TE OGH 1999/3/11 15Os29/99

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Veröffentlicht am 11.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht Wels zum AZ 8 Vr 715/98 anhängigen Strafsache gegen Alfred W***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 1, 2, 3 und 4 Z 2 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Thomas B***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 30. Oktober 1998, AZ 7 Bs 313/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht Wels zum AZ 8 römisch fünf r 715/98 anhängigen Strafsache gegen Alfred W***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz eins,, 2, 3 und 4 Ziffer 2, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Thomas B***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 30. Oktober 1998, AZ 7 Bs 313/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Thomas B***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Über Thomas B***** wurde am 21. September 1998 - nach Einleitung der Voruntersuchung wegen § 28 Abs 1, 2, 3 und 4 Z 2 SMG sowie § 278a StGB - die Untersuchungshaft aus den Haftgründen des § 180 Abs 2 Z 1, 2, und 3 lit b StPO verhängt (ON 100), deren Fortsetzung (bis 28. Oktober 1998) der Untersuchungsrichter in der am 28. September 1998 durchgeführten ersten Haftverhandlung beschloß (ON 122). Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde des Beschuldigten wurde - gemeinsam mit den Haftbeschwerden zweier Mitbeschuldigter - am 6. Oktober 1998 dem Oberlandesgericht Linz vorgelegt, wo sie am 9. Oktober 1998 einlangte (ON 170).Über Thomas B***** wurde am 21. September 1998 - nach Einleitung der Voruntersuchung wegen Paragraph 28, Absatz eins,, 2, 3 und 4 Ziffer 2, SMG sowie Paragraph 278 a, StGB - die Untersuchungshaft aus den Haftgründen des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, und 3 Litera b, StPO verhängt (ON 100), deren Fortsetzung (bis 28. Oktober 1998) der Untersuchungsrichter in der am 28. September 1998 durchgeführten ersten Haftverhandlung beschloß (ON 122). Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde des Beschuldigten wurde - gemeinsam mit den Haftbeschwerden zweier Mitbeschuldigter - am 6. Oktober 1998 dem Oberlandesgericht Linz vorgelegt, wo sie am 9. Oktober 1998 einlangte (ON 170).

Mit dem angefochtenen Beschluß ordnete das Beschwerdegericht gemäß § 180 Abs 5 StPO die Aufhebung der Untersuchungshaft gegen Erteilung einer Weisung und Anordnung vorläufiger Bewährungshilfe an, worauf der Beschwerdeführer am selben Tag enthaftet wurde (ON 226). Das Oberlandesgericht nahm dringenden Tatverdacht (nur) in Richtung § 12 dritte Alternative StGB, § 28 Abs 1, 2 und 3 SMG (in Bezug auf eine Beitragstäterschaft des Beschwerdeführers zur Einfuhr von etwa 340 g Kokain als Mitglied einer Bande) an und erachtete - nach Verneinung der Flucht- und Verdunkelungsgefahr - das Vorliegen des Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr zwar als gegeben, "unter Berücksichtigung des erstmaligen Hafterlebnisses in der Dauer von rund sechs Wochen" aber als durch gelindere Mittel substituierbar.Mit dem angefochtenen Beschluß ordnete das Beschwerdegericht gemäß Paragraph 180, Absatz 5, StPO die Aufhebung der Untersuchungshaft gegen Erteilung einer Weisung und Anordnung vorläufiger Bewährungshilfe an, worauf der Beschwerdeführer am selben Tag enthaftet wurde (ON 226). Das Oberlandesgericht nahm dringenden Tatverdacht (nur) in Richtung Paragraph 12, dritte Alternative StGB, Paragraph 28, Absatz eins,, 2 und 3 SMG (in Bezug auf eine Beitragstäterschaft des Beschwerdeführers zur Einfuhr von etwa 340 g Kokain als Mitglied einer Bande) an und erachtete - nach Verneinung der Flucht- und Verdunkelungsgefahr - das Vorliegen des Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr zwar als gegeben, "unter Berücksichtigung des erstmaligen Hafterlebnisses in der Dauer von rund sechs Wochen" aber als durch gelindere Mittel substituierbar.

Die Grundrechtsbeschwerde richtet sich ausschließlich gegen eine behauptete Verzögerung der (Enthaftungs-)Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz (§ 2 Abs 2 GRBG). Eine Grundrechtsverletzung wäre erfolgt, weil über die Haftbeschwerde erst nach mehr als einem Monat und nach Ablauf der vom Untersuchungsrichter im angefochtenen Beschluß gesetzten Haftfrist entschieden worden sei.Die Grundrechtsbeschwerde richtet sich ausschließlich gegen eine behauptete Verzögerung der (Enthaftungs-)Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz (Paragraph 2, Absatz 2, GRBG). Eine Grundrechtsverletzung wäre erfolgt, weil über die Haftbeschwerde erst nach mehr als einem Monat und nach Ablauf der vom Untersuchungsrichter im angefochtenen Beschluß gesetzten Haftfrist entschieden worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Mit der bloßen Behauptung, das Grundrecht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit sei dadurch verletzt worden, daß die - inhaltlich nicht kritisierte - Enthaftungsentscheidung des Oberlandesgerichts nicht früher getroffen wurde, übersieht sie die dafür gegebene Begründung, wonach bei prinzipiell aufrechtem dringenden Tatverdacht und Bestehen eines Haftgrunds die Substituierung der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel lediglich infolge Minderung der Gefahr durch die bis dahin rund sechswöchige Dauer derselben (siehe § 180 Abs 3 letzter Satz StPO) möglich war.Mit der bloßen Behauptung, das Grundrecht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit sei dadurch verletzt worden, daß die - inhaltlich nicht kritisierte - Enthaftungsentscheidung des Oberlandesgerichts nicht früher getroffen wurde, übersieht sie die dafür gegebene Begründung, wonach bei prinzipiell aufrechtem dringenden Tatverdacht und Bestehen eines Haftgrunds die Substituierung der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel lediglich infolge Minderung der Gefahr durch die bis dahin rund sechswöchige Dauer derselben (siehe Paragraph 180, Absatz 3, letzter Satz StPO) möglich war.

Verfahrensverzögerungen können nur dann eine Grundrechtsverletzung im Sinn des § 2 Abs 2 GRBG bewirken, wenn sie ursächlich für eine unangemessen (oder sonst gesetzwidrig) lange Dauer der Untersuchungshaft waren (vgl Hager/Holzweber GRBG § 2 E 91). Dies wäre im konkreten Fall dann denkbar gewesen, wenn die die Freiheitsbeschränkung beendende Entscheidung des Oberlandesgerichts schon vom Untersuchungsrichter hätte getroffen werden müssen (vgl aaO E 88) oder zumindest die Prämissen für die Enthaftung bereits vor der Beschwerdeentscheidung vorgelegen wären, diese jedoch unangemessen oder sonst gesetzwidrig verzögert worden wäre.Verfahrensverzögerungen können nur dann eine Grundrechtsverletzung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, GRBG bewirken, wenn sie ursächlich für eine unangemessen (oder sonst gesetzwidrig) lange Dauer der Untersuchungshaft waren vergleiche Hager/Holzweber GRBG Paragraph 2, E 91). Dies wäre im konkreten Fall dann denkbar gewesen, wenn die die Freiheitsbeschränkung beendende Entscheidung des Oberlandesgerichts schon vom Untersuchungsrichter hätte getroffen werden müssen vergleiche aaO E 88) oder zumindest die Prämissen für die Enthaftung bereits vor der Beschwerdeentscheidung vorgelegen wären, diese jedoch unangemessen oder sonst gesetzwidrig verzögert worden wäre.

Hievon kann jedoch nach der dargestellten, von der Grundrechtsbeschwerde unbemängelten und daher Basis für die Prüfung durch den Obersten Gerichtshof bildenden (vgl aaO § 3 E 4) Begründung des Gerichtshofs zweiter Instanz nicht die Rede sein, sodaß sich eine Erörterung der Gründe für die - im übrigen durch eine Frist des § 181 Abs 2 StPO gesetzlich nicht eingeschränkte - Dauer der Entscheidungsfindung erübrigt und die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Hievon kann jedoch nach der dargestellten, von der Grundrechtsbeschwerde unbemängelten und daher Basis für die Prüfung durch den Obersten Gerichtshof bildenden vergleiche aaO Paragraph 3, E 4) Begründung des Gerichtshofs zweiter Instanz nicht die Rede sein, sodaß sich eine Erörterung der Gründe für die - im übrigen durch eine Frist des Paragraph 181, Absatz 2, StPO gesetzlich nicht eingeschränkte - Dauer der Entscheidungsfindung erübrigt und die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.

Anmerkung

E53248 15D00299

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00029.99.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19990311_OGH0002_0150OS00029_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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