Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Rüdiger Hanifle, Rechtsanwalt in Zell am See, wider die beklagte Partei Ernestine M*****, vertreten durch Dr. Christian Obrist, Rechtsanwalt in Zell am See, wegen S 186.516 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 9. November 1998, GZ 4 R 192/98b-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 7. Juni 1998, GZ 3 Cg 203/97-10, zum Teil abgeändert und zum Teil bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung als Teilurteil insgesamt wie folgt zu lauten hat:
Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 186.516 samt 9,5 % Zinsen vom 31. Dezember 1995 bis 31. März 1996 und samt 6,5 % Zinsen seit 31. März 1996 zu bezahlen, wird abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte unterfertigte am 9. 10. 1995 ein Kaufvertragsformular der klagenden Partei über den Kauf einer Kaffeemaschine um einen Gesamtkaufpreis von S 186.516. Die Urkunde weist als Käufer die "Firma Cafe Schleckeria" auf, wobei sich in der für den Käufer vorgesehenen Rubrik auch ein Firmenstempel der "Tabak-Trafik M***** OHG*****" befindet.
Die klagende Partei begehrte von der Beklagten zunächst die Zahlung des Kaufpreises für diese Maschine mit der Begründung, mit dieser einen Kaufvertrag abgeschlossen zu haben.
In der Folge brachte sie vor, die Beklagte habe als Vertreterin ohne Vollmacht den Kaufvertrag abgeschlossen, der Geschäftsherr habe das Handeln nicht genehmigt. Gemäß §§ 1016 ff ABGB hafte die Beklagte daher als falsus procurator für den Klagsbetrag in Form des "Erfüllungsschadens". Der der klagenden Partei entstandene Schaden betrage durch den Entfall der Handelsspanne rund S 120.000, weshalb das Eventualbegehren gestellt werde, die Beklagte sei schuldig, den Betrag von S 120.000 samt 9,5 % Zinsen ab 2. 3. 1998 zu bezahlen.In der Folge brachte sie vor, die Beklagte habe als Vertreterin ohne Vollmacht den Kaufvertrag abgeschlossen, der Geschäftsherr habe das Handeln nicht genehmigt. Gemäß Paragraphen 1016, ff ABGB hafte die Beklagte daher als falsus procurator für den Klagsbetrag in Form des "Erfüllungsschadens". Der der klagenden Partei entstandene Schaden betrage durch den Entfall der Handelsspanne rund S 120.000, weshalb das Eventualbegehren gestellt werde, die Beklagte sei schuldig, den Betrag von S 120.000 samt 9,5 % Zinsen ab 2. 3. 1998 zu bezahlen.
Die Beklagte wendete ein, gemäß § 3 KSchG rechtzeitig vom Vertrag zurückgetreten zu sein. Weiters habe sie sich bei Vertragsabschluß in einem Irrtum befunden, weil ihr vom Verkäufer der klagenden Partei zugesichert worden sei, sie unterfertigte bloß ein Kaufanbot. Die Unterschriftsleistung sei nur aufgrund psychologischen Drucks des Angestellten der klagenden Partei erfolgt. Weiters sei die Geschäftsgrundlage weggefallen, da unabdingbare Voraussetzung für den Ankauf der Neumaschine die Inzahlungnahme einer Gebrauchtmaschine gewesen sei. Diese sei nicht erfolgt, weil die Maschine zum Anlagevermögen des Einzelunternehmens ihrer Chefin gehöre.Die Beklagte wendete ein, gemäß Paragraph 3, KSchG rechtzeitig vom Vertrag zurückgetreten zu sein. Weiters habe sie sich bei Vertragsabschluß in einem Irrtum befunden, weil ihr vom Verkäufer der klagenden Partei zugesichert worden sei, sie unterfertigte bloß ein Kaufanbot. Die Unterschriftsleistung sei nur aufgrund psychologischen Drucks des Angestellten der klagenden Partei erfolgt. Weiters sei die Geschäftsgrundlage weggefallen, da unabdingbare Voraussetzung für den Ankauf der Neumaschine die Inzahlungnahme einer Gebrauchtmaschine gewesen sei. Diese sei nicht erfolgt, weil die Maschine zum Anlagevermögen des Einzelunternehmens ihrer Chefin gehöre.
Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren der klagenden Partei vollinhaltlich statt, wobei im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen wurden:
Die "E & F M***** OHG" führte bis zu ihrer Auflösung ua auch das Kaffeehaus "Cafe Schleckeria". Persönlich haftende Gesellschafterin dieser in Form einer KG geführten Gesellschaft war die Beklagte, Kommanditistin ihre Schwester. Mit Übergabsvertrag vom 23. 8. 1994 haben die Gesellschafter der genannten KG diese Gesellschaft mit allen Rechten und Pflichten als Gesamtsache unter Verzicht auf die Liquidation in die Einzelfirma der Schwester der Beklagten eingebracht. Seither wird das "Cafe Schleckeria" im Rahmen des Hotelunternehmens der Schwester der Beklagten betrieben.
Die Beklagte war und ist Angestellte ihrer Schwester. Sie arbeitete im Lokal "Cafe Schleckeria" und hatte in dieser Funktion von ihrer Schwester auch die Befugnis erhalten, die laufenden Einkünfte für Konditoreiwaren zu tätigen und die jeweiligen Tageslosungen abzurechnen. Darüber hinaus war ihr keine Handlungsvollmacht oder Vertretungsbefugnis im Geschäftsbetrieb des Unternehmens ihrer Schwester erteilt worden.
Am 9. 10. 1995 suchte ein Verkäufer der klagenden Partei das "Cafe Schleckeria" auf, um dort eine Kaffeemaschine zu verkaufen. Er erfragte im Lokal "den Chef oder die Chefin", worauf sich die im Lokal aufhältige Beklagte ihm gegenüber als solche zu erkennen gab. Der Verkäufer der klagenden Partei wußte nicht, daß die "Chefin" des Cafes tatsächlich die Schwester der Beklagten und daß diese "bloß" Angestellte war.
Nach einem dreiviertelstündigen Verkaufsgespräch zwischen der Beklagten und dem Vertreter der klagenden Partei kam es zur Unterfertigung eines Kaufvertragsformulares. Auf diesem ist links oben deutlich erkennbar das Wort "Kaufvertrag" aufgedruckt. Das Formular wurde vom Angestellten der klagenden Partei ausgefüllt und von der Beklagten unterfertigt. Die Beklagte übergab dem Vertreter der klagenden Partei auch den Firmenstempel der aufgelösten "E & F M***** OHG", der unterhalb der für die Käuferfirma vorgesehenen Rubrik eingesetzt wurde. Es wurde auch vereinbart, daß die sich im Cafe befindliche alte Kaffeemaschine in Zahlung genommen werde. Auch dieses Vertragsformular unterzeichnete die Beklagte und verwendete den Firmenstempel der aufgelösten "E & F M***** OHG". Mit Schreiben vom 27. 10. 1995 versuchte die Beklagte den Kaufvertrag zu den "versprochenen Bedingungen" zu kündigen.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht eine Haftung der Beklagten als falsus procurator, weil sie im eigenen Namen aufgetreten sei. Der Kaufvertrag sei aufgrund der Erklärungen der Beklagten gegenüber dem Vertreter der klagenden Partei direkt zustandegekommen. Der am 27. 10. 1995 erklärte Rücktritt sei nicht rechtswirksam erfolgt, weil aufgrund des von der Beklagten erzeugten Rechtsscheines, Unternehmerin zu sein, eine Belehrung über das Rücktrittsrecht im Sinne des KSchG entbehrlich gewesen sei. Ein Irrtum sei nicht durch den Vertreter der klagenden Partei veranlaßt worden, weil auf dem Vortragsformular klar und deutlich "Kaufvertrag" und nicht" Anbot" aufgedruckt sei. Der Vertreter der klagenden Partei habe einen allfälligen Irrtum der Beklagten nicht erkennen können, selbst wenn in den Vertragsverhandlungen über ein "Angebot" gesprochen worden sei, weil die Beklagte das Kaufvertragsformular mit dem Aufdruck "Kaufvertrag" unterfertigt habe und dabei nicht vorgebracht habe, sie wolle nur ein Angebot unterfertigen. Es könne auch nicht von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gesprochen werden, weil die Beklagte das Vertragsformular, welches die Inzahlungnahme der Altmaschine bezweckte, unterzeichnet habe, obwohl sie gewußt habe, daß sich diese im Eigentum ihrer Schwester befunden habe. Es liege auch keine Sittenwidrigkeit vor, weil sich die Beklagte als "Chefin" ausgegeben und anschließend ein klar und deutlich formuliertes Kaufvertragsformular unterzeichnet habe.
Das dagegen von der Beklagten angerufene Berufungsgericht verwarf die Berufung wegen Nichtigkeit und bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes mit Ausnahme des 5 % übersteigenden Zinsenbegehrens. Es sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
Das Berufungsgericht führte aus, die Beklagte sei als Scheinkaufmann kraft eigenen Verhaltens anzusehen. Da der Schutzzweck der zwingenden Normen des KSchG höherwertiger als der Vertrauensschutz des Geschäftspartners sei, unterliege der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag dem KSchG. Dennoch könne sich die Beklagte als Scheinkaufmann nicht auf das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG berufen. Sie habe sich nämlich aus eigenem über Nachfragen des Angestellten der klagenden Partei als Chefin des Lokales zu erkennen gegeben. Sie habe auch den Firmenstempel der aufgelösten KG verwendet. Ein solches Verhalten könne nur als bewußte Täuschung gewertet werden, zumal der Beklagten als ehemaligen persönlich haftenden Gesellschafterin der genannten KG durchaus unternehmerische Erfahrung zugesprochen werden müsse und sie sich nicht im Zweifel über die wahren Verhältnisse befinden habe können. Bei bewußter Vortäuschung der Kaufmannseigenschaft seien die zwingenden Bestimmungen des KSchG nicht anzuwenden, zumal in diesem Fall ein deutlich gesteigertes Verkehrsschutzbedürfnis bestehe. Die erstmals im Prozeß erfolgte Berufung auf die Bestimmungen des KSchG sei als Verstoß gegen Treu und Glauben zu beurteilen. Die Beklagte habe nicht etwa bereits in der "Kündigung" des Vertrages auf ihre Schützwürdigkeit als Verbraucherin verwiesen, weshalb die erst im Verfahren erfolgte Zurückziehung auf die Verbraucherschutzbestimmungen als grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen der auf die Angaben der Beklagten vertrauenden klagenden Partei angesehen werden müsse.Das Berufungsgericht führte aus, die Beklagte sei als Scheinkaufmann kraft eigenen Verhaltens anzusehen. Da der Schutzzweck der zwingenden Normen des KSchG höherwertiger als der Vertrauensschutz des Geschäftspartners sei, unterliege der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag dem KSchG. Dennoch könne sich die Beklagte als Scheinkaufmann nicht auf das Rücktrittsrecht nach Paragraph 3, KSchG berufen. Sie habe sich nämlich aus eigenem über Nachfragen des Angestellten der klagenden Partei als Chefin des Lokales zu erkennen gegeben. Sie habe auch den Firmenstempel der aufgelösten KG verwendet. Ein solches Verhalten könne nur als bewußte Täuschung gewertet werden, zumal der Beklagten als ehemaligen persönlich haftenden Gesellschafterin der genannten KG durchaus unternehmerische Erfahrung zugesprochen werden müsse und sie sich nicht im Zweifel über die wahren Verhältnisse befinden habe können. Bei bewußter Vortäuschung der Kaufmannseigenschaft seien die zwingenden Bestimmungen des KSchG nicht anzuwenden, zumal in diesem Fall ein deutlich gesteigertes Verkehrsschutzbedürfnis bestehe. Die erstmals im Prozeß erfolgte Berufung auf die Bestimmungen des KSchG sei als Verstoß gegen Treu und Glauben zu beurteilen. Die Beklagte habe nicht etwa bereits in der "Kündigung" des Vertrages auf ihre Schützwürdigkeit als Verbraucherin verwiesen, weshalb die erst im Verfahren erfolgte Zurückziehung auf die Verbraucherschutzbestimmungen als grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen der auf die Angaben der Beklagten vertrauenden klagenden Partei angesehen werden müsse.
Im übrigen finde sich in den Feststellungen des Erstgerichtes kein Hinweis, der die Annahme einer Sittenwidrigkeit rechtfertigte. Es hafte auch der Beurteilung des Erstgerichtes, daß die Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung nicht vorlägen, kein Fehler an. Feststellungen dahingehend, daß sich die Beklagte über die Rechtsnatur des Geschäftes geirrt habe, seien nicht getroffen worden. Vielmehr habe das Erstgericht eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sich die Beklagte bei Unterzeichnung in keinem Irrtum über die Rechtsnatur des Geschäftes befunden habe.
Auch die Ausführungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen Unerschwinglichkeit und nachträglicher Unmöglichkeit der Inzahlungnahme der Altmaschine gingen ins Leere. Auch hier fehle es an Anhaltspunkten für eine wirtschaftliche Unerschwinglichkeit, wobei bloßer Geldmangel keine solche darstelle. Daß sich die gebrauchte Kaffeemaschine nicht im Eigentum der Beklagten befinde, bewirke eine von ihr zu vertretende Leistungsstörung bei der Abwicklung eines gültig begründeten Schuldverhältnisses.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil zur Frage, ob sich ein Verbraucher, der sich einem Unternehmer gegenüber als Kaufmann ausgebe, auf die zwingenden Bestimmungen des KSchG berufen könne, eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Die Entscheidung SZ 44/90 sei noch zum Ratengesetz ergangen und daher veraltet; die Entscheidungen RdW 1985, 337 und EvBl 1995/173 ließen zwar eine Tendenz zur Anwendbarkeit des KSchG auf einen Scheinkaufmann erkennen, ohne allerdings ausdrücklich von der Entscheidung SZ 44/90 abzugehen.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht aufgezeigten Grund zulässig, sie ist im Sinne ihres im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Die Beklagte vertritt in ihrem Rechtsmitttel ua die Ansicht, ein Verbraucher gehe selbst dann nicht der Schutzbestimmungen des Konsumentenschutzes verlustig, wenn er dem Unternehmer gegenüber zum Schein als Unternehmer auftrete. Der gegenteilige Einwand des Berufungsgerichtes über die bewußte Vortäuschung der Kaufmannseigenschaft gehe ins Leere, denn es schade auch einem "echten" Verbraucher nicht, wenn er während seiner Unterschriftsleistung bereits den geheimen Willensvorbehalt in Richtung Vertragsrücktritt habe, nur um den ungebetenen "Verkaufskeiler" endlich los zu werden.
Weiters sei die Beklagte sittenwidrig psychologischem Druck ausgesetzt gewesen, weil es sonst nicht erklärlich wäre, warum sie sich als Angestellte eine ausschließlich für einen größeren Gastronomiebetrieb geeignete Kaffeemaschine angeschafft hätte. Sie sei auch berechtigt, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, weil dieser rechtzeitig aufgeklärt worden sei. Schließlich sei auch die Geschäftsgrundlage weggefallen, weil sich die gebrauchte Kaffeemaschine nicht in ihrem Eigentum befinde. Letztlich sei das Rechtsgeschäft sittenwidrig im Sinne des § 879 ABGB bzw § 6 Abs 1 KSchG, weil die Bruttoverkaufspreis für die neue Maschine S 185.516 betragen habe und für die in Zahlung genommene gebrauchte Maschine S 48.000. Nunmehr verlange die Klägerin aber einen wesentlich höheren Geldbetrag, nämlich S 186.516, obwohl die für die Erhöhung maßgebenden Umstände im Vertrag nicht ausdrücklich umschrieben seien. Schließlich sei das verfahrensgegenständliche Rechtsgeschäft für die Beklagte unerschwinglich und daher wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam.Weiters sei die Beklagte sittenwidrig psychologischem Druck ausgesetzt gewesen, weil es sonst nicht erklärlich wäre, warum sie sich als Angestellte eine ausschließlich für einen größeren Gastronomiebetrieb geeignete Kaffeemaschine angeschafft hätte. Sie sei auch berechtigt, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, weil dieser rechtzeitig aufgeklärt worden sei. Schließlich sei auch die Geschäftsgrundlage weggefallen, weil sich die gebrauchte Kaffeemaschine nicht in ihrem Eigentum befinde. Letztlich sei das Rechtsgeschäft sittenwidrig im Sinne des Paragraph 879, ABGB bzw Paragraph 6, Absatz eins, KSchG, weil die Bruttoverkaufspreis für die neue Maschine S 185.516 betragen habe und für die in Zahlung genommene gebrauchte Maschine S 48.000. Nunmehr verlange die Klägerin aber einen wesentlich höheren Geldbetrag, nämlich S 186.516, obwohl die für die Erhöhung maßgebenden Umstände im Vertrag nicht ausdrücklich umschrieben seien. Schließlich sei das verfahrensgegenständliche Rechtsgeschäft für die Beklagte unerschwinglich und daher wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu wurde erwogen:
Entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Ansicht, ist die Beklagte nicht im eigenen Namen aufgetreten. Vielmehr sollte, wie sich aus der schriftlichen Kaufvertragsurkunde ergibt, der Träger des Unternehmens "Cafe Schleckeria" berechtigt und verpflichtet werden, wobei man davon ausging, dies sei die "M***** OHG". Jedenfalls aber ist nicht die Beklagte selbst als Käuferin angeführt. Auch aus dem Umstand, daß sich die Beklagte als "Chefin" ausgegeben hat, kann nicht abgeleitet werden, sie sei im eigenen Namen aufgetreten: Auch der Geschäftsführer einer GmbH oder auch der Leiter einer Filiale wird sich in aller Regel als Chef bezeichnen, ohne daß er deshalb die in dieser Eigenschaft abgeschlossenen Geschäfte im eigenen Namen schließt. Die Beklagte hat vielmehr erkennbar, also offenkundig, ein unternehmensbezogenes Geschäft vorgenommen, sie wollte dadurch den Unternehmensträger selbst berechtigen und verpflichten (s hiezu Apathy in Schwimann**2, ABGB Rz 5 zu § 1017 mwN). Die Unternehmensträgerin, ihre Schwester, konnte die Beklagte aber mangels einer das gegenständliche Rechtsgeschäft umfassenden Vollmacht nicht berechtigen und verpflichten, weshalb die Beklagte Scheinvertreter (falsus procurator) war. Die Rechtsfolgen ihrer Haftung richten sich nach Art 8 Nr 11 EVHGB, weil das Geschäft bei Vorhandensein der behaupteten Vertretungsmacht (sogar) ein zweiseitiges Handelsgeschäft gewesen wäre. Das mit der Beklagten abgeschlossene Rechtsgeschäft wurde von der klagenden Partei im Betrieb ihres Handelsgewerbes geschlossen und müßte im Falle seiner Gültigkeit als im Betrieb des Handelsgewerbes der unwirksam vertretenen Schwester der Beklagten gelten. Gemäß Art 8 Nr 11 EVHGB ist der Scheinvertreter dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadenersatz verpflichtet (Abs 1). Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, haftet er dem anderen Teil nur für den Vertrauensschaden (Abs 2), die Haftung entfällt, wenn der Dritte den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen mußte (Abs 3). Daß die Beklagte den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt hätte oder der andere Teil den Mangel kannte oder kennen müßte, wurde von der Beklagten, die dafür behauptungs- und beweispflichtig wäre, nicht behauptet (Schuhmacher in Straube**2, HGB Rz 24 zu Art 8 Nr 11 EVHGB; Kerschner in Jabornegg, HGB Rz 20 und 57 zu Art 8 Nr 11 EVHGB).Entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Ansicht, ist die Beklagte nicht im eigenen Namen aufgetreten. Vielmehr sollte, wie sich aus der schriftlichen Kaufvertragsurkunde ergibt, der Träger des Unternehmens "Cafe Schleckeria" berechtigt und verpflichtet werden, wobei man davon ausging, dies sei die "M***** OHG". Jedenfalls aber ist nicht die Beklagte selbst als Käuferin angeführt. Auch aus dem Umstand, daß sich die Beklagte als "Chefin" ausgegeben hat, kann nicht abgeleitet werden, sie sei im eigenen Namen aufgetreten: Auch der Geschäftsführer einer GmbH oder auch der Leiter einer Filiale wird sich in aller Regel als Chef bezeichnen, ohne daß er deshalb die in dieser Eigenschaft abgeschlossenen Geschäfte im eigenen Namen schließt. Die Beklagte hat vielmehr erkennbar, also offenkundig, ein unternehmensbezogenes Geschäft vorgenommen, sie wollte dadurch den Unternehmensträger selbst berechtigen und verpflichten (s hiezu Apathy in Schwimann**2, ABGB Rz 5 zu Paragraph 1017, mwN). Die Unternehmensträgerin, ihre Schwester, konnte die Beklagte aber mangels einer das gegenständliche Rechtsgeschäft umfassenden Vollmacht nicht berechtigen und verpflichten, weshalb die Beklagte Scheinvertreter (falsus procurator) war. Die Rechtsfolgen ihrer Haftung richten sich nach Artikel 8, Nr 11 EVHGB, weil das Geschäft bei Vorhandensein der behaupteten Vertretungsmacht (sogar) ein zweiseitiges Handelsgeschäft gewesen wäre. Das mit der Beklagten abgeschlossene Rechtsgeschäft wurde von der klagenden Partei im Betrieb ihres Handelsgewerbes geschlossen und müßte im Falle seiner Gültigkeit als im Betrieb des Handelsgewerbes der unwirksam vertretenen Schwester der Beklagten gelten. Gemäß Artikel 8, Nr 11 EVHGB ist der Scheinvertreter dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadenersatz verpflichtet (Absatz eins,). Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, haftet er dem anderen Teil nur für den Vertrauensschaden (Absatz 2,), die Haftung entfällt, wenn der Dritte den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen mußte (Absatz 3,). Daß die Beklagte den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt hätte oder der andere Teil den Mangel kannte oder kennen müßte, wurde von der Beklagten, die dafür behauptungs- und beweispflichtig wäre, nicht behauptet (Schuhmacher in Straube**2, HGB Rz 24 zu Artikel 8, Nr 11 EVHGB; Kerschner in Jabornegg, HGB Rz 20 und 57 zu Artikel 8, Nr 11 EVHGB).
Die klagende Partei hat nun das ihr nach Art 8 Nr 11 Abs 1 EVHGB zustehende Wahlrecht in dem Sinne ausgeübt, daß sie Schadenersatz begehrte und ein Eventualbegehren auf Zahlung von S 120.000 sA erhob. Daraus folgt, daß das - nur auf die Haftung als Vertragspartner gestützte - Hauptbegehren auf Zahlung des Kaufpreises unberechtigt und mit Teilurteil abzuweisen ist.Die klagende Partei hat nun das ihr nach Artikel 8, Nr 11 Absatz eins, EVHGB zustehende Wahlrecht in dem Sinne ausgeübt, daß sie Schadenersatz begehrte und ein Eventualbegehren auf Zahlung von S 120.000 sA erhob. Daraus folgt, daß das - nur auf die Haftung als Vertragspartner gestützte - Hauptbegehren auf Zahlung des Kaufpreises unberechtigt und mit Teilurteil abzuweisen ist.
Zu prüfen ist daher nunmehr das Eventualbegehren auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens (siehe hiezu Kerschner aaO, Rz 37 zu Art 8 Nr 11 EVHGB). Wie schon oben dargelegt, besteht eine diesbezügliche Ersatzpflicht der Beklagten, doch fehlt es an Feststellungen, um diesen Anspruch der Höhe nach beurteilen zu können. Im fortgesetzten Verfahren wird diese Frage mit den Parteien zu erörtern und werden darüber Feststellungen zu treffen sein.Zu prüfen ist daher nunmehr das Eventualbegehren auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens (siehe hiezu Kerschner aaO, Rz 37 zu Artikel 8, Nr 11 EVHGB). Wie schon oben dargelegt, besteht eine diesbezügliche Ersatzpflicht der Beklagten, doch fehlt es an Feststellungen, um diesen Anspruch der Höhe nach beurteilen zu können. Im fortgesetzten Verfahren wird diese Frage mit den Parteien zu erörtern und werden darüber Feststellungen zu treffen sein.
Auf die Frage, inwieweit die Beklagte Nichtigkeit des mit der klagenden Partei abgeschlossenen Rechtsgeschäftes geltend machen kann (s hiezu Welser, Vertretung ohne Vollmacht, 187 ff) ist nicht einzugehen, weil die diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten ohnehin unberechtigt sind. Wie schon die Vorinstanzen ausgeführt haben, ergeben sich aus den Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte für einen sittenwidrigen psychologischen Druck, dem die Beklagte ausgesetzt war; da auch kein Irrtum festgestellt wurde, stellt sich auch die Frage der rechtzeitigen Aufklärung eines solchen nicht. Auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage kann sich die Beklagte auch deshalb nicht berufen, weil der Umstand, daß die gebrauchte Kaffeemaschine nicht in ihrem Eigentum stand, ihrer eigenen Sphäre zuzurechnen ist (Koziol/Welser10 I 134). Die übrigen Einwendungen der Beklagten (Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 ABGB bzw § 6 Abs 1 KSchG; nachträgliche Unerschwinglichkeit) beziehen sich auf die (mit dem Hauptbegehren) geltend gemachte Kaufpreisforderung, die aber ohnehin abgewiesen wurde.Auf die Frage, inwieweit die Beklagte Nichtigkeit des mit der klagenden Partei abgeschlossenen Rechtsgeschäftes geltend machen kann (s hiezu Welser, Vertretung ohne Vollmacht, 187 ff) ist nicht einzugehen, weil die diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten ohnehin unberechtigt sind. Wie schon die Vorinstanzen ausgeführt haben, ergeben sich aus den Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte für einen sittenwidrigen psychologischen Druck, dem die Beklagte ausgesetzt war; da auch kein Irrtum festgestellt wurde, stellt sich auch die Frage der rechtzeitigen Aufklärung eines solchen nicht. Auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage kann sich die Beklagte auch deshalb nicht berufen, weil der Umstand, daß die gebrauchte Kaffeemaschine nicht in ihrem Eigentum stand, ihrer eigenen Sphäre zuzurechnen ist (Koziol/Welser10 römisch eins 134). Die übrigen Einwendungen der Beklagten (Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 879, ABGB bzw Paragraph 6, Absatz eins, KSchG; nachträgliche Unerschwinglichkeit) beziehen sich auf die (mit dem Hauptbegehren) geltend gemachte Kaufpreisforderung, die aber ohnehin abgewiesen wurde.
Die in der Revision relevierte Frage eines berechtigten Rücktritts durch die Beklagte könnte nur dann von Bedeutung sein, wenn sie mit der klagenden Partei selbst kontrahiert hätte oder wenn die klagende Partei von ihrem Wahlrecht im Sinne des Art 8 Nr 11 Abs 1 erster Fall EVHGB Gebrauch gemacht hätte, was aber nicht der Fall ist.Die in der Revision relevierte Frage eines berechtigten Rücktritts durch die Beklagte könnte nur dann von Bedeutung sein, wenn sie mit der klagenden Partei selbst kontrahiert hätte oder wenn die klagende Partei von ihrem Wahlrecht im Sinne des Artikel 8, Nr 11 Absatz eins, erster Fall EVHGB Gebrauch gemacht hätte, was aber nicht der Fall ist.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die Höhe des von der klagenden Partei geltend gemachten Anspruches auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu prüfen haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die §§ 392 Abs 2 EO, 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die Paragraphen 392, Absatz 2, EO, 52 Absatz 2, ZPO.
Anmerkung
E53385 02A00479European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00047.99X.0311.000Dokumentnummer
JJT_19990311_OGH0002_0020OB00047_99X0000_000