragraph 88, RN 36) ändert dieses Ergebnis nicht. In diesem Fall ist aus Systematik und Wortlaut des Gesetzes, sohin interpretativ, abzuleiten, daß diese mehreren Erfolge zwei selbständige Delikte als gesondert vertyptes Unrecht erfüllen und daher durch eine Handlung zwei Vergehen begangen werden. Die Tatsache des strafrechtlich relevanten Erfolges als Tatbestandsmerkmal der Fahrlässigkeitsdelikte der Paragraphen 80,, 88 StGB (Burgstaller Das Fahrlässigkeitsdelikt im Strafrecht 42 f) bedingt zwar in all diesen Fällen zu dessen Zurechnung sämtliche naturgesetzlichen und normativen Kriterien; die (mögliche) Unterschiedlichkeit des Ergebnisses dieser Prüfung trägt aber nicht die dogmatische Gleichstellung der Konkurrenz der beiden Vergehen nach Paragraph 80, StGB und Paragraph 88, StGB mit den Fällen des einen Vergehens nach Paragraph 88, StGB (dies gegen das in diesem Punkt mißverständliche EdOGH SSt 46/65 und vor allem gegen OLG Wien ZVR 1976/382; OLG Wien ZVR 1975/123 geht überhaupt von Realkonkurrenz aus; wie hier im Ergebnis OGH ZVR 1980/26 mit zustimmender Glosse von Melnizky sowie hg. 21 Bs 446/98 und EvBl 1989/140 ["durch einen mehrfachen Erfolgseintritt gekennzeichnete Verletzung desselben Gesetzes durch eine einzige Tat"]). Schließlich zwingt Paragraph 28, Absatz eins, StGB durch seine mehrdeutige, ideale und reale Konkurrenz vermengende Formulierung für Paragraph 88, StGB nicht zu dem von Burgstaller (Entscheidungsanmerkung JBl 1983, 661 f) ermittelten Ergebnis echter gleichartiger Idealkonkurrenz und somit zur Annahme mehrerer Vergehen bei mehreren Verletzten aus einer Fahrlässigkeitstat.
Die fälschliche Annahme zweier echt konkurrierender Vergehen statt bloß eines einzigen und die Anwendung von § 28 Abs 1 StGB ist ein Subsumtionsfehler nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO, der einem Verurteilten zum Nachteil im Sinne von § 477 Abs 1 StPO gereicht, selbst wenn der anzuwendende Strafsatz unberührt bleibt, da sich zumindest ein besonderer Strafzumessungsgrund ändert (§ 33 Z 1 StGB), mag dieser auch - wie hier - in den Entscheidungsgründen nicht aufscheinen und dessen Fortfall durch die jedenfalls allgemein (§ 32 Abs 3 1.Fall StGB) zu berücksichtigende umfangreichere Rechtsgutsbeeinträchtigung inhaltlich aufgewogen werden (vgl. Foregger/Kodek MKK StPO7 § 281 Anm V 430, 431; Mayerhofer StPO4 § 290 E 33; SSt 32/96, 45/28; EvBl 1981/108, 118; Mayrhofer Amtswegige Wahrnehmung im Strafprozeß 124 bis 126; E. Steininger Handbuch der Nichtigkeitsgründe im Strafverfahren**2 Seite 270 RN 12; prozessual diesbezüglich anders ZVR 1980/26 mit dazu erkennbar ablehnender Stellungnahme Melnizkys).Die fälschliche Annahme zweier echt konkurrierender Vergehen statt bloß eines einzigen und die Anwendung von Paragraph 28, Absatz eins, StGB ist ein Subsumtionsfehler nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO, der einem Verurteilten zum Nachteil im Sinne von Paragraph 477, Absatz eins, StPO gereicht, selbst wenn der anzuwendende Strafsatz unberührt bleibt, da sich zumindest ein besonderer Strafzumessungsgrund ändert (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB), mag dieser auch - wie hier - in den Entscheidungsgründen nicht aufscheinen und dessen Fortfall durch die jedenfalls allgemein (Paragraph 32, Absatz 3, 1.Fall StGB) zu berücksichtigende umfangreichere Rechtsgutsbeeinträchtigung inhaltlich aufgewogen werden vergleiche Foregger/Kodek MKK StPO7 Paragraph 281, Anmerkung römisch fünf 430, 431; Mayerhofer StPO4 Paragraph 290, E 33; SSt 32/96, 45/28; EvBl 1981/108, 118; Mayrhofer Amtswegige Wahrnehmung im Strafprozeß 124 bis 126; E. Steininger Handbuch der Nichtigkeitsgründe im Strafverfahren**2 Seite 270 RN 12; prozessual diesbezüglich anders ZVR 1980/26 mit dazu erkennbar ablehnender Stellungnahme Melnizkys).
Zu Gunsten beider Angeklagter (§ 477 Abs 1 Satz 2, 2.Fall StPO) war daher der Schuldspruch zu kassieren und richtig neu zu fassen (10 Os 158/81, 60/82).Zu Gunsten beider Angeklagter (Paragraph 477, Absatz eins, Satz 2, 2.Fall StPO) war daher der Schuldspruch zu kassieren und richtig neu zu fassen (10 Os 158/81, 60/82).
Bei der Strafneubemessung war mildernd bei Erwin I***** dessen Geständnis und das Fehlen gerichtlicher Vorstrafen (der Annahme eines ordentlichen Lebenswandels im Sinne von § 34 Abs 1 Z 2 StGB steht das mehrfache Lenken von Kraftfahrzeugen im alkoholisierten Zustand und ohne Lenkerberechtigung entgegen) sowie die eigene beträchtliche Körperverletzung (§ 34 Abs 1 Z 19 StGB), erschwerend der hohe Grad der Alkoholisierung (den das Erstgericht ohnedies zu Gunsten dieses Angeklagten - daher unbehebbar, obwohl falsch - mit dem Wert der knapp drei Stunden nach dem Unfallgeschehen abgenommenen Blutprobe annahm [AS 129, 133]), der grobe Sorgfaltsverstoß im Zuge eines Überholmanövers und die teilweise schwere Verletzung mehrerer Personen sowie (seit 1995) zwei verwaltungsrechtliche Abstrafungen wegen § 5 Abs 1 StVO und eine wegen § 64 Abs 1 KFG (vgl. Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 15. Februar 1999, Zl. 562/10/99).Bei der Strafneubemessung war mildernd bei Erwin I***** dessen Geständnis und das Fehlen gerichtlicher Vorstrafen (der Annahme eines ordentlichen Lebenswandels im Sinne von Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB steht das mehrfache Lenken von Kraftfahrzeugen im alkoholisierten Zustand und ohne Lenkerberechtigung entgegen) sowie die eigene beträchtliche Körperverletzung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB), erschwerend der hohe Grad der Alkoholisierung (den das Erstgericht ohnedies zu Gunsten dieses Angeklagten - daher unbehebbar, obwohl falsch - mit dem Wert der knapp drei Stunden nach dem Unfallgeschehen abgenommenen Blutprobe annahm [AS 129, 133]), der grobe Sorgfaltsverstoß im Zuge eines Überholmanövers und die teilweise schwere Verletzung mehrerer Personen sowie (seit 1995) zwei verwaltungsrechtliche Abstrafungen wegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO und eine wegen Paragraph 64, Absatz eins, KFG vergleiche Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 15. Februar 1999, Zl. 562/10/99).
Susanne S***** kam der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB im Hinblick auf ihre jedenfalls zur Alkoholisierung sehr indifferente Einlassung (AS 277) nur teilweise zu Gute; dem bisher ordentlichen Wandel steht als erschwerend der hohe Schuldgehalt ihrer Tat und die teilweise schweren Verletzungen mehrerer Personen als erschwerend entgegen.Susanne S***** kam der Milderungsgrund nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB im Hinblick auf ihre jedenfalls zur Alkoholisierung sehr indifferente Einlassung (AS 277) nur teilweise zu Gute; dem bisher ordentlichen Wandel steht als erschwerend der hohe Schuldgehalt ihrer Tat und die teilweise schweren Verletzungen mehrerer Personen als erschwerend entgegen.
Die vom Erstgericht geschöpften Unrechtsfolgen erweisen sich auch im Lichte der neu gefaßten Strafbemessungsgründe als unrechts- und schuldangepaßt. Selbst die eigene schwere Verletzung des Angeklagten I*****, sein reumütig abgelegtes Geständnis und die (behauptete) Alkoholabstinenz seit dem Vorfall rechtfertigen keine geringere Sanktion, Bereitschaft zur Schadensgutmachung ist kein Milderungsgrund (Leukauf-Steininger aaO § 34 RN 23).Die vom Erstgericht geschöpften Unrechtsfolgen erweisen sich auch im Lichte der neu gefaßten Strafbemessungsgründe als unrechts- und schuldangepaßt. Selbst die eigene schwere Verletzung des Angeklagten I*****, sein reumütig abgelegtes Geständnis und die (behauptete) Alkoholabstinenz seit dem Vorfall rechtfertigen keine geringere Sanktion, Bereitschaft zur Schadensgutmachung ist kein Milderungsgrund (Leukauf-Steininger aaO Paragraph 34, RN 23).
Nur bei Susanne S***** schließlich läßt sich nach den Kriterien des § 43 Abs 1 StGB eine günstige Prognose selbst bei nicht sofortiger Vollstreckung des Freiheitsentzuges erstellen. Bei Erwin I***** verbietet sich dies vor allem aufgrund seines bereits dargestellten Vorlebens, der Art der Tat und unübersteiglich - im Sinne der ständigen Judikatur des Oberlandesgerichtes Wien (vgl. für viele ZVR 1998/15) - aus generalpräventiven Gründen zum Zwecke der Bestärkung der Rechtstreuen und Abhaltung präsumtiver anderer derartiger Straftäter gerade in diesem Bereich (vgl. zur Möglichkeit einer derartigen Beeinflussung Hauptmann RZ 1998, 183).Nur bei Susanne S***** schließlich läßt sich nach den Kriterien des Paragraph 43, Absatz eins, StGB eine günstige Prognose selbst bei nicht sofortiger Vollstreckung des Freiheitsentzuges erstellen. Bei Erwin I***** verbietet sich dies vor allem aufgrund seines bereits dargestellten Vorlebens, der Art der Tat und unübersteiglich - im Sinne der ständigen Judikatur des Oberlandesgerichtes Wien vergleiche für viele ZVR 1998/15) - aus generalpräventiven Gründen zum Zwecke der Bestärkung der Rechtstreuen und Abhaltung präsumtiver anderer derartiger Straftäter gerade in diesem Bereich vergleiche zur Möglichkeit einer derartigen Beeinflussung Hauptmann RZ 1998, 183).
Anmerkung
EW00306 21B00279European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1999:0210BS00027.99.0302.000Dokumentnummer
JJT_19990302_OLG0009_0210BS00027_9900000_000