Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. K***** GmbH & Co KG, 2. M***** GmbH & Co KG, *****, beide vertreten durch Dr. Thomas Höhne und Mag. Thomas in der Maur, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. O***** GmbH & Co KG, *****, 2. Günther T*****, beide vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung (Streitwert im Provisorialverfahren 460.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerinnen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 18. Dezember 1998, GZ 6 R 11/98a-10, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerinnen wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerinnen wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 405 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Gegen § 405 ZPO wird demnach verstoßen, wenn ein "plus" oder "aliud" zugesprochen wird (Rechberger in Rechberger, ZPO § 405 Rz 1). Gibt das Gericht dem Begehren hingegen einen - nach Auffassung der Kläger - zu weiten Inhalt und weist es das damit angenommene "Mehrbegehren" ab, so liegt kein Verstoß gegen § 405 ZPO vor, weil das Gericht den Klägern - auch nach deren Auffassung - ohnedies das zugesprochen hat, was sie begehrt haben. Welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen § 405 ZPO nach sich zieht, ist daher im vorliegenden Fall ohne jede Bedeutung.Gemäß Paragraph 405, ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Gegen Paragraph 405, ZPO wird demnach verstoßen, wenn ein "plus" oder "aliud" zugesprochen wird (Rechberger in Rechberger, ZPO Paragraph 405, Rz 1). Gibt das Gericht dem Begehren hingegen einen - nach Auffassung der Kläger - zu weiten Inhalt und weist es das damit angenommene "Mehrbegehren" ab, so liegt kein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO vor, weil das Gericht den Klägern - auch nach deren Auffassung - ohnedies das zugesprochen hat, was sie begehrt haben. Welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO nach sich zieht, ist daher im vorliegenden Fall ohne jede Bedeutung.
Die Kläger wenden sich in Wahrheit auch nicht gegen den vom Rekursgericht in den Spruch aufgenommenen klarstellenden Zusatz, sondern gegen die Kostenentscheidung. Das Interesse an der Beseitigung des Kostenausspruches kann aber die für ein Rechtsmittel an den OGH erforderliche Beschwer nicht begründen (SZ 64/88 mwN; s auch Kodek in Rechberger ZPO Rz 9 vor § 461 mwN).Die Kläger wenden sich in Wahrheit auch nicht gegen den vom Rekursgericht in den Spruch aufgenommenen klarstellenden Zusatz, sondern gegen die Kostenentscheidung. Das Interesse an der Beseitigung des Kostenausspruches kann aber die für ein Rechtsmittel an den OGH erforderliche Beschwer nicht begründen (SZ 64/88 mwN; s auch Kodek in Rechberger ZPO Rz 9 vor Paragraph 461, mwN).
Anmerkung
E53283 04A00519European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00051.99Z.0309.000Dokumentnummer
JJT_19990309_OGH0002_0040OB00051_99Z0000_000