TE OGH 1999/3/3 13Os23/99

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Veröffentlicht am 03.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert K***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 22. Juni 1998, GZ 12 U 2/98f-11, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert K***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 22. Juni 1998, GZ 12 U 2/98f-11, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 22. Juni 1998, GZ 12 U 2/98f-11, über den Widerruf der mit Urteil desselben Gerichtes vom 25. November 1994, GZ 15 b U 349/93-27, dem Herbert K***** gewährten bedingten Strafnachsicht verletzt § 56 StGB und den im XX. Hauptstück der StPO verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft.Der Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 22. Juni 1998, GZ 12 U 2/98f-11, über den Widerruf der mit Urteil desselben Gerichtes vom 25. November 1994, GZ 15 b U 349/93-27, dem Herbert K***** gewährten bedingten Strafnachsicht verletzt Paragraph 56, StGB und den im römisch XX. Hauptstück der StPO verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft.

Dieser Beschluß wird aufgehoben und der Widerrufsantrag des Bezirksanwaltes (ON 8) zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Herbert K***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 25. November 1994, GZ 15 b U 349/93-27 (in der Urteilsausfertigung und anderen Aktenstücken auch als 15 a U 349/93 bezeichnet) des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.Herbert K***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 25. November 1994, GZ 15 b U 349/93-27 (in der Urteilsausfertigung und anderen Aktenstücken auch als 15 a U 349/93 bezeichnet) des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach Verstreichen der Probezeit sah der Jugendgerichtshof mit Beschluß vom 19. Juni 1998 (ON 34) die Strafe endgültig nach (§ 43 Abs 2 StGB).Nach Verstreichen der Probezeit sah der Jugendgerichtshof mit Beschluß vom 19. Juni 1998 (ON 34) die Strafe endgültig nach (Paragraph 43, Absatz 2, StGB).

Mit rechtskräftigem Urteil desselben Gerichtes vom 22. Juni 1998, GZ 12 U 2/98f-10, wurde Herbert K***** erneut des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt und ersichtlich zufolge Mißachtung des § 494a Abs 3 StPO (s Mayerhofer StPO4 § 494a Anm 5a und E 17 f) trotz bereits endgültig nachgesehener Strafe der Widerruf ausgesprochen (§ 494a Abs 4 StPO).Mit rechtskräftigem Urteil desselben Gerichtes vom 22. Juni 1998, GZ 12 U 2/98f-10, wurde Herbert K***** erneut des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und ersichtlich zufolge Mißachtung des Paragraph 494 a, Absatz 3, StPO (s Mayerhofer StPO4 Paragraph 494 a, Anmerkung 5a und E 17 f) trotz bereits endgültig nachgesehener Strafe der Widerruf ausgesprochen (Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO).

Rechtliche Beurteilung

Der Generalprokurator zeigt in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend eine Gesetzesverletzung auf, welche neben einer Überschreitung der Widerrufsfrist des § 56 StGB in der Mißachtung des aus dem XX. Hauptstück der StPO sich ergebenden Verbotes liegt, während des aufrechten Bestandes einer Entscheidung in derselben Sache erneut zu erkennen (vgl auch für Urteile 14 Os 184/98, SSt 51/5).Der Generalprokurator zeigt in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend eine Gesetzesverletzung auf, welche neben einer Überschreitung der Widerrufsfrist des Paragraph 56, StGB in der Mißachtung des aus dem römisch XX. Hauptstück der StPO sich ergebenden Verbotes liegt, während des aufrechten Bestandes einer Entscheidung in derselben Sache erneut zu erkennen vergleiche auch für Urteile 14 Os 184/98, SSt 51/5).

Anmerkung

E53487 13D00239

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00023.99.0303.000

Dokumentnummer

JJT_19990303_OGH0002_0130OS00023_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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