TE OGH 1999/3/16 10ObS46/99h

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Veröffentlicht am 16.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Manhard (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Beatrix R*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Robert und Mag. Birgit Eder, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. November 1998, GZ 12 Rs 207/98t-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 19. März 1998, GZ 19 Cgs 61/97d-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:

Die Beantwortung der Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, gehört nach ständiger Rechtsprechung des Senates zum Tatsachenbereich (SSV-NF 8/86 ua, zuletzt 10 ObS 407/98w; 10 ObS 39/99d). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen auf Grund der aufgenommenen Beweise resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Auch die Frage, ob außer einem bereits vorliegenden noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 7/12 ua). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Beweis- und Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN ua). Die Revisionsausführungen, mit denen dargetan werden soll, daß entgegen der Annahme der Tatsacheninstanzen die seit der letzten Rentenfestsetzung verstärkten Beschwerden auf den Arbeitsunfall zurückzuführen seien, stellen den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung dar.

Dem Einwand, das erst im Berufungsverfahren vorgelegte Privatgutachten habe zur Dartuung eines Berufungsgrundes gedient und daher nicht gegen das Neuerungsverbot verstoßen, ist zu erwidern, daß sich dieses Gutachten nicht auf den Berufungsgrund selbst bezogen hat, sondern nur auf die vom gerichtlichen Sachverständigen beantwortete Frage der Unfallkausalität, daß es also lediglich zur Widerlegung der getroffenen Feststellungen angeboten wurde (RIS-Justiz RS0041812; 10 ObS 39/99d; Rechberger/Kodek ZPO Rz 3 zu § 482).Dem Einwand, das erst im Berufungsverfahren vorgelegte Privatgutachten habe zur Dartuung eines Berufungsgrundes gedient und daher nicht gegen das Neuerungsverbot verstoßen, ist zu erwidern, daß sich dieses Gutachten nicht auf den Berufungsgrund selbst bezogen hat, sondern nur auf die vom gerichtlichen Sachverständigen beantwortete Frage der Unfallkausalität, daß es also lediglich zur Widerlegung der getroffenen Feststellungen angeboten wurde (RIS-Justiz RS0041812; 10 ObS 39/99d; Rechberger/Kodek ZPO Rz 3 zu Paragraph 482,).

Die Rechtsrüge läßt die den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellung außer Acht, daß eine unfallkausale Änderung des Zustandes der Klägerin nicht vorliegt; allein dies - und nicht etwa eine andere Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit - wäre Voraussetzung für eine Neufeststellung der Rente nach § 183 Abs 1 ASVG (stR seit SSV-NF 1/5).Die Rechtsrüge läßt die den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellung außer Acht, daß eine unfallkausale Änderung des Zustandes der Klägerin nicht vorliegt; allein dies - und nicht etwa eine andere Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit - wäre Voraussetzung für eine Neufeststellung der Rente nach Paragraph 183, Absatz eins, ASVG (stR seit SSV-NF 1/5).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.

Anmerkung

E53466 10C00469

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00046.99H.0316.000

Dokumentnummer

JJT_19990316_OGH0002_010OBS00046_99H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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