TE OGH 1999/3/9 5Ob71/99y

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Veröffentlicht am 09.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Dr. Hertha S*****, vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin D*****, vertreten durch Dr. Werner Brandstetter, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. November 1998, GZ 39 R 498/98v-35, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18. Mai 1998, GZ 47 Msch 36/96m-31, abgeändert wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Dr. Hertha S*****, vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin D*****, vertreten durch Dr. Werner Brandstetter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. November 1998, GZ 39 R 498/98v-35, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18. Mai 1998, GZ 47 Msch 36/96m-31, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den auf Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes gerichteten Sachantrag ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin Folge und änderte den erstgerichtlichen Sachbeschluß dahin ab, daß bestimmte Überschreitungsbeträge festgestellt wurden. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000,-- übersteigt, und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig, weil eine gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, welche Mängel noch als solche angesehen werden könnten, die ohne größere Aufwendung behebbar seien, nicht vorliege.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin, der unzulässig ist.

Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm §§ 528a, 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraphen 528 a,, 510 Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stehen Mängel, die jederzeit ohne größere Aufwendungen beseitigt werden können, der Annahme der Brauchbarkeit eines Bestandobjektes nicht entgegen (RIS-Justiz RS0070135). Zuletzt wurden in Fällen von mangelhaften Elektroinstallationen Kosten von S 20.000,-- (5 Ob 401/97z) und von S 21.000,-- (5 Ob 279/98k) als "größerer Aufwand" angesehen.

Die Beurteilung der Erheblichkeit eines Aufwandes zur Beseitigung der Unbrauchbarkeit einer Wohnung hängt regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Eine für jede Fallgestaltung passende betragliche Grenze kann der Oberste Gerichtshof nicht vorgeben. Hier waren im für die Beurteilung der Brauchbarkeit grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses (1989) in der Wohnung lediglich gewebeisolierte Leitungen, die nicht in Rohren verlegt waren, vorhanden; Schutzleiter und FI-Schalter fehlten. Nach ersten, auf Betreiben der Antragstellerin durchgeführten Sanierungsarbeiten größeren Umfanges verbleibt ein restlicher Sanierungsaufwand von ca S 14.000,-- (auf Preisbasis 1989). Wenn das Rekursgericht unter diesen Umständen die Brauchbarkeit des Bestandobjekts bei Anmietung verneinte, liegt jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung vor, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müßte.

Auch im Revisionsrekurs wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt, weshalb das Rechtsmittel - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts - als unzulässig zurückzuweisen war.

Anmerkung

E53027 05A00719

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00071.99Y.0309.000

Dokumentnummer

JJT_19990309_OGH0002_0050OB00071_99Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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