Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Hon-Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Wilfrid S*****, als Masseverwalter im Konkurs des Karl T***** des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, wider die beklagte Partei Mag. Arch. Robert W*****, vertreten durch Dr. Christoph Koller, Rechtsanwalt in Seekirchen a.W., wegen S 922.114,54 sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 28. April 1998, GZ 3 R 74/98t-12, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Formulierung "im Falle von Streitigkeiten ist eine außergerichtliche Einigung im üblichen Schiedsverfahren anzustreben", läßt nicht den erforderlichen endgültig verpflichtenden Willen, sich bei Streitigkeiten nicht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sondern endgültig einem Schiedsgericht zu unterwerfen, erkennen (vgl Fasching, Schiedsgerichtsbarkeit, 26 sowie Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen IV, 718). Aus dem Wort "anzustreben" ist, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, keine endgültige Unterwerfungserklärung zu entnehmen, vielmehr liegt eine Empfehlung vor, bei deren Nichteinhaltung keinerlei Sanktion vorgesehen ist.Die Formulierung "im Falle von Streitigkeiten ist eine außergerichtliche Einigung im üblichen Schiedsverfahren anzustreben", läßt nicht den erforderlichen endgültig verpflichtenden Willen, sich bei Streitigkeiten nicht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sondern endgültig einem Schiedsgericht zu unterwerfen, erkennen vergleiche Fasching, Schiedsgerichtsbarkeit, 26 sowie Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen römisch IV, 718). Aus dem Wort "anzustreben" ist, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, keine endgültige Unterwerfungserklärung zu entnehmen, vielmehr liegt eine Empfehlung vor, bei deren Nichteinhaltung keinerlei Sanktion vorgesehen ist.
Anmerkung
E53314 07A01628European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00162.98V.0309.000Dokumentnummer
JJT_19990309_OGH0002_0070OB00162_98V0000_000