TE OGH 1999/3/11 6Ob29/99d

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Veröffentlicht am 11.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Aufteilungssache der Antragstellerin Theresia P*****, vertreten durch Dr. Erich Gugenberger, Rechtsanwalt in Frankenmarkt, wider den Antragsgegner Josef P*****, vertreten durch Dr. Adolf Brandl, Rechtsanwalt in Frankenmarkt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 25. November 1998, GZ 21 R 447/98d-54, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes soll bei der Aufteilung ein für beide Teile tragbares, den Umständen des Einzelfalls gerecht werdendes Ergebnis gefunden werden, durch das der Ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte angemessen, aber in einer dem zahlungspflichtigen Teil wirtschaftlich zumutbaren Weise abgefunden wird (RIS-Justiz RS0057910). Als Ausgleichszahlung ist nicht bloß der Betrag aufzuerlegen, den der zur Zahlung Verpflichtete bequem aufbringen kann, vielmehr muß derjenige, der die Übernahme eines Vermögenswertes anstrebt, seine Kräfte entsprechend anspannen (RIS-Justiz RS0057685). Dabei kann dem Ausgleichspflichtigen unter Umständen sogar die Veräußerung eines Teiles der in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft zugemutet werden (RIS-Justiz RS0057589). Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Sie ist angesichts der vom beigezogenen Sachverständigen ermittelten Verkehrswerte der übertragenen Liegenschaftshälfte auch nicht zu beanstanden. Ob aus Gründen der Billigkeit auch eine andere Bemessung der Ausgleichszahlung zu rechtfertigen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0057596).

Anmerkung

E53169 06A00299

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00029.99D.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19990311_OGH0002_0060OB00029_99D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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