TE OGH 1999/3/9 7Ob56/99g

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Veröffentlicht am 09.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Hon-Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Ablehnungssache der Antragstellerin Bernhild M*****, wegen Ablehnung des Verhandlungsrichters Mag. Benno T***** im Verfahren ***** des Bezirksgerichtes D***** infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Jänner 1999, GZ 43 R 1025/98y-9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 11. November 1998, GZ Jv 195/98-7, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat einen als Revisionsrekurs aufgefaßten "Einspruch" der Antragstellerin vom 4. 5. 1998 gegen die Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 19. 3. 1998, GZ 43 R 160/98t = Jv 195/98-5, mit der die Zurückweisung des Ablehnungsantrages gegen den Verhandlungsrichter Dr. Benno T***** bestätigt wurde, mit der Begründung zurückgewiesen, daß gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO die Erhebung des Revisionsrekurses absolut unzulässig sei, weil der angefochtene erstgerichtliche Beschluß durch den Beschluß des Rekursgerichtes zur Gänze bestätigt wurde. Nach § 523 ZPO sei demnach ein weiterer Rekurs zurückzuweisen.Das Erstgericht hat einen als Revisionsrekurs aufgefaßten "Einspruch" der Antragstellerin vom 4. 5. 1998 gegen die Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 19. 3. 1998, GZ 43 R 160/98t = Jv 195/98-5, mit der die Zurückweisung des Ablehnungsantrages gegen den Verhandlungsrichter Dr. Benno T***** bestätigt wurde, mit der Begründung zurückgewiesen, daß gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO die Erhebung des Revisionsrekurses absolut unzulässig sei, weil der angefochtene erstgerichtliche Beschluß durch den Beschluß des Rekursgerichtes zur Gänze bestätigt wurde. Nach Paragraph 523, ZPO sei demnach ein weiterer Rekurs zurückzuweisen.

Das Rekursgericht gab dem von der Antragstellerin dagegen erhobenen Rekurs keine Folge und bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei. Die Sonderregelung des § 24 Abs 2 JN schließe einen dreiinstanzlichen Rechtsmittelzug im Ablehnungsverfahren aus. Der dennoch von der Antragstellerin erhobene Revisionsrekurs sei daher zurückzuweisen.Das Rekursgericht gab dem von der Antragstellerin dagegen erhobenen Rekurs keine Folge und bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei. Die Sonderregelung des Paragraph 24, Absatz 2, JN schließe einen dreiinstanzlichen Rechtsmittelzug im Ablehnungsverfahren aus. Der dennoch von der Antragstellerin erhobene Revisionsrekurs sei daher zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Antragstellerin gegen diese Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs, hilfsweise auch außerordentliche Revisionsrekurs, ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist bei Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht kein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof zulässig. Im vorliegenden Fall stellte es auch einen Wertungswiderspruch dar, im Ablehnungsverfahren, das nach § 24 Abs 2 JN keinen Dreiinstanzenzug vorsieht (vgl SZ 18/6 uva, zuletzt RZ 1992/47 = Arb 10.989, 2 Ob 292/98z, 6 Ob 132/98z), durch Bekämpfung von Zurückweisungsentscheidungen der Vorinstanzen einen solchen zu erreichen. Der Revisionsrekurs der Antragstellerin erweist sich somit als jedenfalls unzulässig.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist bei Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht kein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof zulässig. Im vorliegenden Fall stellte es auch einen Wertungswiderspruch dar, im Ablehnungsverfahren, das nach Paragraph 24, Absatz 2, JN keinen Dreiinstanzenzug vorsieht vergleiche SZ 18/6 uva, zuletzt RZ 1992/47 = Arb 10.989, 2 Ob 292/98z, 6 Ob 132/98z), durch Bekämpfung von Zurückweisungsentscheidungen der Vorinstanzen einen solchen zu erreichen. Der Revisionsrekurs der Antragstellerin erweist sich somit als jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

E53332 07A00569

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00056.99G.0309.000

Dokumentnummer

JJT_19990309_OGH0002_0070OB00056_99G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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