TE OGH 1999/3/8 7Nd503/99

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Veröffentlicht am 08.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich und Dr. Tittel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Sascha C*****, geboren *****, und des mj. Daniel-Andre C*****, geboren am *****, beide bei ihrer Mutter Sabine K*****, Bundesrepublik Deutschland, infolge negativen Kompetenzkonfliktes nach § 111 Abs 2 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich und Dr. Tittel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Sascha C*****, geboren *****, und des mj. Daniel-Andre C*****, geboren am *****, beide bei ihrer Mutter Sabine K*****, Bundesrepublik Deutschland, infolge negativen Kompetenzkonfliktes nach Paragraph 111, Absatz 2, JN den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Zuständigkeitsübertragung der gegenständlichen Pflegschaftssache vom Bezirksgericht Salzburg an das Bezirksgericht Feldkirch wird nicht genehmigt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Bezirksgericht Salzburg übertrug seine Zuständigkeit zur Führung der gegenständlichen Pflegschaftssache mit Beschluß vom 2. 12. 1998 dem Bezirksgericht Feldkirch mit der Begründung, daß die Mutter ihren Wohnsitz nunmehr außerhalb des Sprengels in der Bundesrepublik Deutschland hat und der Vater im Sprengel des Bezirksgerichtes Feldkirch wohnhaft ist (ON 121).

Das Bezirksgericht Feldkirch lehnte die Übernahme der gegenständlichen Pflegschaftssache mit der Begründung ab, daß keine Zweckmäßigkeitserwägung für die Übertragung spreche.

Die Übertragung der Pflegschaftssache war gemäß § 111 Abs 2 JN aus folgenden Gründen nicht zu genehmigen:Die Übertragung der Pflegschaftssache war gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN aus folgenden Gründen nicht zu genehmigen:

Voraussetzung für die Durchbrechung des Grundsatzes der perpetuatio fori ist nach dem Gesetz, daß sie im Interesse des Mündels gelegen ist. Als Ausnahmebestimmung ist sie grundsätzlich einschränkend auszulegen. Die Bestimmung nimmt darauf Bedacht, daß ein (örtliches) Naheverhältnis zwischen dem Pflegschaftsgericht und dem Minderjährigen in der Regel zweckmäßig und von wesentlicher Bedeutung ist (vgl Mayr in Rechberger JN § 111 Rz 1 mwN). Solange eine Fortführung der gegenständlichen Pflegschaftssache in Österreich erforderlich ist, wird dieses Naheverhältnis am ehesten durch das Bezirksgericht Salzburg gewahrt. Für eine Übertragung an das Bezirksgericht Feldkirch fehlt jegliche Zweckmäßigkeit.Voraussetzung für die Durchbrechung des Grundsatzes der perpetuatio fori ist nach dem Gesetz, daß sie im Interesse des Mündels gelegen ist. Als Ausnahmebestimmung ist sie grundsätzlich einschränkend auszulegen. Die Bestimmung nimmt darauf Bedacht, daß ein (örtliches) Naheverhältnis zwischen dem Pflegschaftsgericht und dem Minderjährigen in der Regel zweckmäßig und von wesentlicher Bedeutung ist vergleiche Mayr in Rechberger JN Paragraph 111, Rz 1 mwN). Solange eine Fortführung der gegenständlichen Pflegschaftssache in Österreich erforderlich ist, wird dieses Naheverhältnis am ehesten durch das Bezirksgericht Salzburg gewahrt. Für eine Übertragung an das Bezirksgericht Feldkirch fehlt jegliche Zweckmäßigkeit.

Anmerkung

E53173 07J05039

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070ND00503.99.0308.000

Dokumentnummer

JJT_19990308_OGH0002_0070ND00503_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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