TE OGH 1999/3/16 14Os32/99

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Veröffentlicht am 16.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jacob O***** wegen des Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach §§ 104 Abs 1, 105 Abs 1 Z 1, Abs 2 FrG über dessen Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 19. Jänner 1999, AZ 24 Bs 353/98 (= ON 51), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jacob O***** wegen des Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach Paragraphen 104, Absatz eins,, 105 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, FrG über dessen Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 19. Jänner 1999, AZ 24 Bs 353/98 (= ON 51), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde einer Beschwerde des wegen des Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach §§ 104 Abs 1, 105 Abs 1 Z 1, Abs 2 FrG rechtskräftig verurteilten Jacob O***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 25. November 1998 (ON 46), womit sein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben.Mit dem angefochtenen Beschluß wurde einer Beschwerde des wegen des Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach Paragraphen 104, Absatz eins,, 105 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, FrG rechtskräftig verurteilten Jacob O***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 25. November 1998 (ON 46), womit sein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde des Verurteilten ist unzulässig, weil gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz im Wiederaufnahmeverfahren kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 357 Abs 3 StPO).Die dagegen an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde des Verurteilten ist unzulässig, weil gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz im Wiederaufnahmeverfahren kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 357, Absatz 3, StPO).

Bemerkt wird, daß entgegen § 390a Abs 2 StPO eine Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Beschluß unterblieben ist, die von der Beschwerdeinstanz nicht nachgeholt werden konnte (Mayerhofer StPO4 Anm 1 zu § 390a).Bemerkt wird, daß entgegen Paragraph 390 a, Absatz 2, StPO eine Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Beschluß unterblieben ist, die von der Beschwerdeinstanz nicht nachgeholt werden konnte (Mayerhofer StPO4 Anmerkung 1 zu Paragraph 390 a,).

Anmerkung

E53535 14D00329

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00032.99.0316.000

Dokumentnummer

JJT_19990316_OGH0002_0140OS00032_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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