TE OGH 1999/3/9 5Ob67/99k

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Veröffentlicht am 09.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Michael H*****, und der mj. Sarah H*****, vertreten durch die Mutter Gerda Maria M*****, diese vertreten durch Dr. Thomas Trixner, Rechtsanwalt in St. Pölten, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters Wolfgang H*****, vertreten durch Dr. Walter Brandt, Rechtsanwalt in Schärding, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 19. November 1998, GZ 10 R 289/98x-34, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 2. Oktober 1998, GZ 1 P 76/96p-31, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erhöhte die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters - die zuvor S 3.000,-- für Michael und S 3.200,-- für Sarah betragen hatte - für die Zeit vom 1. 7. bis 31. 12. 1995 auf S 7.750,-- für Michael und S 6.050,-- für Sarah, für die Zeit vom 1. 1. 1996 bis 31. 8. 1997 auf S 6.800,-- für Michael und S 6.000,-- für Sarah und für die Zeit ab 1. 9. 1997 auf S 6.900,-- für Michael und S 5.600,-- für Sarah.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diese Rekursentscheidung - deren Datum nach dem 31. 12. 1997 liegt - richtet sich der beim Erstgericht innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs des Vaters, welches Rechtsmittel das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl I 140 geltenden, hier maßgebenden (vgl Artikel XXXII Z 14 WGN 1997) Rechtslage:Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 geltenden, hier maßgebenden vergleiche Artikel römisch XXXII Ziffer 14, WGN 1997) Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, daß Unterhaltsansprüche von zwei Kindern nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (RIS-Justiz RS0017257). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Im Falle eines Erhöhungsbegehrens kommt es nicht auf den Gesamtbetrag, sondern nur auf den dreifachen Jahresbetrag der Erhöhung an (RIS-Justiz RS0046543). Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind nicht zusätzlich neben diesem Dreifachen zu bewerten (LGZ Wien EFSlg 52.084, 79.086, 82.091).Vorauszuschicken ist, daß Unterhaltsansprüche von zwei Kindern nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (RIS-Justiz RS0017257). Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Im Falle eines Erhöhungsbegehrens kommt es nicht auf den Gesamtbetrag, sondern nur auf den dreifachen Jahresbetrag der Erhöhung an (RIS-Justiz RS0046543). Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind nicht zusätzlich neben diesem Dreifachen zu bewerten (LGZ Wien EFSlg 52.084, 79.086, 82.091).

Hievon ausgehend ergibt sich im vorliegenden Fall je Kind selbst dann kein S 260.000,-- übersteigender rekursgerichtlicher Entscheidungsgegenstand, wenn man dem dreifachen Jahresbetrag der Erhöhung des (ab 1. 9. 1997) laufenden Unterhalts die - teilweise größeren - Erhöhungsbeträge während der vorherigen Perioden hinzuzählt (vgl auch RIS-Justiz RS0103147; LGZ Wien EFSlg 63.931, 79.087).Hievon ausgehend ergibt sich im vorliegenden Fall je Kind selbst dann kein S 260.000,-- übersteigender rekursgerichtlicher Entscheidungsgegenstand, wenn man dem dreifachen Jahresbetrag der Erhöhung des (ab 1. 9. 1997) laufenden Unterhalts die - teilweise größeren - Erhöhungsbeträge während der vorherigen Perioden hinzuzählt vergleiche auch RIS-Justiz RS0103147; LGZ Wien EFSlg 63.931, 79.087).

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs aber - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs aber - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.

Im Hinblick auf diese Rechtslage (vgl etwa 2 Ob 4/99y; RIS-Justiz RS0109505, RS0109516) war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist.Im Hinblick auf diese Rechtslage vergleiche etwa 2 Ob 4/99y; RIS-Justiz RS0109505, RS0109516) war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist.

Das Erstgericht wird das Rechtsmittel somit dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Anmerkung

E53324 05A00679

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00067.99K.0309.000

Dokumentnummer

JJT_19990309_OGH0002_0050OB00067_99K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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