TE OGH 1999/3/9 4Ob25/99a

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Veröffentlicht am 09.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. E*****-GmbH & Co KG, 2. E*****-GmbH, 3. Andreas M*****, alle vertreten durch Dr. Egon Sattler und Dr. Reinhard Schanda, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Veröffentlichung und Schadenersatz (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 S), infolge Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 23. November 1998, GZ 3 R 179/98h-10, mit dem der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 18. August 1998, GZ 10 Cg 199/98t-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten die mit 24.581,26 S bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin 4.096,88 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes ist der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes ist der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:

Die Klägerin bekämpft die Auffassung des Rekursgerichtes, daß weder die ihrer Ansicht nach unzureichende und unrichtige Angabe des Herstellers auf der äußeren Verpackung noch die Bezeichnung der Erstbeklagten als Zulassungsinhaber wettbewerbswidrig sei. Mit der Begründung, daß eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den davon berührten Fragen fehle, ob und mit welcher Genauigkeit der Parallelimporteur den Hersteller des Produktes auf der Verpackung angeben muß und ob der Parellelimporteur als Zulassungsinhaber im Sinne des Arzneimittelgesetzes anzusehen ist, hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs auch zugelassen. Beide Fragen waren jedoch bereits Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen:

In der Entscheidung 4 Ob 9/99y hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß für die nach der Rechtsprechung des EuGH (Slg 1996 I-3457; Slg 1996 I-3603; Slg 1996 I-3671, jeweils mwN) notwendige Angabe des Herstellers auf der Verpackung eine schlagwortartige Beschreibung des Herstellers genügt (so auch 4 Ob 20/99s mwN). Daß das Rekursgericht die Herstellerangabe "A*****, Schweden" als ausreichend beurteilt hat, steht demnach im Einklang mit der Rechtsprechung.

In derselben Entscheidung hat der erkennende Senat auch darauf hingewiesen, daß die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die Gebrauchsinformation für Arzneispezialitäten BGBl 1995/570, auf die sich die Klägerin in ihrem Rechtsmittel beruft, keine Vorschriften über das äußere Erscheinungsbild der Handelspackungen von Arzneimitteln enthält. Mit einem Verstoß gegen diese Verordnung würde im übrigen nur dann sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt, wenn der Verstoß geeignet wäre, einen Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Der Erwerber sehe Gebrauchsinformationen, die dem Arzneimittel beigepackt sind, aber erst nach dem Kauf. Verstöße gegen Vorschriften über die Gestaltung der Gebrauchsinformation seien daher regelmäßig nicht geeignet, den Kaufentschluß zu beeinflussen oder sonst einen Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen (4 Ob 9/99y mwN; s auch 4 Ob 20/99s).In derselben Entscheidung hat der erkennende Senat auch darauf hingewiesen, daß die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die Gebrauchsinformation für Arzneispezialitäten BGBl 1995/570, auf die sich die Klägerin in ihrem Rechtsmittel beruft, keine Vorschriften über das äußere Erscheinungsbild der Handelspackungen von Arzneimitteln enthält. Mit einem Verstoß gegen diese Verordnung würde im übrigen nur dann sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt, wenn der Verstoß geeignet wäre, einen Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Der Erwerber sehe Gebrauchsinformationen, die dem Arzneimittel beigepackt sind, aber erst nach dem Kauf. Verstöße gegen Vorschriften über die Gestaltung der Gebrauchsinformation seien daher regelmäßig nicht geeignet, den Kaufentschluß zu beeinflussen oder sonst einen Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen (4 Ob 9/99y mwN; s auch 4 Ob 20/99s).

Mit der Frage, ob die Angabe des Parallelimporteurs als Zulassungsinhaber wettbewerbswidrig ist, hat sich der erkennende Senat in den Entscheidungen 4 Ob 250/98p und 4 Ob 9/99y befaßt. In beiden Entscheidungen wurde offengelassen, ob auch der Parallelimporteur und Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen Zulassungsinhaber im Sinne des § 7 Abs 1 Z 2 und § 8 Abs 2 Z 2 AMG ist oder ob seine Bezeichnung als Zulassungsinhaber gegen § 6 Abs 1 AMG verstößt. Diese Frage wäre nur dann erheblich, wenn ein allfälliger Verstoß gegen § 6 Abs 1 AMG geeignet wäre, den Kaufentschluß zu beeinflussen oder sonst einen Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen (4 Ob 250/98p; 4 Ob 9/99y, jeweils mwN).Mit der Frage, ob die Angabe des Parallelimporteurs als Zulassungsinhaber wettbewerbswidrig ist, hat sich der erkennende Senat in den Entscheidungen 4 Ob 250/98p und 4 Ob 9/99y befaßt. In beiden Entscheidungen wurde offengelassen, ob auch der Parallelimporteur und Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen Zulassungsinhaber im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AMG ist oder ob seine Bezeichnung als Zulassungsinhaber gegen Paragraph 6, Absatz eins, AMG verstößt. Diese Frage wäre nur dann erheblich, wenn ein allfälliger Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins, AMG geeignet wäre, den Kaufentschluß zu beeinflussen oder sonst einen Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen (4 Ob 250/98p; 4 Ob 9/99y, jeweils mwN).

Die Klägerin hat dazu nur vorgebracht, die Bezeichnung der Erstbeklagten als Zulassungsinhaber sei geeignet, den Verbraucher (Patienten) ebenso wie den Anwender (Arzt und Apotheker) über die Herkunft und den Zulassungsstatus der umgepackten Arzneispezialität in die Irre zu führen. Daß und in welcher Weise die behauptete Irreführung geeignet wäre, den Kaufentschluß zu beeinflussen oder den Beklagten sonst einen Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, hat die Klägerin weder behauptet noch ist dies sonst ersichtlich. Auch ihr Rechtsmittel enthält dazu keine Ausführungen.

Der Revisionsrekurs war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Revisionsrekursbeantwortung war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil die Beklagten auf den Zurückweisungsgrund hingewiesen haben.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Revisionsrekursbeantwortung war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil die Beklagten auf den Zurückweisungsgrund hingewiesen haben.

Anmerkung

E53278 04A00259

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00025.99A.0309.000

Dokumentnummer

JJT_19990309_OGH0002_0040OB00025_99A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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