TE OGH 1999/3/9 40R685/98a

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Veröffentlicht am 09.03.1999
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Kopf

Das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht faßt durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Garai als Vorsitzenden sowie Mag.Dr. Hörmann und Dr. Wolf in der Rechtssache der Antragstellerin L***** GmbH, *****Wien, *****vertreten durch Dr. Johannes Peter G*****, Rechtsanwalt in Wien, als Notgeschäftsführer gemäß § 15a GmbHG, wider den Antragsgegner DI Kurt D*****, *****Wien, *****vertreten durch Dr. Christiane Bobek, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt §§ 16, 37 Abs 1 Z 8 MRG infolge Rekurses der Antragstellerin und des Notgeschäftsführers gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 18.11.1998, 10 Msch 104/98b-10, denDas Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht faßt durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Garai als Vorsitzenden sowie Mag.Dr. Hörmann und Dr. Wolf in der Rechtssache der Antragstellerin L***** GmbH, *****Wien, *****vertreten durch Dr. Johannes Peter G*****, Rechtsanwalt in Wien, als Notgeschäftsführer gemäß Paragraph 15 a, GmbHG, wider den Antragsgegner DI Kurt D*****, *****Wien, *****vertreten durch Dr. Christiane Bobek, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt Paragraphen 16,, 37 Absatz eins, Ziffer 8, MRG infolge Rekurses der Antragstellerin und des Notgeschäftsführers gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 18.11.1998, 10 Msch 104/98b-10, den

Spruch

Beschluß :

Der Rekurs wird, soweit er von der Antragstellerin erhoben wurde, zurückgewiesen.

Im übrigen wird dem Rekurs teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahingehend abgeändert, daß er zu lauten hat:

"Die Kosten des Notgeschäftsführers Dr. Johannes Peter G*****, Rechtsanwalt in Wien, werden mit S 2.436,48 (darin S 406,08 USt) bestimmt.

Der Antragsgegner ist schuldig, dem Notgeschäftsführer Dr. Johannes Peter G***** S 2.436,48 (darin S 406,08 USt) binnen 14 Tagen zu bezahlen."

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG).Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG).

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht den Antrag des Notgeschäftsführers auf Kostenbestimmung für die Vertretung im bisherigen Verfahren ab. Dabei ging das Erstgericht davon aus, daß es im außerstreitigen Verfahren, soweit nichts anderes angeordnet sei, keinen Kostenersatz gebe. § 37 Abs 3 Z 19 MRG bestimme, daß Rechtsanwaltskosten grundsätzlich von jeder Partei selbst zu tragen seien. Soweit der Notgeschäftsführer als Rechtsfreund der Antragstellerin aufgetreten sei, habe er keinen Anspruch auf Kostenersatz. Auch ein Kostenersatz nach § 10 ZPO scheide aus, da diese Bestimmung nur für das streitige Verfahren gelte. Der für eine Partei vom Firmenbuchgericht bestellte Notgeschäftsführer gemäß § 15a GmbHG habe nur für seine Tätigkeit im Zivilprozeß Anspruch auf Kostenersatz gemäß § 10 ZPO.Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht den Antrag des Notgeschäftsführers auf Kostenbestimmung für die Vertretung im bisherigen Verfahren ab. Dabei ging das Erstgericht davon aus, daß es im außerstreitigen Verfahren, soweit nichts anderes angeordnet sei, keinen Kostenersatz gebe. Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG bestimme, daß Rechtsanwaltskosten grundsätzlich von jeder Partei selbst zu tragen seien. Soweit der Notgeschäftsführer als Rechtsfreund der Antragstellerin aufgetreten sei, habe er keinen Anspruch auf Kostenersatz. Auch ein Kostenersatz nach Paragraph 10, ZPO scheide aus, da diese Bestimmung nur für das streitige Verfahren gelte. Der für eine Partei vom Firmenbuchgericht bestellte Notgeschäftsführer gemäß Paragraph 15 a, GmbHG habe nur für seine Tätigkeit im Zivilprozeß Anspruch auf Kostenersatz gemäß Paragraph 10, ZPO.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Antragstellerin und des Notgeschäftsführers.

Der Rekurs ist, soweit er von der Antragstellerin erhoben wurde, unzulässig, da der vom Erstgericht abgewiesene Kostenbestimmungsantrag vom Notgeschäftsführer gemäß § 10 ZPO gestellt werden kann. Die Antragstellerin ist daher nicht beschwert, sodaß der Rekurs in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen war.Der Rekurs ist, soweit er von der Antragstellerin erhoben wurde, unzulässig, da der vom Erstgericht abgewiesene Kostenbestimmungsantrag vom Notgeschäftsführer gemäß Paragraph 10, ZPO gestellt werden kann. Die Antragstellerin ist daher nicht beschwert, sodaß der Rekurs in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen war.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Notgeschäftsführers ist teilweise berechtigt.

Nicht geteilt werden kann die Ansicht des Erstgerichtes, daß im hier vorliegenden Fall § 10 ZPO nicht anzuwenden ist. Für Verfahren gemäß § 37 MRG gilt eine Vielzahl von Verweisungen auf die ZPO, sodaß es sich um ein dem Zivilprozeß angenähertes Außerstreitverfahren handelt. Für derartige Verfahren, die sich überdies vom Rechtsfürsorgecharakter der sonstigen Außerstreitverfahren unterscheiden, ist eine analoge Anwendung des § 10 ZPO zu bejahen.Nicht geteilt werden kann die Ansicht des Erstgerichtes, daß im hier vorliegenden Fall Paragraph 10, ZPO nicht anzuwenden ist. Für Verfahren gemäß Paragraph 37, MRG gilt eine Vielzahl von Verweisungen auf die ZPO, sodaß es sich um ein dem Zivilprozeß angenähertes Außerstreitverfahren handelt. Für derartige Verfahren, die sich überdies vom Rechtsfürsorgecharakter der sonstigen Außerstreitverfahren unterscheiden, ist eine analoge Anwendung des Paragraph 10, ZPO zu bejahen.

Eine Kostenbestimmung gemäß § 10 ZPO ist kein Ersatz von Vertretungskosten iSd § 37 Abs 3 Z 19 MRG; es handelt sich vielmehr um das Honorar des Kurators für seine Bemühungen und Barauslagen der die Bestellung Veranlassenden.Eine Kostenbestimmung gemäß Paragraph 10, ZPO ist kein Ersatz von Vertretungskosten iSd Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG; es handelt sich vielmehr um das Honorar des Kurators für seine Bemühungen und Barauslagen der die Bestellung Veranlassenden.

Einer Bestimmung der verzeichneten Kosten steht nicht im Wege, daß es sich bei dem Vertreter der Antragstellerin um einen Notgeschäftsführer gemäß § 15a GmbHG handelt, der vom Firmenbuchgericht bestellt wurde. Zwar hat ein Notgeschäftsführer im Regelfall gegenüber der GmbH und nicht gegenüber dem seine Bestellung beantragenden Antragsteller oder dem Gericht Anspruch auf angemessene Entlohnung (vgl Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht**2 I Rz 2/66). Jedoch hat ausnahmsweise dieser Notgeschäftsführer gegenüber dem Prozeßgegner der GmbH Anspruch auf Kostenersatz wie ein Prozeßkurator, wenn sich der Prozeßgegner im Hinblick auf die erfolgte Bestellung eines Notgeschäftsführers die Bestellung eines Prozeßkurators erspart (OLG Wien WR 724). Gerade dies ist infolge des unbekannten Aufenthaltes der Geschäftsführerin der Antragstellerin im vorliegenden Fall erfüllt.Einer Bestimmung der verzeichneten Kosten steht nicht im Wege, daß es sich bei dem Vertreter der Antragstellerin um einen Notgeschäftsführer gemäß Paragraph 15 a, GmbHG handelt, der vom Firmenbuchgericht bestellt wurde. Zwar hat ein Notgeschäftsführer im Regelfall gegenüber der GmbH und nicht gegenüber dem seine Bestellung beantragenden Antragsteller oder dem Gericht Anspruch auf angemessene Entlohnung vergleiche Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht**2 römisch eins Rz 2/66). Jedoch hat ausnahmsweise dieser Notgeschäftsführer gegenüber dem Prozeßgegner der GmbH Anspruch auf Kostenersatz wie ein Prozeßkurator, wenn sich der Prozeßgegner im Hinblick auf die erfolgte Bestellung eines Notgeschäftsführers die Bestellung eines Prozeßkurators erspart (OLG Wien WR 724). Gerade dies ist infolge des unbekannten Aufenthaltes der Geschäftsführerin der Antragstellerin im vorliegenden Fall erfüllt.

Das Erstgericht hat daher zu Unrecht den Kostenbestimmungsantrag des Notgeschäftsführers zur Gänze abgewiesen.

Dem Rekurs kann dennoch nur teilweise Folge gegeben werden, da sich die verzeichneten Kosten als überhöht darstellen. Der Kostenbestimmungsantrag stützt sich zwar zu Recht auf § 10 RATG, da infolge des streitähnlichen Charakters des vorliegenden Außerstreitverfahrens eine Unterstellung unter § 10 Z 2 RATG "Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag" vorzunehmen ist. Es wird die Überprüfung eines vorgeschriebenen Benutzungsentgeltes und die Feststellung des angemessenen Mietzinses begehrt. Da im verfahrenseinleitenden Antrag der sich aus den letzten 12 Monaten vor Einbringung des Antrages ergebende Jahresmietzins ziffernmäßig nicht angeführt wird, ist aber gemäß § 10 Z 2 lit a RATG eine Bemessungsgrundlage von S 24.000,-- unter Berücksichtigung von 60 % Einheitssatz und der Umsatzsteuer heranzuziehen.Dem Rekurs kann dennoch nur teilweise Folge gegeben werden, da sich die verzeichneten Kosten als überhöht darstellen. Der Kostenbestimmungsantrag stützt sich zwar zu Recht auf Paragraph 10, RATG, da infolge des streitähnlichen Charakters des vorliegenden Außerstreitverfahrens eine Unterstellung unter Paragraph 10, Ziffer 2, RATG "Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag" vorzunehmen ist. Es wird die Überprüfung eines vorgeschriebenen Benutzungsentgeltes und die Feststellung des angemessenen Mietzinses begehrt. Da im verfahrenseinleitenden Antrag der sich aus den letzten 12 Monaten vor Einbringung des Antrages ergebende Jahresmietzins ziffernmäßig nicht angeführt wird, ist aber gemäß Paragraph 10, Ziffer 2, Litera a, RATG eine Bemessungsgrundlage von S 24.000,-- unter Berücksichtigung von 60 % Einheitssatz und der Umsatzsteuer heranzuziehen.

Dem Rekurs war daher nur teilweise Folge zu geben.

Infolge der Zurückweisung des Rekurses der Antragstellerin hatte eine Kostenentscheidung über die von ihr verzeichneten Kosten zu entfallen. Über gemäß § 10 ZPO verzeichnete Rekurskosten des Notgeschäftsführers hat das Erstgericht zu entscheiden.Infolge der Zurückweisung des Rekurses der Antragstellerin hatte eine Kostenentscheidung über die von ihr verzeichneten Kosten zu entfallen. Über gemäß Paragraph 10, ZPO verzeichnete Rekurskosten des Notgeschäftsführers hat das Erstgericht zu entscheiden.

Landesgericht für ZRS Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EWZ00053 40R06858

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:1999:04000R00685.98A.0309.000

Dokumentnummer

JJT_19990309_LG00003_04000R00685_98A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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