Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Manhard (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Majda B*****, Pensionistin,*****, Republik Slovenien, vertreten durch Dr. Peter Zwach, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. November 1998, GZ 8 Rs 202/98g-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13. Jänner 1998, GZ 34 Cgs 196/97w-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die bereits in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht jedoch verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503 mwN; SSV-NF 7/74 mwN). Die Frage, ob zu demselben Beweisthema weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, betrifft die irrevisible Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Entgegen den Revisionsausführungen hat sich das Gericht zweiter Instanz mit den geltend gemachten Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung (Beweiswürdigung) auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens vorliegt.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die bereits in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht jedoch verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 503, mwN; SSV-NF 7/74 mwN). Die Frage, ob zu demselben Beweisthema weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, betrifft die irrevisible Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Entgegen den Revisionsausführungen hat sich das Gericht zweiter Instanz mit den geltend gemachten Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung (Beweiswürdigung) auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens vorliegt.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Die Unkenntnis der deutschen Sprache kann, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt mit ausführlicher Begründung ausgesprochen hat (SSV-NF 6/26 uva), nicht gegen die Verweisbarkeit auf einen Arbeitsplatz ins Treffen geführt werden, weil allfällige, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten (§ 255 Abs 3 ASVG) nicht im Zusammenhang stehende Ursachen einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bei Prüfung der Invalidität nicht zu berücksichtigen sind und das Verweisungsfeld nicht einengen. Davon abgesehen ist der von den Voristanzen genannte und nach Ansicht der Klägerin wegen Unkenntnis der deutschen Sprache ausscheidende Verweisungsberuf einer Telefonistin nicht der einzige, der für sie in Betracht kommt. Es ist offenkundig, daß sie trotz der Einschränkung ihres Gesichtsfeldes des linken Auges noch verschiedene einfache, standardisierte Tisch- und Verpackungsarbeiten an leichteren Werkstücken verrichten könnte, die ihr Leistungskalkül nicht übersteigen und die keine besonderen Sprachkenntnisse oder intellektuelle Fähigkeiten voraussetzen.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Die Unkenntnis der deutschen Sprache kann, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt mit ausführlicher Begründung ausgesprochen hat (SSV-NF 6/26 uva), nicht gegen die Verweisbarkeit auf einen Arbeitsplatz ins Treffen geführt werden, weil allfällige, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten (Paragraph 255, Absatz 3, ASVG) nicht im Zusammenhang stehende Ursachen einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bei Prüfung der Invalidität nicht zu berücksichtigen sind und das Verweisungsfeld nicht einengen. Davon abgesehen ist der von den Voristanzen genannte und nach Ansicht der Klägerin wegen Unkenntnis der deutschen Sprache ausscheidende Verweisungsberuf einer Telefonistin nicht der einzige, der für sie in Betracht kommt. Es ist offenkundig, daß sie trotz der Einschränkung ihres Gesichtsfeldes des linken Auges noch verschiedene einfache, standardisierte Tisch- und Verpackungsarbeiten an leichteren Werkstücken verrichten könnte, die ihr Leistungskalkül nicht übersteigen und die keine besonderen Sprachkenntnisse oder intellektuelle Fähigkeiten voraussetzen.
Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, bewirken Entscheidungen über die Invalidität eines Versicherten in einem anderen Staat keine Bindung für den innerstaatlichen (österreichischen) Rechtsbereich (SSV-NF 11/18; 11/50 ua). Die Klägerin kann daraus, daß sie in ihrem Heimatland eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Invalidität bezieht, für das vorliegende Verfahren nichts ableiten. Aus den Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slovenien über soziale Sicherheit vom 30. 11. 1992, BGBl 1993/589 (gekündigt zum 30. 9. 1996), und vom 10. 3. 1997, BGBl III 1998/103, ergibt sich nichts Gegenteiliges.Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, bewirken Entscheidungen über die Invalidität eines Versicherten in einem anderen Staat keine Bindung für den innerstaatlichen (österreichischen) Rechtsbereich (SSV-NF 11/18; 11/50 ua). Die Klägerin kann daraus, daß sie in ihrem Heimatland eine Leistung aus dem Versicherungsfall der Invalidität bezieht, für das vorliegende Verfahren nichts ableiten. Aus den Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slovenien über soziale Sicherheit vom 30. 11. 1992, BGBl 1993/589 (gekündigt zum 30. 9. 1996), und vom 10. 3. 1997, BGBl römisch III 1998/103, ergibt sich nichts Gegenteiliges.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.
Anmerkung
E53468 10C00489European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00048.99B.0316.000Dokumentnummer
JJT_19990316_OGH0002_010OBS00048_99B0000_000