TE OGH 1999/3/16 10ObS55/99g

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Veröffentlicht am 16.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Manhard (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Günther S*****, Kraftfahrer, *****, vertreten durch Dr. Hermann Graus, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram und Dr. Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Dezember 1998, GZ 23 Rs 75/98w-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17. August 1998, GZ 46 Cgs 45/98-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, was gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner weitergehenden Begründung bedarf. Mit den Ausführungen zu diesem Rechtsmittelgrund wird nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen im Zusammenhang mit den degenarativen Vorschäden des Klägers im Bereich der linken Schulter bekämpft. Die Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist jedoch kein zulässiger Rechtsmittelgrund nach § 503 ZPO. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann.Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner weitergehenden Begründung bedarf. Mit den Ausführungen zu diesem Rechtsmittelgrund wird nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen im Zusammenhang mit den degenarativen Vorschäden des Klägers im Bereich der linken Schulter bekämpft. Die Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist jedoch kein zulässiger Rechtsmittelgrund nach Paragraph 503, ZPO. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann.

Die vom Kläger unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemachten angeblichen Verfahrensmängel erster Instanz (Verletzung der Anleitungspflicht, nicht ausreichende Begutachtungen, unterlassene Parteienvernehmung), deren Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua).

Auch die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach die unfallsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit beim Kläger seit dem 1. 8. 1996 das rentenbegründende Ausmaß von 20 vH nicht erreicht, ist zutreffend und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Danach bildet die sogenannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit und ist ein Abweichen von der medizinischen Einschätzung nur unter besonderen Umständen geboten. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach dem Umfang aller verbleibenden Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten zu setzen. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Versicherte seinen bisherigen Beruf noch weiter ausüben kann oder nicht. Die Unfallversicherung ist keine Berufsversicherung und kennt keinen Berufsschutz. Nur in Härtefällen ist auf die Ausbildung und den bisherigen Beruf des konkreten Versehrten Rücksicht zu nehmen. Dabei ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (vgl SSV-NF 9/93; 7/127 jeweils mwN uva).Auch die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach die unfallsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit beim Kläger seit dem 1. 8. 1996 das rentenbegründende Ausmaß von 20 vH nicht erreicht, ist zutreffend und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Danach bildet die sogenannte medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit und ist ein Abweichen von der medizinischen Einschätzung nur unter besonderen Umständen geboten. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach dem Umfang aller verbleibenden Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten zu setzen. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Versicherte seinen bisherigen Beruf noch weiter ausüben kann oder nicht. Die Unfallversicherung ist keine Berufsversicherung und kennt keinen Berufsschutz. Nur in Härtefällen ist auf die Ausbildung und den bisherigen Beruf des konkreten Versehrten Rücksicht zu nehmen. Dabei ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche SSV-NF 9/93; 7/127 jeweils mwN uva).

Der Kläger hat dazu in der Berufung - erstmals - vorgebracht, daß er im 52. Lebensjahr stehe, keinen Beruf erlernt habe und bis zu seiner Tätigkeit als Auslieferer und Kraftfahrer als Hilfsarbeiter im Baugewerbe beschäftigt gewesen sei. Es muß hier nicht geprüft werden, ob der Berücksichtigung dieses Vorbringens das Neuerungsverbot entgegensteht, weil es für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend ist. Da die Unfallversicherung keine Berufsversicherung darstellt, kann entgegen der Ansicht des Klägers die Unmöglichkeit, den bisherigen Beruf weiterhin ausüben zu können, für sich allein noch keinen Härtefall darstellen. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls, etwa einer spezialisierten Berufsausbildung, die eine anderweitige Verwendung, bezogen auf das gesamte Erwerbsleben, praktisch gar nicht zuläßt oder in weit größerem Umfang einschränkt als in durchschnittlichen Fällen mit vergleichbaren Unfallfolgen, könnte von einem besonders zu berücksichtigenden Härtefall gesprochen werden (SSV-NF 3/22 mwN). Der Kläger hat aber als Kraftfahrer nicht einen so spezialisierten Beruf ausgeübt, daß der Umstand, daß er diesem Beruf nicht mehr nachgehen kann, als Härtefall qualifiziert werden könnte (vgl 10 ObS 62/97h). Im übrigen läßt eine medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit unterhalb des den Anspruch auf Versehrtenrente begründenden Grenzbereiches von 20 vH - im vorliegenden Fall von 10 vH - ein solches "besonderes berufliches Betroffensein" des Klägers, das zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Annahme eines höheren Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigen könnte, nicht erkennen (vgl SSV-NF 7/127). Auch das Alter des Klägers und die allgemeine Situation auf dem Arbeitsmarkt stellen keinen in der Unfallversicherung zu berücksichtigenden Härtefall dar.Der Kläger hat dazu in der Berufung - erstmals - vorgebracht, daß er im 52. Lebensjahr stehe, keinen Beruf erlernt habe und bis zu seiner Tätigkeit als Auslieferer und Kraftfahrer als Hilfsarbeiter im Baugewerbe beschäftigt gewesen sei. Es muß hier nicht geprüft werden, ob der Berücksichtigung dieses Vorbringens das Neuerungsverbot entgegensteht, weil es für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend ist. Da die Unfallversicherung keine Berufsversicherung darstellt, kann entgegen der Ansicht des Klägers die Unmöglichkeit, den bisherigen Beruf weiterhin ausüben zu können, für sich allein noch keinen Härtefall darstellen. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls, etwa einer spezialisierten Berufsausbildung, die eine anderweitige Verwendung, bezogen auf das gesamte Erwerbsleben, praktisch gar nicht zuläßt oder in weit größerem Umfang einschränkt als in durchschnittlichen Fällen mit vergleichbaren Unfallfolgen, könnte von einem besonders zu berücksichtigenden Härtefall gesprochen werden (SSV-NF 3/22 mwN). Der Kläger hat aber als Kraftfahrer nicht einen so spezialisierten Beruf ausgeübt, daß der Umstand, daß er diesem Beruf nicht mehr nachgehen kann, als Härtefall qualifiziert werden könnte vergleiche 10 ObS 62/97h). Im übrigen läßt eine medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit unterhalb des den Anspruch auf Versehrtenrente begründenden Grenzbereiches von 20 vH - im vorliegenden Fall von 10 vH - ein solches "besonderes berufliches Betroffensein" des Klägers, das zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Annahme eines höheren Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigen könnte, nicht erkennen vergleiche SSV-NF 7/127). Auch das Alter des Klägers und die allgemeine Situation auf dem Arbeitsmarkt stellen keinen in der Unfallversicherung zu berücksichtigenden Härtefall dar.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.

Anmerkung

E53243 10C00559

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00055.99G.0316.000

Dokumentnummer

JJT_19990316_OGH0002_010OBS00055_99G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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